Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen, Abzeichen

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Der Missbrauch von Titeln bzw. die Führung von gewissen Berufsbezeichnungen ist strafbar gemäß § 132 a Abs. 1 StGB.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, dass dieser sich als Berufsträger ausgab, obwohl er derzeit nur Angestellter einer Kanzlei war. Laut Anklage gab sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen als Berufsträger aus, obwohl dieser wusste, dass er über die hierfür erforderliche Berechtigung nicht verfügte und die vorausgesetzte Zulassung nicht inne hatte.
So erging gegen den Angeklagten ein Strafbefehl. Gegen diesen Strafbefehl wurde unsererseits Einspruch eingelegt.
Ergebnis:
Aufgrund der Einspruchsbegründung und der daraufhin folgenden Hauptverhandlung konnte erreicht werden, dass das Verfahren vorläufig eingestellt wurde gemäß § 153 a II StPO.