Zeitarbeit in Betrieben des Baugewerbes

2 min.

Nach § 1b S. 1 AÜG ist Zeitarbeit in Betrieben des Baugewerbes grundsätzlich verboten. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 1b S. 1 AÜG vor, wenn diese dennoch ausgeübt wird.
Anwendungsbereich
Ein Betrieb des Baugewerbes ist nach § 101 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 BaubetrV üblicherweise ein Betrieb, dessen gewerbliche Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Unter Bauleistungen sind u.a. Leistungen, wie die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen.
Die Rechtsprechung legt den Begriff „Betriebe des Baugewerbes“ im Rahmen des § 1b AÜG jedoch enger aus.  Betroffen sind danach nur Betriebe des Bauhauptgewerbes. Diese sind in § 1 BaubetrV genannt. Die Baunebenbetriebe im Sinne des Negativkatalogs des § 2 BaubetrV sind hingegen nicht umfasst.
Ausnahmen
Das Verbot nach § 1b S. 2 AÜG gilt nicht für alle Betriebe. So kann eine Überlassung möglich sein, wenn es sich hierbei um Betriebe des Baugewerbes und anderen Betrieben handelt und für diese Betriebe allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge die Überlassung erlauben.
Ob diese spezielle Ausnahme für den jeweiligen Betrieb gilt, ist sorgfältig zu prüfen, da Verstöße gegen § 1b S. 1 AÜG  gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden können.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
E-Mail