Widerruf der Zulassung von Steuerberatern und Rechtsanwälten in Fällen der Steuerhinterziehung

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Wir mussten letzte Woche berichten, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die Anklage gegen einen Steuerberater und einen im Tatzeitraum noch in der Ausbildung befindlichen Steuerfachangestellten wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugelassen und zur Entscheidung an das Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg verwiesen hat.

Dem Steuerberater und Auszubildenden wurde vorgeworfen, den Mandanten bei der Erstellung von Umsatzsteuererklärungen unterstützt zu haben, wodurch nicht gerechtfertigte Vorsteuererstattungen in Höhe von 295.000 € bewirkt wurden.

Nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Nürnberg noch aussteht, haben wir den Vorgang dennoch zum Anlass genommen, um für uns zu prüfen und für Sie mal darzustellen, welche berufsrechtlichen Folgen für einen Steuerberater oder auch für einen Rechtsanwalt mit einem derartigen Vorwurf verbunden sein könnten.

Wenn sich der Vorwurf – wie in dem vorliegenden Fall – darauf erstreckt, dass der Steuerberater den Mandanten bei dessen Steuerhinterziehung in beträchtlicher Höhe unterstützt hat, steht für den Berater neben einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung auch eine persönliche Haftung für Steuerschulden nach § 71 AO im Raum. In Anbetracht der angeklagten Schadenshöhe ist, sofern sich der Vorwurf als begründet erweisen sollte, ein Urteil mit Freiheitsstrafe, welche ggf. zur Bewährung auszusetzen ist, möglich und wahrscheinlich.

Ein solches Strafmaß könnte auch zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führen. Gemäß § 46 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Für Rechtsanwälte gilt eine entsprechende Regelung wie für Steuerberater nach § 14 Abs. 2 Nr.2 BRAO.

Nicht jede strafgerichtliche Verurteilung führt damit automatisch zum Widerruf der Bestellung. Der Verlust der Amtsfähigkeit tritt gemäß § 45 Absatz 1 StGB jedoch automatisch für die Dauer von fünf Jahren ein, wenn der Steuerberater wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Straftat bei Ausübung des Steuerberaterberufs oder im außerberuflichen Bereich begangen wurde. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung in dem dargestellten Fall stellt jedoch kein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen dar, so dass die strafrechtliche Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB hier nicht eintreten kann.
Der Verlust der Amtsfähigkeit kann ferner jedoch für die Dauer von 2 bis 5 Jahren eintreten, sofern das Gericht dem Verurteilten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aberkennt (§ 45 Abs. 2 StGB). Diese Möglichkeit ist gemäß § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO in Steuerdelikten ausdrücklich eröffnet, wonach neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Steuerhinterziehung das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen kann.

Die verlorene Fähigkeit kann das Strafgericht gemäß § 45b Abs. 1 StGB vorzeitig wiederverleihen, wenn der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

Dass in der Realität in derartigen Fällen jedoch häufig sehr restriktiv zu Lasten des Beraters entschieden wird, zeigt auch ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2019 (AnwZ (Brfg) 59/17), in dem ein Rechtsanwalt für die Wiederzulassung zur Berufsausübung bis zum Bundesgerichtshof gehen musste.
Er wurde vor dem Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen verurteilt. Der Widerruf der Anwaltszulassung begründete sich jedoch aufgrund des zwischenzeitlich auch eingetretenen Vermögensverfalls des Anwalts. Das zuständige Anwaltsgericht versagte ihm zunächst die Wiederzulassung. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch aufgehoben, mit der Begründung, dass neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne in die zutreffende Prognoseentscheidung auch einzubeziehen sei, ob sich der Bewerber seit Tagbegehung in der Zwischenzeit untadelig geführt hat. Hierbei sei eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, die mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sanktioniert wurde und bereits fünf Jahre zurück liege nicht geeignet, eine fortlaufende Unwürdigkeit zu begründen, die einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehe.

Insgesamt zeigen sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Rechtsprechung und der Umgang mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung bei Berufsträgern, dass es sich hierbei um aus Sicht der Straf- und Berufsgerichte schwerwiegende Verstöße handelt, die auch unter Umständen existenzgefährdende Folgen haben können.

Wir blicken daher gespannt auf das zu erwartende Urteil des Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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