Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019

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Wurden erst mit Wirkung vom 10.03.2017 durch Gesetz vom 06.03.2017 zahlreiche gesetzliche Änderungen zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung umgesetzt, um der Zollverwaltung und auch den Landesbehörden weitere Befugnisse zur effizienteren Bekämpfung von Schwarzarbeit und deren Folgen, insbesondere der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit, zu eröffnen, will die Bundesregierung bereits nach zwei Jahren mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 25.03.2019 (Drucksache 19/8691) nachbessern.

Mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigt die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit weiter zu verbessern, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor illegalen Lohnpraktiken zu schützen, konsequent gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und damit verbundene Steuerhinterziehung, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorzugehen sowie die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen zu überprüfen.

Die FKS soll in die Lage versetzt werden, nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu prüfen, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden, sondern auch Fälle zu prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen, oder bei denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.

Die Aufgaben und Befugnisse der FKS sollen dafür umfangreich erweitert werden:

  • Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug, z.B. durch Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschte Selbstständigkeit,
  • Erweiterung des Prüfungsauftrages der FKS im Hinblick auf Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug und Schaffung einer Sofortmitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen, um die Rechtmäßigkeit des Kindergeldes sicherzustellen,
  • Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft zur Schwarzarbeit im öffentlichen Raum, um bereits die Anbahnung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung effektiv verhindern zu können,
  • Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen, um insbesondere die Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft zu stärken,
  • Stärkung der Bekämpfung von Scheinselbständigkeit durch die Erweiterung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS auch bei nicht vorhandenen Erkenntnissen über den konkreten Arbeitsort,
  • Sicherung der Sozialleistungsansprüche durch Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für das leichtfertige Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
  • Effektive Bekämpfung der schweren Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität im Bereich der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit durch eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse und die Schaffung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen für das Erstellen und Inverkehrbringen von Abdeckrechnungen,
  • Erweiterung des Branchenkatalogs für die Ausweismitführungspflicht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und
  • Stärkung der Verfahrensrechte der FKS, im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Schaffung eines Mitwirkungsrechts in der Hauptverhandlung und im Strafverfahren durch die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlungsbefugnisse an die Behörden der Zollverwaltung abgeben zu können.

Insbesondere das Wach- und Sicherheitsgewerbe soll in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen werden und einer Sofortmeldepflicht unterliegen.

Mit diesem Gesetzesentwurf werden die Prüf- und Ermittlungskompetenzen der Zollbehörden damit erneut erheblich erweitert.

Das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen und als Gesetz vom 11.07.2019 am 17.07.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gemäß Art. 18 des Gesetzes tritt es vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Art. 2 des Gesetzes (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) tritt am 30.07.2020 in Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind.

Damit findet das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch seit dem 18.07.2019 Anwendung.

Quellen:
Bundestag / Bundesrat / Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 27 vom 17.07.2019

Rechtsanwältin in Landshut, Adelheid Holme
Adelheid Holme
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Sozialversicherungsrecht
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