C3 Vorsteuer

Hinweis für Kleinunternehmer:
Für Kleinunternehmer ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Als Vorsteuer bezeichnet man die für erhaltene Lieferungen oder Leistungen gezahlte Mehrwertsteuer.

Kauft ein Versicherungsvermittler beispielsweise einen Computer mit einem Nettowert von 2.000 €, so zahlt er zusätzlich einen Umsatzsteuerbetrag von derzeit 380 € (siehe Abschnitt „Rechnungen“). Den Betrag in Höhe von 380 € bezeichnet man als „Vorsteuer“.

1 Ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendungen

Ein Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen oder Lieferungen, die für das Unternehmen bezogen wurden, möglich. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, in welcher Höhe der Vorsteuerabzug möglich ist.

Grundsätzlich ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, da die meisten Aufwendungen nicht genau den Ausgangsumsätzen wie z.B. Vermittlung von Versicherungen oder Kapitalanlagen zugeordnet werden können.
1.1 Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerpflichtigen Einnahmen

Stehen die Aufwendungen nur mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang, kann die volle, rechtmäßig ausgewiesene, Vorsteuer gezogen werden. Ein Anwendungsbereich ist die Weiterberechnung von Kosten und Leistungen. So können z.B. auf die Leitungsentgelte von Telefongesellschaften die Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgesetzt werden, wenn eine Weiterberechnung an die Versicherungsvermittler erfolgt.
1.2 Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen

Können die Aufwendungen keinen konkreten Umsätzen zugeordnet werden, kommt nur ein anteiliger Vorsteuerabzug Betracht. Daher kann z.B. die Vorsteuer aus Aufwendungen für den selbst benutzten PC, nur anteilmäßig im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den gesamten (steuerpflichtigen und steuerfreien) Provisionsumsätzen gezogen werden.
Es ist also ein Aufteilungsmaßstab heranzuziehen. Für die Anwendbarkeit der Verhältnisaufteilung nach Umsätzen fordert der Gesetzgeber, dass keine andere wirtschaftliche Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen oder -freien Tätigkeiten möglich ist.

2 Teils betrieblich und teils privat veranlasste Aufwendungen

Soweit Wirtschaftsgüter auch für private Zwecke verwendet werden, muss beachtet werden, dass der hierfür in Anspruch genommene Vorsteueranspruch wieder korrigiert wird.

Hinweis:
Aufgrund der vom Versicherungsvermittler ausgeführten steuerfreien und –pflichtigen Umsätze ergibt sich nur ein begrenzter Vorsteuerabzug. Demgegenüber wird jedoch die private Nutzung in voller Höhe der Umsatzsteuer unterworfen. Demzufolge sollte mit dem Steuerberater geprüft werden, ob die auch privat verwendeten Wirtschaftsgüter eventuell nicht dem Privatvermögen zugeordnet werden sollten. Zwar wäre dann ein geringerer anteiliger Vorsteueranspruch möglich, jedoch müsste auch die private Nutzung nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Hier gilt es die günstigere Alternative zu wählen, wobei diese von der Zusammensetzung der vom Versicherungsvermittler ausgeführten Umsätze abhängig ist.