Steuerhinterziehung – Löschung aus Architektenlisten

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Eine Verurteilung etwa wegen Steuerhinterziehung kann nicht nur zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Im heute vorzustellenden Fall war ein Architekt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie unter anderem Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in der Folge entschieden, dass dieser Architekt aufgrund der in den Straftaten zum Ausdruck gekommenen Unzuverlässigkeit aus der Architektenlisten gelöscht werden kann. In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl oder auch Urteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen gemacht werden.
Da es im vorliegenden Fall um nicht deklarierte Einnahmen ging, die der Architekt in seiner Eigenschaft als Bauprojektleiter erhalten hatte, war die Steuerhinterziehung eng verbunden mit seiner beruflichen Tätigkeit.
Solche berufsrechtlichen Ordnungsmaßnahmen sind regelmäßig bei berufsbezogenen Straftaten im Nachgang zu erwarten. Daher ist bereits im Ermittlungsverfahren und sodann bei einer möglichen Verurteilung darauf zu achten, dass die berufsrechtlichen Folgen bereits in der Verurteilung mit eingeschlossen sind oder zumindest gemildert werden können. Wir beraten Sie gerne.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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