Neuer Übergangsbereich ab Juli 2019 birgt Haftungsrisiken für Arbeitgeber

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Der Gesetzgeber hat zum 01. Juli 2019 die Obergrenze für sogenannte Midijobs von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Arbeitgeber müssen dies berücksichtigen, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren.

Seit 01. Juli 2019 liegt ein Midijob vor, wenn das monatliche Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro liegt. Die Obergrenze nach § 20 Abs. 2 SGB IV wurde durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung. Der Übergangsbereich soll Arbeitnehmer entlasten, indem bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat nicht die vollen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfallen, sondern langsam ansteigen.

Ob der Übergangsbereich zur Anwendung kommt und damit ein Midijob vorliegt, hat der Arbeitgeber zu prüfen. Arbeitgeber haben somit für die betroffenen Arbeitnehmer eine vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes vorzunehmen. Dabei sind auch andere nicht geringfügige Beschäftigungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. D. h. bei Mehrfachbeschäftigungen sind die Arbeitsentgelte zu addieren. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung zu treffen, ob der Arbeitnehmer künftig mit seinem gesamten Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Nur dann kann der Arbeitnehmer von den verminderten Sozialversicherungsbeiträgen profitieren.

Der Arbeitgeber hat folglich, bevor er eine Abrechnung in der Gleitzone vornimmt, bei den betroffenen Arbeitnehmern Auskunft darüber einzuholen, ob diese weitere Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern ausüben. Die Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nach § 28o Abs. 1 SGB IV dazu verpflichtet,
allen beteiligten Arbeitgebern gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen.

Fazit:
Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Abfrage weiterer Beschäftigungen nicht nach, so könnte er ggf zu niedrige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen und entsprechend haften. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer scheidet in der Regel aufgrund § 28g S. 3 SGB IV aus.
Ist zumindest ein bedingter Vorsatz zu erkennen, so drohen zusätzlich noch strafrechtliche Konsequenzen aufgrund § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB.