Irrtum schützt vor Strafe nicht!

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Dass auch ein Richter in eigenen Steuerangelegenheiten steuerstrafrechtlich bedenklich handeln kann, bezeugt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.03.2018 (I R 10/17).
Gestritten wurde darüber, ob das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf. Das geht nur, wenn es eine Änderungsvorschrift zu Gunsten des Finanzamtes gibt. Das Finanzgericht hat nach Würdigung des Streitfalles entschieden, dass der ursprüngliche Steuerbescheid durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist. In diesem Fall ist die Änderung des Steuerbescheides zu Ungunsten des Klägers möglich. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsansicht bestätigt. 
Was war passiert?
Der Kläger – von Beruf Richter – war in den Streitjahren im Auftrag der Vereinten Nationen im Kosovo als Zivilrichter an einem dortigen Bezirksgericht eingesetzt. Für diese Tätigkeit erhielt er Aufwendungsersatz vom Auswärtigen Amt und von der EU ein Taschengeld. In seiner Einkommensteuererklärung gab er diese Zahlungen nicht an. Daher wurde er ohne diese Zahlungen zu versteuern, veranlagt. Tatsächlich unterlagen diese Einkünfte jedoch dem deutschen Besteuerungsrecht. Möglicher weise ging der Kläger irrtümlicher Weise davon aus, dass diese Zahlungen in Deutschland nicht steuerpflichtig seien.
Allerdings besteht grundsätzlich die Pflicht, auch vermeintlich steuerfreie Zahlungen dem Finanzamt zur Kenntnis zu geben, denn im Vordruck der Anlage N wird konkret nach steuerfreiem Arbeitslohn bzw. steuerfreien Aufwandsentschädigungen gefragt.
Fazit: Der Bundesfinanzhof bestätigt noch einmal ausdrücklich, dass die pflichtwidrig unterlassene Darlegung eines steuererheblichen Sachverhaltes auch bei vermeintlicher Steuerfreiheit der Einkünfte bedingter Vorsatz zur Steuerhinterziehung darstellen kann. Im Steuererklärungsvordruck enthaltene Fragen zu Einkünften sollten daher vollständig beantwortet werden und dazu gehörende vertragliche Grundlagen dem Finanzamt ergänzend übermittelt werden.

Steuerberater in Güstrow and Rostock, Ulf Knorr
Ulf Knorr
Steuerberater in Rostock
Steuerstrafrecht
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