C4 Verfahren

1 Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuer und Berücksichtigung der Vorsteuer

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer mit Erbringen der Leistung fällig und an das Finanzamt abzuführen. Da zumeist die Zahlung des Entgelts erst später erfolgt, gewährt das Finanzamt auf Antrag und unter Beachtung der unten stehenden Grenzen einen Zahlungsaufschub bis zur Vereinnahmung der Beträge. Dieses Verfahren nennt sich Ist-Versteuerung.

Grenzen für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten:

  • Gesamtumsatz bei vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 €

Der Gesamtumsatz setzt sich aus allen Umsätzen abzüglich der Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen und anderer spezieller steuerfreier Umsätze zusammen (§ 19 Abs. 3 UStG).

Beispiel:
Versicherungsvermittler Fleißig aus Hamburg hat einen Gesamtumsatz von 300.000 €. Hiervon sind 200.000 € Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen. Der restliche Umsatz in Höhe von 100.000 € stammt aus der Vermittlung von Direktimmobilien. Herr Fleißig kann einen Antrag auf die so genannte Ist-Versteuerung stellen und braucht die fällige Umsatzsteuer dann jeweils erst bei Eingang abführen.

Hinweis:
Die Anwendung der Ist-Versteuerung ist antragsgebunden. Solange dem Finanzamt kein Antrag vorliegt ist die Soll-Versteuerung anzuwenden. Damit wäre auch die Umsatzsteuer auf ausstehende Forderungen fällig. Dies könnte problematisch werden, wenn der Versicherungsvermittler größere Forderungen gegenüber nachgeordneten Versicherungsvermittler auf Grund von Nutzungspauschalen offen hat. Die Umsatzsteuer müsste dann auch ohne Zahlungseingang ans Finanzamt überwiesen werden. Erst wenn endgültig feststeht, dass die Forderung nicht mehr eingeht, könnte die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Im Laufe des Jahres hat der Versicherungsvermittler die Umsatzsteuer abzüglich der angefallenen Vorsteuer mit Hilfe der Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt zu melden.

Grundsätzlich erfolgt die Abgabe vierteljährlich. Abweichend hiervon muss die Voranmeldung monatlich abgegeben werden, wenn die abzuführende Steuer mehr als 7.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr beträgt. Vereinfachend gibt es aber auch die Möglichkeit der jährlichen Abgabe. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 € nicht übersteigt.

Hinweis für Kleinunternehmer:
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind seitens des Unternehmers die Umsatzgrenzen zu überprüfen und zu prognostizieren. Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht abzugeben. Eine Umsatzsteuererklärung ist mit den Angaben zu den jährlich maßgeblichen Umsätzen einzureichen.