Verdacht der Geldwäsche: Straffreiheit durch Selbstanzeige möglich?

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Bereits vor einem Jahr haben wir darüber berichtet, dass der in § 261 StGB normierte Tatbestand der Geldwäsche neugefasst worden ist, wodurch der Vortatenkatalog entfallen ist. Folglich kommen als Vortat nach § 261 StGB alle rechtswidrigen Taten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB infrage. Durch diese Neufassung des Straftatbestandes im Sinne eines All-Crime-Ansatzes wird demnach zukünftig auch die Bagatellkriminalität betroffen sein. Konkret bedeutet dies: bei jeder Straftat, durch die auch nur ein minimaler Vermögenswert erlangt wird, ist eine mögliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche zu prüfen.

Demnach kann auch die Steuerhinterziehung eine Vortat in diesem Sinne darstellen. Aus diesem Grund ist es wichtig zu wissen, welche Auswirkungen die Selbstanzeige im Rahmen der Steuerhinterziehung nach § 371 AO auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche haben kann.

Selbstanzeige kann zur Entdeckung der Geldwäsche führen

Die Abgabe einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige lässt nach § 371 Abs.1 AO grundsätzlich die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung entfallen. Allerdings ist darauf zu achten, dass nur derjenige straffrei wird, der die Selbstanzeige selbst bzw. durch einen Vertreter abgegeben hat. Dadurch liegt keine strafbare Vortat mehr vor, sodass sich für den Täter – dank der Selbstanzeige hinsichtlich der Steuerhinterziehung –  auch keine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB ergibt.

Allerdings kann die Abgabe einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige die Behörden dennoch auf die Spur der Geldwäsche führen: oftmals ergibt sich die Geldwäsche dadurch, dass der Täter Gelder, die er mittels der Steuerhinterziehung erlangt hat, verwendet. In diesen Fällen beurteilt sich die Strafbarkeit dann zwar nicht nach § 261 Abs. 7 StGB, aber sehr wohl nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer den Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet.

Selbstanzeige und freiwillige Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB sinnvoll

Wie bei der Steuerhinterziehung kann bei der Geldwäsche eine Selbstanzeige Abhilfe schaffen. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 StGB und der Geldwäsche nach § 261 StGB handelt es sich um zwei selbständige Taten, sodass die jeweiligen Selbstanzeigen unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Grundsätzlich gilt jedoch in beiden Fällen, dass der Täter all die Informationen an die zuständige Behörde übermitteln muss, die dafür notwendig sind, dass die Straftat ohne weitere Mitwirkung des Beschuldigten festgestellt werden kann.

Wichtig ist außerdem, dass die Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB freiwillig erfolgt. Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB bedeutet, dass sich der Täter aus innerer Überzeugung frei dazu entschlossen hat, die Anzeige abzugeben. Gründe hierfür könnten zum Beispiel die Anzeige aus Reue oder Scham sein. Haben überwiegend äußere Umstände zu der Anzeige geführt, ist die Freiwilligkeit abzulehnen.

Rechtssicherheit durch zuverlässige Beratung bei ECOVIS

Sollten die Voraussetzungen einer freiwilligen Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB nicht eingehalten worden sein, wird keine Straffreiheit gewährt. Die freiwillige Anzeige kann allerdings als Strafmilderungsgrund gewertet werden.

Die Rechtsprechung hat das Verhältnis von § 371 und § 261 Abs. 8 StGB noch nicht abschließend geklärt., sodass hier eine rechtliche Beratung zu empfehlen ist. Ihr Berater bzw. Ihre Beraterin bei ECOVIS prüft für Sie gerne, ob Sie eine zusätzliche Straffreiheit neben der Selbstanzeige nach § 371 AO durch eine freiwillige Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB erreichen können.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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