Aktueller Stand zum Rückmeldeverfahren zur gewährten Corona-Soforthilfe in Bayern

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Corona-Soforthilfen wurden in Bayern ab März 2020 im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen gewährt.

Die Leistungen waren dabei als Billigkeitsleistung für Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind, ausgestaltet. Voraussetzung war unter anderem, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass führen werden, der nicht bereits vor der Pandemie bestand. Die Billigungsbescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis auf die Anzeigepflicht für den Antragsteller, unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern. Dementsprechend waren und sind die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfen fortlaufend verpflichtet zu überprüfen, ob die Prognose bei Antragstellung zu dem erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat nun Ende 2022 ein Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe gestartet, da die Billigungsstellen in der Vergangenheit wohl bei der Überprüfung der gewährten Soforthilfen teilweise festgestellt hatten, dass diese Pflicht zur Überprüfung der gestellten Prognose „vielen Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfen nicht bewusst“ war.

Die Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfen wurden hierbei postalisch oder per E- Mail an die bereits im Bewilligungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe „erinnert“ (sog. Erinnerungsschreiben: „Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“)

Zur Überprüfung, ob eine Rückzahlungsverpflichtung der beantragten Soforthilfe besteht, wird hierbei den Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfen eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Sollte sich aus der Überprüfung der abgefragten Daten zum Sach- und Finanzaufwand, zu den Einnahmen und zum Liquiditätsbedarf ergeben, dass eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, ist dieser Betrag („Überkompensation“) bis zum 30. Juni 2023 an die Förderstelle zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsfrist wurde bestimmt, um den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, den Rückzahlungsbetrag anzusparen. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium fordert des Weiteren dazu auf, das Ergebnis der Überprüfung über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske mitzuteilen, da nur so sicher gestellt werden könne, dass die meldende Empfängerin/Empfänger der Soforthilfen aus dem für die zweite Jahreshälfte 2023 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahren entbunden werden kann.

Dieses verpflichtende Rückmeldeverfahren soll dann auch, wenn keine Überkompensation besteht oder eine Rückzahlung vor Erhalt des Erinnerungsschreibens bereits erfolgt ist, nochmals an die Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfen, die sich bislang nicht wie vorgeschrieben gemeldet haben, adressiert werden, um alle Fälle der Gewährung von Soforthilfen abschließend zu überprüfen.

Für die Leistungsempfängerinnen und -empfänger ergeben sich nunmehr folgende Fragestellungen:

Was ist zu tun, wenn ich ein solches Erinnerungsschreiben erhalte?

Mit der Bewilligung der Corona-Soforthilfe wurde die Auflage bestimmt, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder nachträglich wegfallen.

Von der Unterrichtungspflicht umfasst sind Angaben zur Höhe des Liquiditätsengpasses und zur Verwendung der Soforthilfe. Diese Angaben sind neben weiteren Angaben auch Grundlage für eine mögliche strafrechtliche Verfolgbarkeit der Gewährung bzw. der unterbliebenen Rückforderung der Soforthilfe wegen Subventionsbetrag nach § 264 StGB. Aus diesem Grunde sind Sie verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Corona- Soforthilfe zu überprüfen und einen möglichen Liquiditätsengpass oder eine mögliche Überkompensation zu ermitteln.

Die Kriterien für eine Rückzahlung lassen sich dabei wie folgt skizzieren:

  • Die erhaltene Soforthilfe ist nicht zurückzuzahlen, sofern der Betrag des Liquiditätsengpasses der Höhe der erhaltenen Soforthilfe entspricht oder diese übersteigt. Ist der Betrag des Liquiditätsengpasses kleiner oder besteht sogar ein Liquiditätsüberhang zur erhaltenen Soforthilfe, ist die Differenz zwischen dem Betrag des Liquiditätsengpasses und der erhaltenen Soforthilfe bis hin zur gesamten Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen („Überkompensation“).
  • Wir empfehlen, die Förderstelle schriftlich (postalisch oder per E-Mail) über die Rückzahlung zu informieren. Eine Verpflichtung, die hierfür eingerichtete Online-Datenmaske aus dem laufenden Rückmeldeverfahren zu verwenden, besteht unseres Erachtens hierbei jedoch nicht. Die rechtlichen Folgen einer Meldung sind nicht davon abhängig, dass die Online- Datenmaske hierfür verwendet wird. Auf das Risiko, bei Nichtverwenden der Online- Datenmaske nochmals gesondert im Rahmen des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens angeschrieben zu werden, haben wir bereits hingewiesen.
  • Sofern sich keine Rückzahlungsverpflichtung feststellen lässt oder die Betroffenen bereits eine Rückzahlung geleistet haben, sollte die Förderstelle hierüber ebenfalls kurz schriftlich informiert werden, falls man dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten hat.

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Rückmeldeverfahren?

Da die Verunsicherung zum Verfahren und zum Ablauf offensichtlich groß ist, hat das Bayerische Wirtschaftsministerium auf einer eigens eingerichteten Informationsseite weitere Hinweise zu

  • allgemeinen Fragen zum Erinnerungsschreiben
  • Fragen zum Prozess und zum Zeitplan
  • Fragen zur Berechnungshilfe
  • Fragen zur Überkompensation und zur Rückzahlung
  • Fragen zur Mitteilung über die Online-Datenmaske
  • Fragen zur technischen Vorgehensweise im Rahmen der Rückmeldung

veröffentlicht.

Kann ich auf das verpflichtende Rückmeldeverfahren warten, das in der zweiten Jahreshälfte 2023 starten soll? Welche weiteren, auch strafbare Folgen drohen zusätzlich?

Das Bayerische Wirtschaftsministerium plant, im zweiten Halbjahr 2023 ein verpflichtendes Rückmeldeverfahren einzuleiten. Spätestens dann sind Sie zur Überprüfung der rechtmäßig erhaltenen Corona-Soforthilfe angehalten. Diese Verpflichtung bestand jedoch seit Erhalt des Billigungsbescheides – unabhängig von den nun eingeleiteten Rückmeldeverfahren.

Wie oben bereits dargelegt, drohen strafrechtliche Sanktionen, soweit keine Meldung und Rückzahlung im Falle einer Überkompensation erfolgt. Zudem werden zurückzuzahlende Beträge regelmäßig verzinst. Aus diesem Grunde raten wir unabhängig von den Rückmeldeverfahren an, Ihren Überprüfungs- und Meldepflichten nachzukommen.

Sollten Empfängerinnen/Empfänger von Soforthilfe im Rahmen der nun stattfindenden Rückmeldeverfahren ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Leistungen nicht nachkommen und sich zudem herausstellen, dass kein Anspruch auf die erhaltenen Fördermittel besteht, kann die Förderstelle selbst strafrechtliche Schritte und Ermittlungen wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) veranlassen und darauf verweisen, dass den Betroffenen aufgrund der vorangegangenen Anschreiben bewusst sein musste, dass ihr Verhalten strafbar ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Sonderseite des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Soforthilfe Corona.

Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Rechtsanwalt Alexander Littich, LL.M.
Brigitte Strehhuber, Rechtsfachwirtin

(Stand: März 2023)

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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