A3 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

1 Vorweggenommene Betriebsausgaben

Betriebsausgaben fallen auch schon vor Eröffnung des Betriebes an (Aufwendungen für Werbemaßnahmen, für Bürokosten, Reise- und Finanzierungskosten etc.). Derartige Aufwendungen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie in einem klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen.

2 Zeitliche Erfassung der Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Lediglich bei der Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) gilt für die Berücksichtigung als Betriebsausgabe der Abfluss (§ 11 Abs. 2 EStG).

Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen können den Gewinn des laufenden Jahres mindern, in dem sie gemacht worden sind.

Es gibt auch betriebliche Aufwendungen, deren Abzug auf mehrere Jahre zu verteilen ist. Werden Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, die länger als ein Jahr verwendet oder genutzt werden und mehr als 800 € netto (ab 01.01.2018) kosten , sind die hierfür gemachten Aufwendungen (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. Seit 2010 besteht ein Wahlrecht, die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto oder die Poolabschreibung zwischen 250 € und 1.000 € anzuwenden, die dann auf 5 Jahre abgeschrieben wird.

Bei der Gewinnermittlung werden jeweils nur die jährlichen Absetzungen für Abnutzung („Abschreibungen“) abgezogen.

Beispiel: Ein Pkw hat eine Nutzungsdauer von sechs Jahren, wurde am 01.01.2018 angeschafft und hatte einen Anschaffungspreis von 30.000 €. In den Jahren 2018 bis 2023 kann der Versicherungsvermittler jeweils 5.000 € als Betriebsausgaben abziehen.

Wird ein Wirtschaftsgut hingegen geleast, so sind die monatlichen Leasingraten sofort absetzbar und somit gewinnmindernd in die Bilanz aufzunehmen. Die Leasingsonderzahlung hingegen wird bei Bilanzierern auf die Leasinglaufzeit (i.d.R. 36 Monate) verteilt, d.h. man kann sie nur anteilig sofort ansetzen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird die Leasingsonderzahlung sofort als Betriebsausgabe angesetzt.

3 Formelle Voraussetzungen

Damit die Finanzverwaltung die betrieblichen Aufwendungen anerkennt, müssen gewisse Formalien berücksichtigt werden.

Für folgende Betriebsausgaben ist eine gesonderte und einzelne Aufzeichnung zu führen:

  • Geschenke
  • Bewirtung

Darüber hinaus gibt es eine Verpflichtung zur Führung eines Anlagenverzeichnisses für alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zugeordnet werden. Die Aufzeichnungen sind zeitnah zu erstellen, formlos vorzunehmen und können sich aus jedweden Geschäftspapieren ergeben.

4 Nachweis der Betriebsausgaben

Der Steuerpflichtige muss angeben, welche betrieblich veranlassten Aufwendungen entstanden sind. In Zweifelsfällen muss er das Vorliegen von Betriebsausgaben auch nachweisen, denn er trägt grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die jeweilige betriebliche Veranlassung.

Lässt sich trotz entsprechender Aufklärungsversuche nicht feststellen, dass die vom Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen vorliegen, kann das Finanzamt ihren Abzug versagen.

5 Typische Betriebsausgaben der Versicherungsvermittler

5.1 PKW

Die PKW-Kosten sind typische Betriebsausgaben eines Versicherungsvermittlers.

Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass der PKW zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird. Sodann sind alle mit dem PKW verbundenen Kosten Betriebsausgaben. Als Ermittlung des Privatanteils kann entweder die 1%-Regel oder ein Fahrtenbuch verwendet werden.

Ist auch ein zweiter PKW vorhanden, so muss der betrieblich genutzte Anteil anhand einer fahrtenbuchähnlichen Aufzeichnung für einen exemplarischen Zeitraum von ca. drei Monaten nachgewiesen werden. Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung über 50% gelten die eben erwähnten Grundsätze, liegt der Anteil unter 50% aber bei mindestens 10% können nur die anteilig darauf entfallenden Ausgaben geltend gemacht werden. Die 1%-Regel ist dann unzulässig.

Liegt der Anteil unter 10%, so können die betrieblich gefahrenen Kilometer mit 0,3 € pro km angesetzt werden.

