Eine Entscheidung gegen Berlusconi und Co., deren Bedeutung nicht überschätzt werden kann*…

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Der Europäische Gerichtshof hebelt in seiner Entscheidung C 105/14 vom 08.09.2015 nationales Strafverfahrensrecht aus!
Dem zu entscheidenden Fall lag ein italienisches Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mehrwertsteuerhinterziehung zu Grunde. Konkret wird 7 Angeklagten zur Last gelegt, in den Steuerjahren 2005 bis 2009 eine kriminelle Vereinigung gegründet und organisiert zu haben, um verschiedene Mehrwertsteuerdelikte zu begehen. Ihnen wird vorgeworfen, betrügerische rechtliche Konstruktionen in Form eines „Mehrwertsteuerkarussells“ geschaffen zu haben, die u. a. die Gründung von Scheingesellschaften und die Ausstellung falscher Unterlagen umfasst hätten, mittels deren sie Straftaten begangen hätten, deren Strafmaß mehrjährige Haftstrafen vorsehen.
Nachdem die komplexen Ermittlungen abgeschlossen werden konnten, wurde das Gerichtsverfahren eröffnet. Nach Angabe des befassten italienischen Gerichts sei trotz der Unterbrechung der Verjährung jedoch zu erwarten, dass alle Straftaten, soweit sie noch nicht verjährt seien, spätestens am 08. Februar 2018 verjähren, d. h., bevor – nach derzeitigem Verfahrensstand und unter Berücksichtigung der verschiedenen, anzurufenden Instanzen – ein endgültiges Urteil gegen die Angeklagten erlassen werden könne.
Diese Tatsache habe zur Folge, dass die Angeklagten – denen Mehrwertsteuerbetrug in Höhe mehrerer Millionen Euro zur Last gelegt werde – wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist de facto straflos bleiben könnten.
In der Tat wurde schon in mehreren, auch in dem ein oder anderen Strafverfahren, in dem sich Silvio Berlusconi zu verantworten hatte, schlussendlich keine Entscheidung in der Sache getroffen, da es die anwaltlichen Verteidiger geschickt verstanden haben, das Verfahren so in die Länge zu ziehen, bis Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in dieser zitierten Entscheidung das nationale italienische Gericht verpflichtet, Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV volle Wirkung zu verleihen, indem es erforderlichenfalls die Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet lässt, die die Wirkung hätten, den betreffenden Mitgliedstaat an der Erfüllung der ihm durch Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtungen zu hindern.
Diese Verpflichtung umfasst den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union mittels des nationalen Strafrechts und bedeutet, dass das Mitgliedsland verpflichtet ist, präventiv zur Ahndung von Mehrwertsteuerbetrugsfällen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen und diese auch festsetzen zu können.
Hierzu haben sich alle Mitgliedsstaaten im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vom 26.07.1995 und durch die Implementierung des Art. 325 AEUV verpflichtet.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass im nationalen Strafverfahren über den Anwendungsvorrang des Unionsrechts Straf- und Strafverfahrensbestimmungen – ggfs. zum Nachteil des Beschuldigten – keine Anwendung finden.
Professor Dr. Jürgen Weidemann* beurteilte die vorliegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes daher als eine Entscheidung deren Bedeutung für das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht überschätzt werden kann.
Auch die deutschen Straf- und Strafverfahrensgesetzte sind vor einer gerichtlichen Überprüfung des Europäischen Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen nicht gefeit.