C2 Umsatzsteuerliche Behandlung typischer Umsätze eines Versicherungsvermittler

1 Steuerfreie Umsätze

1.1 Provisionsumsätze aus der Vermittlung von Versicherungen, Krediten und Kapitalanlagen
Die Vermittlung von Versicherungen, Krediten und Kapitalanlagen durch einen Versicherungsvermittler stellt eine umsatzsteuerfreie Leistung dar. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine allgemeine Steuerbefreiung für diese Leistungen, sondern erfasst nur die Vermittlung. Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition aus diversen Urteilen des EUGH eine Vermittlung darin:

  • das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen.
  • in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit.

Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen Umsätzen. Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Behandlung dieser Vermittlungstätigkeiten ist also der direkte Bezug auf jeden einzelnen Geschäftsabschluss. Hierfür ist zumindest ein Beitrag am Zustandekommen eines Vertrages erforderlich. Die steuerfreie Vermittlung setzt nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages ein Vertragsverhältnis besteht (nicht notwendig ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag). Daher können auch Untervermittler, die bei der Vermittlung ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien des abzuschließenden Vertrages tätig werden, steuerfreie Vermittlungstätigkeiten erbringen.

Auch aus der grundsätzlichen Freiheit des Organisationsmodells, die der Steuerfreiheit nicht entgegen stehen würde, ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Es reicht zum Beispiel nicht aus wenn der Versicherungsvermittler im Wesentlichen seinen Auftraggeber Abschlussvermittler zuführe, diese schule und im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber betreue und unterstütze.

Laut BMF-Schreiben vom 23.06.2009 gibt es eine analoge Definition des Vermittlerbegriffes zwischen den Vermittlungen bei Versicherungen und bei den Vermittlungen von beispielsweise Krediten und Kapitalanlagen. Im BMF-Schreiben vom 23.06.2009 wurde entschieden, dass eine Steuerbefreiung bei

  • Betreuung, Überwachung und Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern

gegeben ist, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei wird auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchführen zu können, abgestellt. Die Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen bei der der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standards mittelbar auf die Vertragsparteien einwirken kann, hat das BMF jedoch wie auch der BFH zuvor ablehnend entschieden.

2 Steuerpflichtige Umsätze

2.1 Provisionsumsätze aus der Vermittlung von Direktimmobilien
Provisionsumsätze aus der Vermittlung von Direktimmobilien stellen für den Abschlussvermittler einen umsatzsteuerpflichtigen Ertrag dar.

3 Umsätze aus Sonder- und Leitungsvergütungen

3.1 Leitungsprovision
Leitungsprovisionen werden den Führungskräften für die Überwachung, Betreuung und Schulung nachgeordneter Versicherungsvertreter gewährt. Es handelt sich daher um berufstypische umsatzsteuerbefreite Leistungen eines Versicherungsvertreters.

Aus der Bezeichnung als Leitungsprovision kann keine Umsatzsteuerpflicht abgeleitet werden. Leitungsprovisionen auf der Grundlage von Einheiten aus der Vermittlung von Versicherungen sind umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Entfällt die Leitungsprovision auf Grund der erzielten Einheiten aber auf steuerpflichtige Vermittlungen (z.B. Direktimmobilien) ist die anteilige Leitungsvergütung umsatzsteuerpflichtig.

Leitungsprovisionen die aus dem Bereich der Kreditvermittlung resultieren, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Führungskraft unmittelbar am Vermittlungsgeschäft beteiligt war. Werden diese Vergütungen für Schulung und Organisation gezahlt, so sind sie nach derzeitiger Rechtsauffassung steuerpflichtig.

4 Sonstige umsatzsteuerpflichtige Umsätze

4.1 Einnahmen aus der Erstellung von Analysen
Die Einnahmen für die Erstellung einer Datenanalyse für den Kunden ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Versicherungsvermittler muss die geschuldete Umsatzsteuer abführen und das Auftragsformular „mit USt“ verwenden.

Hinweis für Kleinunternehmer:
Ist der erstellende Versicherungsvermittler jedoch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), muss er die Umsatzsteuer nicht abführen. In diesem Fall muss das Auftragsformular „ohne USt“ benutzt werden.

4.2 Weiterberechnung von Kosten an die nachgeordneten Versicherungsvermittler
Bei der Weiterberechnung von Kosten und Zahlungen durch die nachgeordneten Versicherungsvermittler kommt es grundsätzlich darauf an, welche tatsächliche Leistung dahinter steht.

Bei der Weiterberechnung von Mieten im Rahmen einer Untervermietung an den Versicherungsvermittler ist die Leistung umsatzsteuerfrei. Existiert dagegen kein Untermietverhältnis, die Mietkosten werden nur umgelegt, so handelt es sich mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift um eine steuerpflichtige Leistung. Es empfiehlt sich daher, einen Untermietvertrag zu schließen, welcher die räumlich vermietete Fläche genau definiert und das Mietentgelt festlegt.
Wird ein pauschales Entgelt erhoben, dass keiner Leistung (Untervermietung oder anteilige Bürokosten wie Kopierer, Einrichtung, Sekretariat etc.) direkt zugeordnet wird, ist der gesamte Betrag umsatzsteuerpflichtig.

4.3 Behandlung von Incentives/ Wettbewerbe beim Begünstigten
Werden im Rahmen von Wettbewerben Preise (Reisen oder Sachpreise) ausgelobt und ist der Gewinn von den erreichten Umsätzen abhängig, so richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung beim Begünstigten danach, an welche Vermittlungsumsätze angeknüpft wird. Der Preis stellt für den nachgeordneten Versicherungsvermittler ein zusätzliches Entgelt für die geleisteten Vermittlungen dar. Wird dem Wettbewerb die Vermittlung von Versicherungen zugrunde gelegt, so ist der zugewendete Preis einer umsatzsteuerfreien Leistung des Begünstigten zuzuordnen.

4.4 Private Verwendung von Wirtschaftsgütern aus deren Anschaffung bzw. deren Aufwendungen (teilweise) Vorsteuer gezogen wurde
Soweit bei PKW- Aufwendungen (teilweise) die Vorsteuer (siehe Abschnitt Vorsteuer) in Abzug gebracht wird, ist die private Verwendung des PKW der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Für die Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung bieten sich folgende drei Möglichkeiten an:

Fahrtenbuch, 1%-Regelung oder Schätzung anhand objektiver Kriterien.

Auf Grund der hohen Anforderungen an ein Fahrtenbuch wird in den meisten Fällen die 1 % -Regel zur Anwendung kommen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen nicht zu den privaten Fahrten und müssen insoweit nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Hinweis:
Es empfiehlt sich für die Kosten des privat genutzten PKW keine Vorsteuer in Anspruch zu nehmen und den PKW nicht dem Unternehmen zuzuordnen (Abschnitt 15.2 Vds 21 UStAE). Gleichermaßen entfällt dann die Besteuerung des Eigenverbrauchs. Diese Verfahrensweise empfiehlt sich, da der Vorsteuerabzug auf Grund der steuerfreien Ausgangsumsätze sehr gering ist aber die Besteuerung des Eigenverbrauchs nicht durch die Höhe des Vorsteuerabzugs gemindert wird.