Kein Antragsrecht des Beschuldigten auf Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 III 1 StPO

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(BGH, Beschluss vom 09.09.2015 – 3 BGs 134/15)
In dem Beschluss stellte der BGH fest, dass die Staatsanwaltschaft „Herrin des Verfahrens“ ist und im Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten kein Antragsrecht auf eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 III 1-3 StPO zusteht.
Sachverhalt
In dem Ermittlungsverfahren wurde gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der Gründung einer und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a I StGB) seitens der Generalbundesanwaltschaft ein Verfahren geführt.
Der Wahlverteidiger des Beschuldigten beantragte als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Haft. Diesem Antrag folgte der Generalbundesanwalt jedoch nicht und begründete dies mit der Mitteilung, dass eine Bestellung eines Pflichtverteidigers derzeit nicht veranlasst sei.
Dem wurde seitens des Beschuldigten entgegengehalten, dass die Pflichtverteidigung Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips sei und aufgrund des Gebotes des fairen Verfahrens (fair trial), zumindest in diesem Fall von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei.
Entscheidung
Dieser Argumentation schloss sich der BGH jedoch nach Anhörung des Generalbundesanwalts nicht an und wies den Antrag als unzulässig zurück.
Es wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kein eigenes Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zusteht und ein solcher Antrag lediglich eine Anregung an die Staatsanwaltschaft darstellt.