Abschreibungen bei Anschaffung eines PKW

Wird ein PKW angeschafft, können diese Ausgaben nur im Rahmen der jährlichen Abschreibungen geltend gemacht werden. Die Abschreibungsdauer beträgt bei neuen Fahrzeugen grundsätzlich sechs Jahre. Eine Abschreibung wird auch bei finanzierten Fahrzeugen vorgenommen.

Finanzierungsaufwendungen bei Kauf von Fahrzeugen

Als Finanzierungsaufwendungen sind die Zinsen und sonstigen Kreditbeschaffungskosten voll in die Betriebsausgaben einzubeziehen. Nicht zu erfassen sind hingegen die Tilgungszahlungen.

Leasingaufwendungen
Soweit ein Fahrzeug geleast oder gemietet wird, mindern die monatlichen Raten den Gewinn. Für eine Mietvorauszahlung bzw. die Leasingsonderzahlung ist zu beachten, dass bei einer Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) diese sofort in voller Höhe den Gewinn mindert, soweit die Vertragslaufzeit unter fünf Jahren liegt. Bei bilanzierenden Versicherungsvermittlern müssen die Leasingsonderzahlungen auf die Vertragsdauer verteilt werden, so dass sich diese Zahlungen nur in Raten gewinnmindernd auswirken.

Sonstige Kosten
Auch die Kosten für die Versicherung des PKW sowie die Kfz-Steuer und eventuelle Kosten für Durchsichten und Reparaturen sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bei den laufenden Spritkosten, Parkgebühren sind ebenfalls 100% der Aufwendungen zu berücksichtigen, auch wenn die Kosten auf privaten Fahrten entstanden sind.

Ermittlung des Anteils für die private Nutzung (Betriebseinnahmen siehe oben): Vorrangstellung nimmt im Gesetz das pauschale Ermittlungsverfahren (sog. 1%-Methode, Beispiel siehe unten) ein. Es bleibt dem Versicherungsvermittler aber unbenommen, die genaue Höhe der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen zu ermitteln. Dann muss er ein Fahrtenbuch führen. Einerseits für die entstandenen Aufwendungen pro einzelnes Fahrzeug. Andererseits müssen sich aus einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch die betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie eventuell die Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung und natürlich auch die Privatfahrten ergeben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen.

Die außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten (z.B. Unfallkosten) sind in die Gesamtkosten einzubeziehen. Vorsicht: Bei einem Unfall auf einer Privatfahrt gilt dies nicht als Betriebsausgabe.

Die Beschränkung auf einen repräsentativen Zeitraum ist nicht möglich. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Unternehmer den positiven Unterschiedsbetrag zwischen 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und dem Wert für 0,30 € pro Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer und pro Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte ebenfalls als Einnahme anzusetzen.

Beispiel:

Ein Versicherungsvermittler nutzte einen im Januar 2015 angeschafften Geschäftswagen – das Fahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 € – in allen 12 Monaten des Jahres 2008 zu Privatfahrten. Ausschlaggebend ist hierbei nicht der Preis den Sie für den Pkw bezahlt haben, sondern der Neupreis des Wagens.

Privatfahrten in €:

1 % von 40.000 für 12 Monate

4.800
 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

0,03 % von 40.000,00 x 30 km x 12 Monate:

0,30 € x 30km x 20 Tage x 12 Monate:

4.320

2.160

 Positiver Unterschiedbetrag:2.160
 Gesamte Einnahme für die private Nutzung des PKW:6.960


Fahrtenbuch

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, zum Nachweis der tatsächlich auf die Privatnutzung entfallenden Anteile, ein Fahrtenbuch zu führen. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass an die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches strenge Anforderungen gestellt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Aufzeichnung zeitnah und vollständig erfolgt (siehe Anlage). In vielen Fällen ist dies nicht möglich. Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden Fahrtenbücher oft verworfen, wenn sich Fehler auf Grund verschiedener Querprüfungen (Reparaturen, Durchsichten des Fahrzeuges) nachweisen lassen oder die Aufzeichnungen lückenhaft sind.

