Selbstanzeige

Die Selbstanzeige – Der einzige Weg zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

Für eine Selbstanzeige hat man genau eine Chance! Die Selbstanzeige im Steuerrecht muss die Sachverhalte, bei denen eine Steuerverkürzung eingetreten ist, so genau schildern, dass das Finanzamt aus der Mitteilung heraus die Nachveranlagung vornehmen kann. Aufgrund der hohen Regelungsdichte des Gesetzgebers und der zahlreichen Gesetzesänderung in den letzten Jahren ist die Abgabe einer Selbstanzeige zur Spezialmaterie geworden. Wir begleiten Sie als Fachanwälte für Steuerrecht und Fachanwälte für Strafrecht z.B. bei Auslandskonten, Trusts oder im Bereich der Unternehmenssteuern effizient und schnell und arbeiten bei Bedarf mit unseren Kollegen im Ausland eng zusammen.

Drohende Strafe bei Steuerhinterziehung

Es drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO), wenn vorsätzlich Steuern hinterzogen werden. Sobald pro Jahr und Steuerart die Grenze von 50.000 Euro überschritten wird oder zum Beispiel die bandenmäßige Verkürzung von Umsatzsteuer oder das Führen eines Kontos in einem Steuerparadies vorliegt, können Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Selbstanzeige wirkt strafbefreiend!

Soweit dem Steuerpflichtigen Steuerverfehlungen bekannt sind oder im Rahmen eines steuerlichen Reviews, z.B. nach dem Wechsel des Steuerberaters bekannt werden, sollte daher stets die Möglichkeit einer Selbstanzeige in Betracht gezogen werden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Betriebsausgaben höher erklärt wurden als tatsächlich angefallen, weil etwa Scheinrechnungen (Scheinrechnungen mit strafrechtlichen Folgen – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht) enthalten sind oder Gegenstände des privaten Bedarfs eingebucht wurden. Oder es wurden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge in der Jahressteuererklärung nicht angegeben. In solchen Fällen lässt eine wirksame Selbstanzeige gemäß § 371 AO die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung entfallen.

Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Selbstanzeige wurden jedoch in den letzten Jahren immer weiter verschärft, zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2020 (Steuerhinterziehung geht in die Verlängerung! – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht).

Weitere Verschärfungen sind in Planung, so z.B. die Ausweitung der bandenmäßigen Steuerhinterziehung auch auf das Einkommensteuerrecht (Bandenmäßige Steuerhinterziehung – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht). Sollte diese Änderung wie geplant angenommen werden, so wäre z.B. von Schwarzeinnahmen im Familienbetrieb mit mind. drei Beteiligten oder einer Erbengemeinschaft mit mind. drei Erben künftig keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Daher raten wir in solchen Fallkonstellationen zum raschen Handeln. Natürlich halten wir Sie auf unserem Blog über aller alle relevanten Änderungen informiert (Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht – Ecovis Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht).

Gesetzliche Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige

Die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige finden sich in § 371 Abs. 1 AO (§ 371 AO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)) normiert.

„Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.“

Strafrechtliche Verfolgungsverjährung und Berichtigungszeitraum

Bei Abgabe von Steuererklärungen

In Fällen einfacher Steuerhinterziehung, bis zu einer Summe von 50.000 Euro pro Tat, tritt die strafrechtliche Verjährung, soweit eine Steuererklärung eingereicht wurde, 5 Jahren nach Bekanntgabe des unrichtigen Erstbescheides ein (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78 StGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). Übersteigt die hinterzogene Steuer diese Summe oder liegt ein anderweitiger besonders schwerer Fall vor, verjährt die Straftat der Steuerhinterziehung seit dem Jahresende 2020 erst nach der langen Zeit von 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO, § 376 AO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). Die Gesetzesänderung gilt für alle Taten, die bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 29.12.2020 noch nicht verjährt waren.

Steuerhinterziehung im längsten Fall bis zu 42,5 Jahre verfolgbar!

Zudem können hier noch weitere Hemmungstatbestände greifen, sodass eine Steuerhinterziehung mittlerweile erst nach 37,5 Jahren (Steuerhinterziehung geht in die Verlängerung! – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht) bzw. bei Eröffnung eines Hauptverfahrens vor dem Landgericht (§ 78b StGB Ruhen – dejure.org) auch erst nach 42,5 Jahren verjähren kann.

Bei Nichtabgabe notwendiger Erklärungen

Soweit der Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht hat, beginnt die strafrechtliche Verjährung bezüglich der Veranlagungssteuern (insbesondere Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) mit dem regulären Abschluss der Veranlagungsarbeiten. Dies ist in der Regel etwa im Juni des übernächsten Kalenderjahres bezogen auf das Veranlagungsjahr der Fall.

Bei Fälligkeitssteuern wie z.B. der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Lohnsteuer beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist mit dem Fälligkeitstermin, dem 10. Tag des Folgemonats, zu laufen.

Berichtigung mindestens der letzten zehn Kalenderjahre – oder eben nun 15 Kalenderjahre

Die bereits zum 01.01.2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung verlängerte den Berichtigungszeitraum auf zehn Kalenderjahre. Da im Gesetz aber das kleine Wort „mindestens“ enthalten ist, muss seit Ende des Jahres 2020 zwingend geprüft werden, ob und in welchen Veranlagungsjahren ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, z.B. durch Verkürzung von mindestens 50.000 Euro, gegeben ist. In diesen Fällen müssen zwingend 15 Kalenderjahre korrigiert werden, da ansonsten die Selbstanzeige nicht wirksam ist. Es drohen dann nicht nur immense Steuernachzahlungen und Hinterziehungszinsen, sondern im Einzelfall auch hohe Strafen.

Daher ist die exakte Aufbereitung aller möglichen Steuerstraftaten der wichtigste Baustein einer Selbstanzeige. Es bedarf hier einer detaillierten Prüfung und Aufbereitung aller verfügbaren Unterlagen und der Beschaffung etwaig fehlender Unterlagen. Diese Mühen werden aber durch die am Ende stehende Straffreiheit mehr als belohnt.

Strafzuschläge

Eine vollständig strafbefreiende Selbstanzeige ist bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verkürzter Steuern pro Jahr und Steuerart möglich. Soweit die hinterzogenen Steuern diese Grenze überschreiten oder ein anderer, sog. besonders schwerer Fall vorliegt, wirkt die Selbstanzeige nicht mehr per se strafbefreiend.

Jedoch ist ein Absehen der Verfolgung nach Zahlung eines weiteren gestaffelten Geldbetrages möglich.

Dieser Strafzuschlag wird nur für strafrechtlich noch verfolgbare Hinterziehungen fällig und beträgt 10% der hinterzogenen Steuern, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro übersteigt, aber unter 100.000 Euro liegt; bei mehr als 100.000 Euro sind zusätzlich 15% der hinterzogenen Steuern zu entrichten und ab 1 Million Euro beträgt der Strafzuschlag 20%.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieser Zuschlag in Fällen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung zudem von jedem Beteiligten separat in vollständiger Höhe zu begleichen, da er rein dogmatisch betrachtet, entsprechend der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO (§ 153a StPO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de))ausgestaltet ist.

Wann kann eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirken?

In die Überlegungen, ob die Abgabe einer Selbstanzeige sinnvoll ist und eine Strafe auf diese Weise vermieden werden kann, müssen auch die gesetzlich normierten Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO (§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – dejure.org) einbezogen werden.

„Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung 

a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder

b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder

d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,

3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder

4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.“

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Oftmals fallen dem Steuerpflichten Fehler erst wieder ein, wenn die Betriebsprüfungsanordnung vorliegt. Die Abgabe einer Selbstanzeige muss dann gut überlegt sein.

Sobald die schriftliche Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, kann eine Selbstanzeige zwar noch eingereicht werden, sie entfaltet jedoch für die in der Anordnung genannten Jahre und Steuerarten keinerlei strafbefreiende Wirkung mehr.

Wichtig hier: die nur interne Anordnung der Außenprüfung hat keine Sperrwirkung. Auch eine telefonische Ankündigung der Prüfung reicht nicht aus. Hier besteht für einen kurzen Zeitraum die Chance, eine vollständig strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Es ist jedoch rasches Handeln gefragt.

Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens oder Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerstrafrechtlichen Ermittlung

Auch dies ist in der Praxis ein häufiger Sperrgrund. Die Sperrwirkung umfasst dabei alle unverjährten Steuerstraftaten derjenigen Steuerarten, die Gegenstand des Verfahrens sind und ist keiner zeitlichen oder sachlichen Beschränkung unterworfen. Mit einer Selbstanzeige muss dann gewartet werden, bis der Abschluss des Strafverfahrens in den Akten vermerkt ist.

