Aufgepasst bei Altverträgen! – die Folgen der Einführung des §299a StGB

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Im Juni letzten Jahres trat das seitens der Ärzteschaft viel gefürchtete Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft. Nach Auskunft einer eigens zur Verfolgung von Kriminalität im Gesundheitswesen eingerichteten Schwerpunkstaatsanwaltschaft halten sich die Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Korruption gegen Ärzte jedoch stark in Grenzen. So gab es zum Beispiel in Hessen seit Inkrafttreten der neuen Vorschriften lediglich fünf Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft waren diese auch nicht selbstständig eingeleitet worden, sondern die Folgen von Zufallsfunden bei Durchsuchungen. Ein Großteil der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte laufe immer noch wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges gemäß § 263 StGB. Hier ist nach Angaben diverser Staatsanwälte der zugrundeliegende Sachverhalt meist besser zu ermitteln und es ist für den jeweiligen Staatsanwalt prestigeträchtiger, da hier meist höhere Schäden entstehen.
Die geringe Anzahl an Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Korruption im Gesundheitswesen liegt nach unserem Dafürhalten auch durchaus daran, dass die Markteilnehmer bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch die zahlreichen Diskussionen sensibilisiert wurden. Der präventive Effekt der Gesetzeseinführung ist nicht zu unterschätzen. So haben zum Beispiel die forschenden Pharmaunternehmen bereits lange vor der Einführung der Gesetzesänderung mit dem FSA-Transparenzkodex eine starke Selbstregulierung des Marktes initiiert.
Seit Juni letzten Jahres macht sich ein Angehöriger eines Heilberufs nun strafbar, wenn er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen bevorzugt, der ihm im Gegenzug Vorteile verspricht.
Vorteil ist, salopp definiert, „alles was Spaß macht“. Dazu zählen auch Vorteile, die z.B. aufgrund von Verträgen gewährt werden, die lange vor dem Inkrafttreten der Antikorruptionsregeln abgeschlossen wurden. Aus diesem Grunde sollten vor allem Ärzte auch Altverträge, die vor Juni 2016 zum Beispiel mit Pharmaunternehmen geschlossen wurden, einer kritischen Überprüfung, ob nicht doch der Verdacht der Korruption geweckt werden könnte, unterziehen lassen. Gerade diese Altverträge werden oftmals gerne vergessen und geraten erst bei anderweitigen Ermittlungen in den Blick der Staatsanwaltschaft. Dem kann man vorbeugen, indem man auch diese alten Verträge auf strafrechtliche Relevanz überprüfen lässt. Wir helfen dabei gerne.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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