Betriebsprüfung und strafrechtliche Folgen

Aufgrund unserer Spezialisierung im Strafrecht und im Steuerrecht begleiten wir eine Vielzahl von Betriebsprüfungen, bei denen entweder schon im Laufe der Prüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder der Prüfer zumindest mündlich angemerkt hat, dass man mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss (ja, auch das kommt vor). In diesen Fällen beraten wir Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und ziehen bei Bedarf noch weitere Spezialisten, z.B. im Bereich der Kassenführung oder der Gastronomie hinzu. Oftmals kann man auch während der laufenden Betriebsprüfung die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu Gesprächen in „großer Runde“ dazu holen. Auf diese Weise kann es gelingen, die Betriebsprüfung zu einem guten Ende zu führen und gleichzeitig ein strafrechtliches Ergebnis zu erzielen, das für alle Beteiligten akzeptabel ist. Mitunter wird der ursprüngliche strafrechtliche Vorwurf der Steuerhinterziehung auch wieder fallen gelassen.

Häufig jedoch wird das Strafverfahren erst nach Abschluss der Außenprüfung und dem Erlass geänderter Steuerbescheide eingeleitet. Steuerstrafverfahren – mittlerweile häufige Folge einer Betriebsprüfung – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht Die Ergebnisse der Betriebsprüfung werden dann dem Strafverfahren zu Grunde gelegt, ohne dass man noch darauf Einfluss nehmen kann. Dies stellt den weitaus zeitaufwändigeren Fall in der Steuerstrafverteidigung dar. Nun kann man zwar versuchen, ggf. unter Zuhilfenahme weiterer Spezialisten, die steuerlichen Ergebnisse noch abzuändern – dies jedoch nur „auf dem Papier“. Die oftmals hohen Steuernachzahlungen können nach Abschluss der BP nicht mehr beeinflusst werden. Auch im Strafverfahren bekommt der Steuerpflichtige oft zu hören, dass die Feststellungen der Prüfung schon richtig sein müssen; anderenfalls hätte man ja dem Ergebnis nicht zustimmen müssen. Die Folge sind oftmals langjährige Ermittlungsverfahren, in denen die Betriebsprüfungsergebnisse hypothetisch überprüft werden oder im schlimmsten Fall nicht mehr angegriffen werden können. Dies führt dann oftmals zu hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.

Warum, wann und wie wird ein Strafverfahren eingeleitet?

Die steuerliche Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (§ 194 Abs. 1 AO). Inhalt und Umfang (Steuerart und Veranlagungszeitraum) werden durch die zuständige Finanzverwaltung in einer schriftlichen Prüfungsanordnung bestimmt (§ 196 AO).

Der Prüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).

Ergeben sich während der Prüfung Umstände, die einen Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat begründen, ist der Außenprüfer verpflichtet, die Prüfung sofort zu unterbrechen. Zudem hat er der für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zuständigen Stelle seine Feststellungen zur eigenen Prüfung, ob ein Steuerstrafverfahren einzuleiten ist, bekannt zu geben (§ 10BpO).

Eine solche Meldepflicht des Prüfers besteht z.B. in diesen Fällen:

  • unplausible Geldzuflüsse oder erhebliche, in der Verwendung ungeklärte Privatentnahmen,
  • schwerwiegende Mängel in der Buchhaltung,
  • konkrete Verdachtsmomente für die Fälschung vorgelegter Dokumente,
  • in vorliegenden Kontrollmitteilungen enthaltene Einkünfte wurden steuerlich nicht erklärt (z.B. Schwarzeinnahmen, die auf Empfängerseite als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden).

Mitwirkungs“pflichten“ nach Einleitung des Strafverfahrens

Gemäß § 90 AO ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet bei der Aufdeckung seiner steuerlichen Einkünfte mitzuwirken und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Dies ist der Grundsatz in einer normal verlaufenden Betriebsprüfung.

Mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens relativieren sich die steuerlichen Mitwirkungspflichten jedoch (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO):

Er (der Beschuldigte) ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (…)

Im Steuerstrafverfahren gilt hier jedoch eine Besonderheit. Dies können Sie meist der schriftlichen Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entnehmen. Hier werden Sie i.d.R. so oder ähnlich über Ihre Rechte informiert:

Ich (der Sachbearbeiter der Bußgeld- und Strafsachenstelle) weise darauf hin, dass Sie nunmehr die – prozessrechtliche – Stellung eines Beschuldigten im Strafverfahren haben und es Ihnen frei steht, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Darüber hinaus steht es Ihnen frei, zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO (d.h. insbesondere bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie bei einer Straferwartung von mehr als einem Jahr) die Bestellung eines (Pflicht-) Verteidigers zu beanspruchen (§ 385 Abs. 1 AO i.V. § 136 StPO).

Jedoch steht hier auch folgende Passage:

Auch nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bleibt Ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte (§ 90 AO) bestehen. Die Mitwirkung kann jedoch nicht mehr mit Hilfe von Zwangsgeldern durchgesetzt werden (§ 393 Abs. 1 AO).

Das Problem: wenn Sie nun im Rahmen der Betriebsprüfung nicht mehr mitarbeiten, so kann der Prüfer Schätzungen anstellen. Diese Schätzungen fallen oftmals höher aus, als sie sein müssten, hätte der Steuerpflichtige korrekte Informationen und Unterlagen geliefert.

Die Schätzungen werden sodann der Besteuerung zu Grunde gelegt und die Steuernachzahlungen fließen in das Strafverfahren ein. Es kann also ratsam sein, trotz eingeleitetem Steuerstrafverfahren, weiterhin an der Betriebsprüfung mitzuwirken und Auskünfte zu erteilen. Dies sollte jedoch in jedem Fall nicht nur mit dem Steuerberater, sondern auch mit einem versierten Steuerstrafverteidiger besprochen werden. Auf diese Weise kann man bereits in der laufenden Prüfung nachteilige Ergebnisse, die sich sodann im Strafverfahren ggf. negativ auswirken, vermeiden.

Schätzungen im Steuerrecht – Strafe im Strafverfahren – Angriffspunkt Kasse

Im Betriebsprüfungsalltag bietet oftmals die Kasse (Kasse richtig führen – Ecovis Deutschland) einen Angriffspunkt für den Prüfer, da die Überprüfung der Kasse meist Fehler offenbart (ecovis_grundsaetze-kassenbuch.pdf). Diese sind zwar nicht immer auf einen Eingriff des Steuerpflichtigen zurückzuführen; dem Prüfer bietet sich hier jedoch oftmals die Gelegenheit zu Hinzuschätzungen oder Sicherheitszuschlägen. Unser Erklärvideo mit den wichtigsten Fragen und Antworten für bargeldintensive Betriebe finden Sie hier: Kasse: Die wichtigsten Fragen und Antworten für bargeldintensive Betriebe – Ecovis erklärt – YouTube

Je nach Bauart und Möglichkeiten einer Kasse bestehen unterschiedliche Anforderungen. Soweit das Kassensystem es zulässt, sind auf den Z-Bons (Kassenabschlussbeleg, der im Normalfall abends nach Ladenschluss an der Kasse zur Abrechnung erstellt wird; einen Kassenbericht finden Sie hier zum Download Ecovis_Kassenbericht.pdf) alle Stornoarten (z.B. Retouren, Einzelstornos, Stornomodus: nachträgliches Storno, Manager-Storno, Zwischensummenstorno etc.) mit den jeweiligen Gesamtbeträgen für den Abrufzeitraum auszuweisen. Diese Stornos müssen aufbewahrt werden. Ist das nicht der Fall, kann dies einen schweren formellen Mangel darstellen.

Auch der fehlende Ausweis der Zahlungswege, „EC“ oder „Kreditkarte“ kann einen schweren formellen Mangel begründen. Weitere schwere Mängel sind zum Beispiel jegliche unterdrückte Dokumentations- und Auslesefunktionen, die die Kasse anbietet, die aber nicht aktiviert wurden, wie z.B. die nicht vollständige Führung oder Löschung des Grand-Total Speichers, der alle seit der Inbetriebnahme der Kasse gebongten Umsätze beinhaltet. Stimmen die Ergebnisse des Grand-Total Speichers und der Z-Abfrage nicht überein, vermutet der Prüfer regelmäßig, dass die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt wurde.

