Entwicklungen im Steuerstrafrecht 2018/2019 und aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Gewährung des Vorsteuerabzugs – ein Plädoyer für jeden steuerehrlichen Unternehmer

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Sicherlich kein alltägliches Urteil, aber deutliche Worte gegen die deutsche Finanzverwaltung fand der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2017 in den verbundenen Rechtssachen 374 und 375/16.
Die deutsche Finanzverwaltung geht mit voller Härte gegen Steuersünder vor. Zumindest seit 2008 (BGH vom 02.12.2008, 1 StR 416/08) findet konsequent eine drastische Verschärfung des Steuerstrafrechts statt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Strafzumessung konkretisiert und sich auch dazu geäußert, was er von der damaligen gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige hielt. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige umfangreich neu gestaltet. Allen Steuerpflichtigen sollte nunmehr bewusst sein, dass Steuerhinterziehung in großem Ausmaß bereits bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 EUR im Jahr gegeben ist und damit Gefängnisstrafen drohen, auch wenn man Präsident eines deutschen Rekordfußballclubs ist. Auch sollte den Steuerpflichtigen bekannt sein, dass das Steuerstrafrecht in Deutschland konsequent ohne Rücksicht auf Titel, Rang und Namen oder ohne Rücksicht auf ehemalige Funktionen, wie z.B. der des ehemaligen bayerischen Finanzministers durchgesetzt wird.
Und während der aktuelle bayerische Finanzminister gerade seine Betriebsprüfer auf die ab 2018 anstehenden Herausforderungen der Kassennachschau und deren Folgen vorbereitet, erlässt der Europäische Gerichtshof ein Urteil in zwei verbundenen Angelegenheiten gegen zwei deutsche Finanzämter, Neuss und Bergisch Gladbach.
Hintergrund des Urteils ist die Frage der Versagung von Vorsteuerabzügen, sofern Rechnungen vorgelegt werden, in denen die angegebene Adresse des Rechnungsausstellers nicht diejenige ist, unter der er tatsächlich seinen Geschäftsbetrieb unterhält, sondern eine Adresse, unter der er eben erreichbar ist, wie z.B. der statuarische Sitz, also dort, wo die Gesellschaft eingetragen ist. Das Finanzamt bezeichnet diese Adresse auch als „Briefkastensitz“, was jedoch nicht mit dem auch im letzten Jahr durch die Medien besonders bekannt gewordenen Begriff der „Briefkastenfirma“ zu verwechseln ist. Im letzteren Fall gibt es eigentlich gar keine Firma, keinen operativen Geschäftsbetrieb, sondern eben nur einen Firmenmantel, als z.B. eine leere GmbH, die ohne Mitarbeiter, Geschäftsausstattung und Betriebsfläche nur einen Briefkasten besitzt und zu der der Schwabe sagen würde, „das hat ein Gschmäckle“. Auch hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2017 reagiert und diese Fälle von Steuerhinterziehung durch Offshore-Briefkastenfirmen mit höherer Strafdrohung versehen.
Die deutsche Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit immer dann, wenn sich entweder im Nachhinein herausgestellt hat, dass es sich um eine Steuerhinterziehung – im Umsatzsteuerrecht oft um ein Umsatzsteuerkarussell gehandelt hat oder dann, wenn inhaltliche Formalitäten der erteilten Rechnung nicht vollständig eingehalten wurden, mit der oft drastischen Sanktion gedroht, den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu versagen.
Oft wird in solchen Fällen unterstellt, dass der betroffene Unternehmer aufgrund der äußeren Umstände im Fall des Umsatzsteuerkarussells sowieso hätte wissen müssen, dass er in eine solche betrügerische Struktur mit eingebunden war oder er hätte zumindest erhöhte Anforderungen erfüllen müssen, um gerade nicht in solche Strukturen eingebunden zu werden. Mit dem vorzitierten Urteil hat der EuGH nun jedoch der erweiterten Auslegung der europäischen Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Dieses Urteil reiht sich damit in eine Vielzahl aktueller Urteile ein, in denen der Europäische Gerichtshof die nationale Praxis vermeintlich steuerstrafrechtlich motivierter Fälle kommentiert.
Der EuGH verpflichtet die nationalen Gesetzgeber dazu, sich strikt an die eh schon hohen Hürden der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Gewährung des Vorsteuerabzuges zu halten und keine neuen Voraussetzungen zu erfinden und die eigene Arbeit, nämlich Betrugsvorgänge im Umsatzsteuerrecht aufzudecken, nicht durch eine ungerechtfertigte Beweislastumkehr auf den Steuerpflichtigen umzulegen. Noch deutlicher als das Urteil selbst lesen sich die Schlussanträge der Generalanwaltschaft vom 05.07.2017 als Plädoyer dafür, nicht in allen steuerpflichtigen Unternehmern Steuerhinterzieher zu vermuten.
Wenn man dabei zugrunde legt, dass das Mehrwertsteuersystem ein wichtiges Finanzierungsinstrument der Europäischen Union ist und die Europäische Union ebenfalls am 05.07.2017 eine Richtlinie zum Schutz dieser finanziellen Interessen der Europäischen Union verabschiedet hat, in der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet werden, bis spätestens zum 06.Juli 2019 erforderliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Betrugshandlungen im Mehrwertsteuerbereich angemessen sanktioniert werden, überrascht die Klarheit, mit der sich der Europäische Gerichtshof dafür ausspricht, das Mehrwertsteuersystem nicht komplizierter zu machen, als es eh schon ist.
Die Mitgliedsstaaten der EU werden sich also in 2018 und 2019 damit zu beschäftigen haben, ob ihr bisheriges nationales Recht zum Erreichen der Ziele der Richtlinie ausreicht, oder ob Anpassungsbedarf besteht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird abzuwarten sein, ob Deutschland Regelungen mit Augenmaß findet oder wieder über´s Ziel hinausschießt.
Das Thema Steuern und Steuerstrafrecht ist und bleibt in Deutschland damit auch in Zukunft vieles, aber nicht langweilig…

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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