Tatentdeckung

Eine Selbstanzeige ist auch dann nicht mehr strafbefreiend möglich, wenn „eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“.

Diese sog. Tatentdeckung bringt in der Praxis viele Probleme mit sich, denn die Bußgeld- und Strafsachenstellen legen diesen Sperrgrund oftmals großzügig aus und nehmen eine Tatentdeckung bereits an, wenn der Täter damit rechnet oder zu Recht damit rechnen muss, dass die Steuerhinterziehung in Zukunft entdeckt wird. Hierfür reichte den Bußgeld- und Strafsachenstellen z.B. bereits die bloße mediale Berichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD aus. Speziell in diesen Fällen ist jedoch eine Tatentdeckung erst dann anzunehmen, wenn ein Abgleich der Steuerakte des vermeintlichen Steuerhinterziehers ergeben hat, dass die in Frage stehenden Kapitalerträge tatsächlich nicht in den Jahressteuererklärungen enthalten waren. Der BGH hat hier entschieden, dass die Kenntniserlangung von einer „Steuerquelle“ für sich alleine noch keine Tatentdeckung dargestellt.

Auch die Fertigung einer Kontrollmitteilung stellt noch keine Tatentdeckung dar, auch wenn diese Mitteilung zur Steuerakte des Betroffenen gelangt. Denn diese Kontrollmitteilung wird meist von dem Sachbearbeiter einer anderen Finanzbehörde erstellt, der von den steuerlichen Verhältnissen des von der Kontrollmitteilung Betroffenen keine Kenntnis haben wird. Tatentdeckung kann deshalb erst dann angenommen werden, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Finanzbehörde, bei dem der betroffene Steuerpflichtige veranlagt wird, durch einen Abgleich mit dessen Steuerakten oder anderweitig zu dem Schluss kommt, dass vorsätzlich Steuern verkürzt wurden.

In einer der wichtigsten Entscheidungen zu dieser Thematik hat der BGH zudem entschieden, dass auch Angehörige ausländischer Behörden als Tatendecker in Betracht kommen. Sie müssen allerdings die Tat entdeckt haben und nicht nur steuerlich erhebliche Umstände.

Der Wortlaut des gesetzlich normierten Sperrgrundes verlangt weiterhin, dass der Täter Kenntnis von der Entdeckung hat oder mit der Entdeckung rechnen muss.

Kenntnis von der Entdeckung ist aber nach herrschender Ansicht erst gegeben, wenn der Täter aus eigenem Wissen oder aus den Berichten Dritter den Schluss gezogen hat, dass eine Behörde oder ein anzeigewilliger Dritter von der Steuerverkürzung in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, dass bei vorläufiger Bewertung der Tat eine Verurteilung wahrscheinlich ist.

Sonderregelungen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen

Bereits seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 tritt in Fällen der Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung Straffreiheit ein, soweit der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

Damit wurde für diesen speziellen und fehleranfälligen Bereich – aber auch nur hier – die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige wieder eingeführt. Diese gilt jedoch nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, also etwa für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen. Jedoch ist ausdrücklich und wiederum als Entlastung für Unternehmer geregelt, dass die Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht auch die Berichtigung für die Voranmeldungen des laufenden Jahres umfassen muss.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird trotz der fehlenden Berichtigung dieser laufenden Voranmeldungen als wirksame Selbstanzeige betreffend des abgelaufenen Erklärungszeitraums gewertet.

Ihre ECOVIS-Berater unterstützen Sie gerne mit dem notwendigen Knowhow!

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist die einzige Situation, in denen der Gesetzgeber straffällig gewordenen Bürgern Zug um Zug gegen die Korrektur aller Straftaten und Nachzahlung aller Steuerschäden eine absolute Straffreiheit verspricht.

Aufgrund der immer wieder verschärften Anforderungen an die Vollständigkeit empfehlen sich aber keine unüberlegten Alleingänge. So genügt z.B. ein Anruf bei dem zuständigen Veranlagungsbeamten nicht!

Nur ein versierter Berater kann sowohl steuerlich als auch strafrechtlich umfassend beraten und so den hohen gesetzlichen Voraussetzungen gerecht werden und tatsächlich auch die gewünschte strafbefreiende Wirkung herbeiführen.

Wir von Ecovis unterstützen Sie hier gleichermaßen im Steuerrecht und im Strafrecht mit unserer langjährigen Erfahrung im Steuerstrafrecht.

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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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