Einen leichten formellen Mangel stellt es z.B. dar, wenn auf den Z-Bons nicht die Steuernummer und der Name des Unternehmens abgedruckt ist, obwohl die Kasse diese Funktion ermöglicht.

Jeder kassenführende Betrieb ist gut damit beraten, sich eine vollständige Einweisung auf seine im Unternehmen geführte Kasse vom Hersteller geben zu lassen und die Kasseneinstellungen mit seinem steuerlichen Berater auf die Vereinbarkeit mit dem von der Finanzverwaltung angewendeten Recht prüfen zu lassen.

Mittlerweile bestehen strikte gesetzliche Vorgaben zum Einsatz von Ladenkassen (Fiskalkasse: Finanzamt schreibt Unternehmern Kassensystem vor). Was Unternehmer 2020 unbedingt zum Thema Kasse erledigen müssen.

Unseren Podcast zum Thema Kasse ab 2020 finden Sie hier: Was müssen Unternehmer 2020 zum Thema Kasse wissen? – YouTube

Verwerfung der Kassenführung – Schätzung in der Betriebsprüfung

Soweit aus der Auswertung der Kassenführung unter Beachtung dieser Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften insgesamt schwere Mängel festzustellen sind, kann die Kassenführung verworfen werden, da sie nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. In diesen Fällen steht dem Finanzamt der Weg offen für eine sachgerechte (Teil-) oder Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Hierbei können in steuerlicher Hinsicht verschiedene Schätzungsmethoden zur Anwendung kommen.

Eine dieser Schätzmethoden ist die Aufschlagskalkulation, die bevorzugt im Gastronomiebereich zur Anwendung kommt. Dabei wird z.B. der Wareneinkauf für Getränke isoliert ermittelt; etwaige nicht erklärte Umsätze im Getränkeverkauf werden dann durch die Hochrechnung des Wareneinkaufs mit dem nach der Getränkekarte des Betriebes zu ermittelnden Aufschlagssatz berechnet. Bei einem nicht buchhalterisch erfassten Wareneinkauf bei Getränken von z.B. 100 € und einem durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagssatz von beispielsweise 320 % auf diese Getränke ergibt sich ein nicht erklärter zusätzlicher Umsatz von 320 €.

Eine weitere Schätzmethode, die ebenfalls in steuerlicher, wie strafrechtlicher Hinsicht von Finanzbehörden und Gerichten akzeptiert und angewendet wird, ist der Zeitreihenvergleich. Dieser bedient sich einer gewissen Abhängigkeit zwischen dem Wareneinsatz und dem betrieblichen Umsatz. So werden verschiedene Zeitabschnitte (vorwiegend Kalenderwochen) dahingehend miteinander verglichen, welche Wareneinkäufe getätigt wurden. Aus diesen Wareneinkäufen und der Verprobung der gebuchten Umsätze wird der erklärte Rohgewinnaufschlagssatz ermittelt und bezüglich der unterschiedlichen Zeitabschnitte miteinander verglichen. Bei unterschiedlichen Rohgewinnaufschlagssätzen stellt sich automatisch die Frage nach dem Grund der Abweichung.

Diese Art der Schätzung ist jedoch fehleranfällig, da häufig aus dem Einkauf alleine nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, welche Ware tatsächlich in den jeweiligen Zeitabschnitten verbraucht wurde, bzw. nun z.B. auf Vorrat eingekauft wurde. Diese Schätzmethode führt daher nur zu stimmigen Ergebnissen, wenn bezüglich der verwendeten Warengruppe unterstellt werden kann, dass sie erst nachgekauft wird, wenn sie verbraucht wurde. Dies ist z.B. für schnell verderbliche Ware der Fall. Gerade bei saisonalen Schwankungen kann dies jedoch auch ein Ausschlusskriterium für die Anwendung des Zeitreihenvergleichs sein, da es bei saisonalen Schwankungen an einer ausreichenden Vergleichbarkeit der Feststellungen fehlen kann.

Auch die Feststellung von z.B. Kassenfehlbeträgen rechtfertigt die Vornahme von Schätzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Begründung liegt darin, dass eine physische Kasse nie negativ werden kann, da man nicht mehr aus einer Kasse entnehmen kann, als sich tatsächlich darin befindet. Übersteigen die festgestellten Ausgaben die erklärten Einnahmen und werden Kassenfehlbeträge festgestellt, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig, dass nicht alle Einnahmen erklärt wurden.

Alle Schätzungen des Prüfers müssen und können durch versierte Berater überprüft werden. Auf den ersten Blick mag eine Schätzung immer plausibel aussehen. Eine eingehende Beschäftigung mit Ihrem Betrieb und dessen Eigenarten kann jedoch Logikfehler in der Schätzung aufdecken und zu geringeren Ergebnissen führen.

Schätzung im Strafverfahren

In der Praxis werden diese Formen der Umsatzschätzung nicht nur dem Besteuerungsverfahren zu Grunde gelegt, sondern dienen auch im Strafverfahren als anerkannte Möglichkeit zur Ermittlung des Steuerschadens.

Zwar bietet § 396 AO die Möglichkeit, das Strafverfahren auszusetzen bis über die Steuerfestsetzung rechtskräftig entschieden wurde, die wenigsten Strafgerichte warten jedoch, bis ein Finanzgericht über einen möglichen Steueranspruch entschieden hat.

Ein Strafrichter darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die steuerlichen Schätzungen zwar nicht ungeprüft übernehmen. Der BGH hat allerdings erneut in seinem Beschluss vom 6.April 2016, Az. 1 StR 523/15 bestätigt, dass sogar eine pauschale Schätzung, auch unter Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen oder z.B. unter Heranziehung von Erfahrungssätzen vergleichbarer Betriebe zulässig ist, sofern eine konkrete Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen oder die individuelle Schätzung der tatsächlichen Umsätze nicht möglich oder fehlerhaft ist.

Dabei müssen jedoch die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die örtlichen Verhältnisse und die Besonderheiten des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof reduziert damit in ständiger Rechtsprechung die Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Steuerschätzung, da es auch für strafrechtliche Zwecke zulässig bleibt, einen Steuersachverhalt im Schätzwege der Höhe nach zu bestimmen. Der Nachweis der konkreten Steuerverkürzung ist nicht erforderlich.

Es obliegt vielmehr dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberater und Strafverteidiger, darzulegen, dass die Steuerschätzung im konkreten Fall unzutreffend ist. Daher empfehlen wir stets, eine drohende Steuerschätzung bereits in der Betriebsprüfung mit dem Prüfer sachlich zu erörtern und so weit möglich zu reduzieren. Im Steuerstrafverfahren gelingt dies meist nicht mehr. Ohne konkrete Anhaltspunkte zur Reduzierung der Schätzung kann hier meist nur noch mit einem Abschlag gearbeitet werden. Die Spanne für solche Abschläge liegt zwischen 10 – 50 % der Schätzwerte. Dies hängt ganz davon ab, wie konkret die Schätzung begründet werden kann, oder ob z.B. eine Vollschätzung auf Branchenvergleichskennzahlen erstellt werden musste, die nicht geeignet ist, die individuellen Betriebserfordernisse bestmöglich widerzuspiegeln.

Mögliche Strafen und Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung

In Fällen einfacher Steuerhinterziehung können bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden. In besonders schweren Fällen, z.B. ab 50.000 Euro Steuerschaden, können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.

Steuerlich haftet der Steuerhinterzieher für die Steuerschulden. Dies gilt z.B. auch für den Geschäftsführer einer GmbH Haftungs- und Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer, Strohmanngeschäftsführer und faktische Geschäftsführer einer GmbH – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht

Als strafrechtliche Nebenfolgen zu Geld- oder Freiheitsstrafe kommen weitere Sanktionen in Betracht, u.a.:

bei persönlichen Versäumnissen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Achtung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand oder die behördliche Integrität als verletzt anzusehen.

Sprechen Sie uns gerne an.

Wir beraten Sie gerne bereits in der laufenden Betriebsprüfung zu etwaigen strafrechtlichen Folgen und unterstützen Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, um das bestmögliche steuerliche Ergebnis zu erzielen und mögliche strafrechtliche Folgen bereits in der Außenprüfung zu erkennen und zu minimieren.

Mehr Infos

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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