Deutsche Steuerfahnder werten „Panama Papers“ aus

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Mancher hat vielleicht sogar darauf gewartet, da es nach dem weltweit medialen Auftritt um die Enthüllung der sogenannten „Panama Papers“ am 03.04.2016 doch sehr still geworden war.
Politisch waren die Panama Papers vor allem ein Thema in Island und Malta, da Spitzenpolitikern Verwicklungen in sogenannte Briefkastenfirmen in der Steueroase nachgesagt wurden. Der isländische Premierminister musste sogar sein Amt räumen.
In rund 80 Ländern weltweit wurden Ermittlungen gegen die panamaische Anwaltskanzlei Mossack Fonseca oder ihre Kunden eingeleitet, Untersuchungsausschüsse oder Sonderkommissionen einberufen.
In Deutschland hingegen hörte man wenig bis nichts von etwaigen Enthüllungen zu steuerflüchtigen Spitzenpolitikern oder Wirtschaftsbossen und man fragte sich bereits, ob es vielleicht gar keine Fälle mit deutscher Beteiligung gab, die aufgedeckt werden konnten.
Mittlerweile wurde bekannt, dass das Bundeskriminalamt erst jetzt in den Besitz von Informationen aus den „Panama Papers“ gelangt sei und dies nun auswerten werde. Gerüchte zu Umfang und Qualität dieser Unterlagen wurden bislang nicht bestätigt.
Zumal sämtliche Verfahrensbeteiligte auch stets beteuern, dass es ja auch legale Geschäftsbeziehungen mit Firmenbeteiligungen in Panama gegeben haben kann, darf davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen kritisch ausgewertet werden müssen.
Nicht jeder Privatperson oder Unternehmer, der eine Geschäftsbeziehung zu Panama unterhält muss Steuerhinterziehungsabsicht unterstellt werden. Soweit jedoch die Auswertung der Unterlagen zu dem Ergebnis führen sollte, dass die Firmen nur zum Schein ohne wirtschaftlichen Hintergrund und mit dem Ziel der Verschleierung von Vermögens- und Ertragswerten gegründet wurden, wird der Vorwurf der Steuerhinterziehung sicherlich erhoben werden.

Parallelen finden sich in den Fällen der vergangenen Jahre, in denen Landesregierungen, allen voran Nordrhein-Westfalen Steuer-CD´s angekauft haben. Unabhängig von der lang diskutierten Frage, ob dies zulässig sei oder nicht, wurden die Daten doch ausgewertet und – wo ein Anfangsverdacht vorlag – auch durch die Ermittlungsbehörden ein Verfahren eröffnet.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG mit Beschluss vom 30.10.2015) vertrat sogar die Auffassung, dass mit Bekanntwerden des CD-Ankaufes eine Tatentdeckung vorliege und jedem Steuerpflichtigen, der ein Konto bei einer auf einer solchen CD befindlichen Bank hatte, der Weg zur Straffreiheit über die Selbstanzeige damit abgeschnitten sei.
Das OLG entschied, dass der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukam, weil die Steuerstraftat bereits „entdeckt“ war und der Anleger damit gerechnet haben musste, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt worden waren. Damit lag der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO vor.
Gott sei Dank folgte die Praxis der Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung nicht und nahm in den Jahren 2013 – 2015 mehrere Tausend Selbstanzeigen entgegen, denen sie in der Regel auch Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und damit Straffreiheit für den betroffenen Steuerpflichtigen bescheinigte.
Dennoch sollte jeder, der von den Panama Papers betroffen ist – ob ordnungsgemäße Geschäftsbeziehung oder möglicherweise doch mit dem Vorwurf Steuerverkürzung begangen zu haben – sich spätestens jetzt an versierte Steuerberater und Rechtsanwälte wenden, um den Sachverhalt prüfen und ggfs. nachmelden zu können. Die Erfahrung zeigt, dass die Aufbereitung von Steuerunterlagen mit Auslandsbezug deutlich länger dauert als Inlandssachverhalte und diese Zeit fehlt, sollte die Steuerfahndung überraschend eines Tages vor der Tür stehen.