Mitwirkungspflichten nach § 90 AO bei der Betriebsprüfung

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Grundsätzlich haben die Betriebsinhaber während der Dauer der Betriebsprüfung die Pflicht, alle relevanten Sachverhalte aufzuklären und erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und müssen dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
Ansonsten droht: Betriebsausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Gläubiger oder die Empfänger nicht genau benennen kann.
Die Prüfung:
Rechtsgrundlage für die Betriebsprüfung ist §193 der AO. Hiernach können Prüfungen bei allen Gewerbebetrieben, aber auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Freiberuflern und auch bei Steuerpflichtigen, bei denen die positiven Einkünfte mehr als 500.000 € betragen vorgenommen werden.
Durch die Aufstockung des Prüfungspersonals geraten auch vermehrt Klein- und Kleinstbetriebe in den Fokus der Finanzämter. Die Prüfung kann sowohl einen als auch mehrere Besteuerungszeiträume erfassen, solange für diese noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Während der Dauer der Prüfung sind die Betriebsinhaber gesetzlich dazu verpflichtet, zur Mitwirkung bei der Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte beizutragen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gibt es für den Steuerpflichtigen selbst dann nicht, wenn er sich dem Risiko aussetzt, deshalb aufgrund einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit belangt zu werden.
Diese Pflicht bleibt selbst nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens bestehen. Jedoch kann dann diese Mitwirkung nicht mehr mithilfe von Zwangsgeldern durchgeführt werden, § 393 I AO.
Da die Betriebsprüfer in der Regel vorab den Termin im Vorfeld ankündigen, kann es ratsam sein, hierfür den Steuerberater und/oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um sich über die Abläufe zu informieren.