Aus unserer Praxis

Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung kommen für Viele oft überraschend. Das liegt unter anderem daran, dass man sich der Tragweite von unbedachtem Handeln im Unternehmeralltag gar nicht so bewusst ist. Um einige kritische Fälle schneller erkennen zu können, haben wir für Sie ein paar Beispiele aus unserer eigenen Veröffentlichungsarbeit zusammengestellt.

Verspätete Abgabe der Steuererklärung

Eine nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärung kann zu einem Steuerstrafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Unterlassen führen. Eine Steuerverkürzung kann schon gegeben sein, wenn Steuern nicht in voller Höhe oder eben auch nicht rechtzeitig festgesetzt werden. (Quelle: PStR Praxis Steuerstrafrecht 7-2017, 177 ff)

Verpasste Abgabe der Einkommensteuererklärung bei Lohnsteuerklasse III/V

Der Partner mit der Lohnsteuerklasse III hat bei der monatlichen Lohnsteuerzahlung einen geringeren Lohnsteuerabzug. Was viele allerdings nicht wissen: Er ist daher zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Denn dann prüft das Finanzamt nochmals alle Einkünfte, beispielsweise auch ausländische Einkünfte, sowie Zinsen und berechnet dann die tatsächliche Einkommensteuerlast. Wer Lohnsteuerklasse III hat und keine Steuererklärung abgibt, riskiert ein Steuerstrafverfahren.
(Quelle: PStR Praxis Steuerstrafrecht 5-2018, 129 ff)

Kryptowährung – Gewinn bei der Einkommensteuer nicht angegeben

Bitcoins oder andere digitale Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Deren Gewinne gelten beim Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft und sind steuerpflichtig, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Nichtangabe dieser Gewinne kann zu einer Steuerhinterziehung führen.
(Quelle: PStR Praxis Steuerstrafrecht 6-2018, 161 ff)

Scheinrechnungen – strafrechtliche Folgen für Empfänger und Aussteller

Immer wieder wird im Geschäftsalltag versucht, mittels Scheinrechnungen die Steuerlast zu minimieren. Werden die Vorgänge entdeckt, drohen nicht nur dem Steuerpflichtigen, der auf diese Weise Steuern sparen wollte, sondern auch dem Aussteller der Scheinrechnungen strafrechtliche Folgen. (Quelle: PStR Praxis Steuerstrafrecht 6-2017, 151 ff)

Offshore-Gesellschaften – in besonders schweren Fällen keine Straffreiheit, trotz Selbstanzeige

Straffreiheit kann trotz der Abgabe einer Selbstanzeige nicht eintreten, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn der Täter zur Steuerverkürzung Drittstaaten-Gesellschaften nutzt, zum Beispiel eine in Panama gegründete Briefkastengesellschaft, die der Steuerpflichtige genutzt hat, um sein Vermögen zu verschleiern.
(Quelle: PStR Praxis Steuerstrafrecht 4-2018, 103 ff)

Kasse – wenn der Prüfer vor der Tür steht

Überraschend und unangekündigt darf das Finanzamt seit Anfang 2018 bei Unternehmen die Kasse prüfen. Was das Finanzamt bei so einer Kassennachschau genau prüft, wie die Prüfer vorgehen und wie Unternehmer sich und ihre Mitarbeiter vorbereiten können, das erfahren Sie unter: www.ecovis.com/kasse

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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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Dr. Janika Sievert
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