Bandenmäßige Steuerhinterziehung

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Strafbarkeit von Steuerhinterziehung wird nochmals verschärft!

Steuerhinterziehungen durch Banden, also Zusammenschlüsse ab drei Personen, haben in den vergangenen Jahren, nicht nur in den Cum-Ex-Fällen, immense Ausmaße erreicht. Soweit bislang aber in der Bande nur z.B. Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unter 50.000 Euro pro Tatzeitraum hinterzogen wird, liegt kein besonders schwerer Fall für Steuerhinterziehung vor und die Strafe beträgt maximal fünf Jahre oder Geldstrafe. Eine besonders hohe kriminelle Energie verbunden mit einem erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Täter, die die Gesetzgebung und Rechtsprechung dann annehmen, wenn mindestens drei Personen gemeinsam die Steuern hinterziehen, ist derzeit nur in Fällen der bandenmäßigen Verkürzung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern besonders zu bestrafen.

Aufhebung der Begrenzung der Bandenstrafbarkeit nur bezogen auf Umsatzsteuer

Dies hat der Gesetzgeber nun erkannt und möchte dies mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung“ (Drucksache 19/25819 vom 13.01.2021, Gesetzentwurf des Bundesrates, 1925819.pdf (bundestag.de)) nun ändern.
Der Gesetzentwurf sieht vor die Beschränkung des Regelbeispiels der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden hat, auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern aufzuheben.
Es sollen nunmehr alle Fälle der Steuerhinterziehung erfasst werden, denen eine konspirative, systematische Zusammenarbeit durch professionelle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer zugrunde liegen und die zu enorm hohen Steuerschäden führen. Auch die Hinterziehung etwa von Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer fällt ggfs. damit zukünftig unter dieses Beispiel. Der Gesetzgeber möchte dadurch sicherstellen, dass z.B. auch Steuerhinterziehungen durch groß angelegte Schwarzarbeitsmodelle oder die Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Briefkastengesellschaften in Ländern mit niedrigen Steuersätzen mit einer höheren Freiheitsstrafe zu ahnden sind.

„Abhören“ künftig möglich

Zugleich werden den Strafverfolgungsbehörden bei diesen Delikten verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten eingeräumt.
Bereits jetzt waren nur bei der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 100a StPO möglich. Durch die Gesetzesänderung wird es den Fahndern auch bei der bandenmäßigen Hinterziehung z.B. von Einkommensteuer oder Lohnsteuer ermöglicht, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen.

Nicht die erste Verschärfung

Die Bundesregierung hat sich entschlossen, Steuerhinterziehungen noch intensiver zu bekämpfen. Neben der nun dargestellten Änderung wurde ja bereits die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung verlängert (Steuerstraftaten bald 25 Jahre verfolgbar? – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht (ecovis.com)) und es wurde den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, aus Steuerhinterziehungen resultierende Taterträge bzw. Wertersatz auch dann noch einzuziehen, wenn die zugrundeliegende Steuerforderung steuerrechtlich verjährt ist.

Familienunternehmen als Bande?

Die nun geplante Gesetzesänderung stellt aber die wohl weitreichendste Änderung dar.

Zu denken ist hierbei etwa an die Fälle der Vorwürfe von Steuerhinterziehung in der Gastronomie, hier werden Verfahren oftmals nicht nur gegen die aktuellen Betriebsinhaber (z.B. ein Ehepaar), sondern auch gegen die vormaligen Betriebsinhaber (z.B. Eltern) geführt. Eine Bande, also lediglich der Zusammenschluss von drei Personen, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden haben, kommt in Fällen von Familienunternehmen schnell zusammen. Es würde sich nach der Gesetzesänderung hier nun immer um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, unabhängig von der Höhe des Steuerschadens, handeln.

Die Folge wären bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe, eine Verjährung erst nach 25 Jahren, die Möglichkeiten des Abhörens der Telefonverbindungen der Familie und die Einziehung aller jemals hinterzogenen Gelder bzw. des Wertersatzes. Auch bei Erbengemeinschaften oder in Unternehmen ist die Zahl von drei oder mehr Personen schnell erreicht.

Kritik

Die jetzt geplante Gesetzesänderung wird das Problem der international organisierten Steuerhinterziehungsmodelle nicht lösen können. Denn solche professionell aufgezogenen Banden sind für die deutsche Justiz oft schwer zu fassen und die Ermittlungsverfahren werden durch zahlreiche Faktoren, wie z.B. den internationalen Rechtshilfeverkehr oder derzeit auch die Corona-Pandemie, verlangsamt und behindert. Treffen wird diese Änderung jedoch wieder einmal gut eingeführte mittelständische und familiengeführte Unternehmen.

Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen steuerrechtlich notwendiger Selbstanzeigen und Berichtigungen und verteidigen Sie von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklage vor Gericht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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