Über Gruppenanfragen können Steuerfahnder Informationen zu Auslandskonten erhalten. Viel Zeit für Selbstanzeigen bleibt nicht mehr.

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Das Auslands-Bankgeheimnis in den EU-Mitgliedsstaaten bröckelt weiter. Im November 2015 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Schweiz eine Gruppenanfrage aus den Niederlanden für zulässig erklärt. Gruppenanfragen sind eine Form der internationalen Amtshilfe. Mit der Frage, welche Informationen im Zuge dieser Amtshilfe weitergegeben werden müssen, hat sich die Rechtsprechung schon in vielen Fällen beschäftigen müssen. Klar ist, dass die Finanzverwaltungen der Staaten an jeglichen Informationen interessiert sind, die die Fahndung nach Steuerflüchtlingen erleichtern.
Klar ist jedoch auch, dass Anfragen ins Blaue hinein nicht zulässig sind. Erforderlich ist in der Regel, dass Daten angefragt werden, für die im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der ersuchende Staat (z.B. Deutschland) ein Besteuerungsrecht hat, wenn zugleich ausgeschlossen ist, dass der ersuchende Staat ohne die begehrte Auskunft von dem Gegenstand der Besteuerung Kenntnis zu erlangen vermag.
Mit der aktuellen Gruppenanfrage versucht die niederländische Steuerbehörde Zugriff auf die Kontoinformationen mutmaßlich steuersäumiger niederländischer Kunden bei der Großbank UBS zu erhalten. Der Entscheid dürfte Vorbildcharakter haben. „Es wird erwartet, dass nun auch die deutschen Steuerbehörden vermehrt Gruppenanfragen an Mitgliedsstaaten richten. Diese könnten auch Konten in anderen Ländern und bei anderen Banken betreffen“, sagt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Fällt ein Auslandskonto unter eine solche Anfrage und wurden die Vermögenseinkünfte daraus dem Fiskus nicht gemeldet, drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Lücken bleiben kaum. Das Ersuchen der Niederlande etwa umfasst alle Konten mit Einlagen von mehr als 1.500 Euro. „Für noch mehr Transparenz wird ab 2017 der automatische Informationsaustausch innerhalb der EU sorgen, wobei dann auch Transfers von Kapital in Länder außerhalb Europas erfasst werden können“, sagt Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis.
Sind die Konten erst einmal offengelegt, ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Betroffene sollten deshalb schnell handeln und fachliche Beratung suchen. Mit den über 130 Ecovis-Kanzleien in Deutschland und Partnerkanzleien in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und weltweit beraten wir Sie gerne mit einer hohen Expertise zu steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Sachverhalten.
Infoblatt:
Gruppenanfragen zu steuerlichen Sachverhalten_Stand 19 11 2015

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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