Berufsrechtliche Risiken für Ärzte im Steuerstrafrecht

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Verlust der Approbation wegen Steuerhinterziehung als gravierende Nebenfolge

Oftmals werden Nebenfolgen von strafrechtlichen Verurteilungen gerade mit Blick auf besondere Berufsgruppen verkannt. Zwar wissen viele, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (auch auf Bewährung) der Ausübung eines GmbH-Geschäftsführeramtes entgegensteht. In diesem Zusammenhang erscheint auch allgemein nachvollziehbar, dass bspw. Steuerberatern ein Entzug ihrer Berufszulassung drohen kann, wenn sie sich der Steuerhinterziehung strafbar machen. Aber auch betreffend andere zulassungspflichtige Berufe können solch tiefgreifende und gleichsam existenzgefährdende berufsrechtliche Konsequenzen drohen, wie ein jüngeres Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt (VGH Bayern, Beschl. v. 28.11.2016 – 21 ZB 16.436 [Vorinstanz: VG München – 16 K 13.4929]).
So ist der betroffene Zahnarzt durch das zuständige Strafgericht wegen Steuerhinterziehung i.H.v. rund 63.000 EUR zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Das vergleichsweise milde Strafmaß beruhte dabei auf einem sog. „Deal“ der Verteidigung bzw. des Angeklagten mit Gericht und Staatsanwaltschaft.
Im Nachgang zu dieser strafgerichtlichen Entscheidung widerrief die insoweit zuständige Regierung von Oberbayern die Approbation des verurteilten Betroffenen, da er sich mit dem abgeurteilten Verhalten der Steuerhinterziehung als im Sinne von § 5 BÄO unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufes erwiesen habe.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Zahnarztes hatte keinen Erfolg, sodass es letztinstanzlich bei dem Approbationsverlust blieb. Zur Begründung verwies das VGH Bayern auf seine bereits mit Urteil vom 22.07.2014 (21 B 14.463) dargetane Argumentation, dass ein Zahnarzt, der auf diese Weise straffällig werde, bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung verliere. Zudem, so der VGH Bayern weiter, stehe ein Gewinnstreben um jeden Preis in einem unauflöslichen Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik ausübe.
Fazit: Das hier genannte Verwaltungsurteil zeigt auf, dass bei der anwaltlichen Verteidigung gerade in Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafsachen die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen stets im Blick zu behalten sind. So wäre es vermutlich sinnvoll gewesen, bei der Verhandlung des strafprozessualen „Deals“ auch die zuständige Verwaltungsbehörde mit ins Boot zu nehmen, um den Ausschluss eines Approbationsentzuges nach Möglichkeit ebenfalls frühzeitig zu regeln. Im Zweifel hierüber wäre vermutlich eine Freispruchverteidigung bis zur letzten Instanz angezeigt gewesen, falls ein solches Ziel nicht von vorneherein vollkommen außerhalb des Erreichbaren lag. Da der Zahnarzt nunmehr nicht länger seinem Beruf nachgehen darf, ist das „ausgedealte“ geringe Strafmaß wohl nur als Pyrrhussieg zu bezeichnen.