C1 Einnahmen

Die selbständige Tätigkeit des Versicherungsvermittlers zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen stellt ein umsatzsteuerliches Unternehmen dar. Auf Grund mehrerer Vorschriften unterliegen aber nicht alle Einnahmen der Umsatzsteuerpflicht.

Wenn der Versicherungsvermittler z. B. kostenpflichtig für einen Kunden eine Analyse erstellt oder wenn er eine Direktimmobilie vermittelt, ist dieser Umsatz umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber besteht jedoch die Berechtigung, die in Rechnung gestellten Vorsteuern anderer Unternehmer von der eigenen Steuerschuld abzusetzen.
Im folgenden Absatz werden die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen dargestellt:

1 Kleinunternehmerregelung

Für den Versicherungsvermittler treten umsatzsteuerliche Folgen nur ein, wenn die Umsatzsteuer auch erhoben wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherungsvermittler umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer eingestuft wird. Da bei der Überprüfung der Umsatzgrenzen für die Frage der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung die Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen unberücksichtigt bleiben, kommt für die Mehrzahl der Versicherungsvermittler diese Regelung zur Anwendung.
Achtung! Von der Überprüfung der Umsatzgrenze sind Provisionen für Vermittlung von Kapitalanlagen und Kredite ausgenommen. Es handelt sich hierbei zwar um umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 UStG, führen jedoch bei übertreten der Umsatzgrenze zur umsatzsteuerlichen Unternehmerschaft.

Fällt ein Steuerpflichtiger unter die Kleinunternehmerregelung, so wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, d.h. der Unternehmer muss die Umsatzsteuer nicht abführen. Allerdings darf die Umsatzsteuer vom Kleinunternehmer auch nicht ausgewiesen werden und er darf andererseits keine Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen.

Die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung setzt voraus, dass der Unternehmer im vergangenen Kalenderjahr (Existenzgründungsjahr) lediglich Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Steuer von bis zu 17.500 € getätigt und im laufenden Kalenderjahr der Umsatz voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.

Bei der Ermittlung der Umsatzhöhe sind steuerfreie Provisionen aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter (Vermittlung von Versicherungen) zu vernachlässigen.

Beispiel:
Ein Versicherungsvermittler hat im letzten Jahr einen Umsatz zzgl. Umsatzsteuer von 25.000 € getätigt und wird im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € erzielen. Von den 25.000 € stammen 20.000 € aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter (nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei) und 5.000 € aus der Erstellung von Wirtschaftsbilanzen (umsatzsteuerpflichtig) und Kreditvermittlung (umsatzsteuerfrei).

Lösung:
Der für die Beurteilung maßgebliche Umsatz beträgt 5.000 € (25.000 – 20.000 €). Der Versicherungsvermittler ist somit Kleinunternehmer gem. § 19 UStG.
Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im Laufe des Jahres auf, so muss der Umsatz auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden, für den auch die Grenze von 17.500 € gilt.
Jeder Unternehmer hat nach § 19 Abs. 2 UStG die Möglichkeit die Regelbesteuerung zu wählen. Das heißt er verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und führt die geschuldete Umsatzsteuer aus seinen steuerpflichtigen Umsätzen abzüglich der (ggf. anteiligen) Vorsteuer von seinen Eingangsrechnungen ab. An diese Option ist er mindestens fünf Jahre gebunden.

Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, z.B.

  • weil die Umsätze die Grenzen übersteigen oder
  • weil auf die Anwendung der Regelung verzichtet wird,

sind die nachfolgenden Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Einnahmen zu beachten.