5.2 Kosten für ein Büro

Miete inkl. Nebenkosten
Die Kosten für die Mietaufwendungen werden gewinnmindernd berücksichtigt. Abhängig von der Gewinnermittlungsart (Bilanz oder § 4 Abs. 3 EStG) wirken sich Mietvorauszahlungen sofort oder ratierlich aus.

Telefonkosten
Die Telefonkosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit diese betrieblich veranlasst sind.

Dekorationen und Aufmerksamkeiten
Aufwendungen für die repräsentative Ausgestaltung des Büros und übliche Aufmerksamkeiten sind ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.

  • Blumen, Vasen, Bilder usw.
  • Getränke, Gebäck, Süßigkeiten usw.

Büroausstattung/ Anschaffung von Wirtschaftsgütern
Die Anschaffungskosten für die Büroausstattung sind über die Nutzungsdauer im Rahmen der Abschreibungen für Abnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Übersteigen die Anschaffungskosten für ein eigenständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut nicht den Nettobetrag von 800,00 € (ab 01.01.2018), können diese Anschaffungskosten unabhängig von der Nutzungsdauer sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sollten die Wirtschaftsgüter gemietet oder geleast werden, können die monatlichen Raten sofort gewinnmindernd als Betriebausgabe angesetzt werden.

Beispiele: Tische, Regale, PC, Drucker, Beamer, TV, Stereoanlage etc.

EDV-Kosten
Eines der wichtigsten Arbeitsgeräte, der Computer, verursacht natürlich ebenfalls Aufwendungen, welche der Versicherungsvermittler als Betriebsausgaben von seinen Einnahmen abziehen kann. Hierzu zählen die Aufwendungen für die Hardware und die Software. Üblicherweise fallen folgende Kostenpositionen an: die Anschaffungskosten, die über die Nutzungsdauer verteilt werden (für Personalcomputer derzeit drei Jahre), oder die Leasingkosten, die sofort abziehbar sind, die laufenden Haltungskosten, die Reparaturkosten und die Kosten für Datenträger (DVD-, CD-Rohlinge).

Büronutzungsentgelte an Büroleiter
Sowohl die Ausgaben in Form der pauschalen Nutzungsgebühr als auch die Untermieten sind als Betriebausgaben zu berücksichtigen.

5.3 Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung/ Haus

Was ist ein „häusliches Arbeitszimmer“?
Ein „häusliches Arbeitszimmer“ i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, in qualitativer und nicht in quantitativer Hinsicht, bildet. Danach sind Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sowie Kosten  der Ausstattung nicht abzugsfähig, es sei denn, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzugsbeschränkung auf 1.250€). Genaueres sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Keine Abzugsbeschränkung ist gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Bei einem Versicherungsvermittler liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des „häuslichen Arbeitszimmers“, da die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben unerlässlich sind. Demnach ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur beschränkt bis 1.250 € möglich, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Was ist kein „häusliches Arbeitszimmer“?
Die Einschränkungen gelten nicht, wenn es sich überhaupt nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Lager handelt. Wer also außerhalb seiner Wohnung einen Raum ausschließlich beruflich nutzt, kann seine Kosten unbegrenzt steuermindernd absetzen. Eine Betriebsstätte, ein Büro in dem Arbeitnehmer arbeiten oder ein Lager ist kein häusliches Arbeitszimmer und fällt daher generell nicht unter die strengen Arbeitszimmer-Vorschriften.

Welche Aufwendungen sind abziehbar?
Zu den Aufwendungen gehören:

  • Miete anteilig,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung,
  • Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der
  • Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer,
  • Müllabfuhrgebühren,
  • Schornsteinfegergebühren,
  • Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten

Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände, wie z. B. Bücherregal, -schrank, Stühle, Schreibtisch und  andere Möbelstücke, können jedoch in voller Höhe als Betriebsausgaben (gegebenenfalls verteilt über die Nutzungsdauer als Absetzungen für Abnutzung) angesetzt werden. Auch die laufenden Bürokosten Porto, Papier, Stifte usw. sind in voller Höhe abzugsfähig.

5.4 Ausbildungskosten
Qualitative Beratung kann nur mit dem notwendigen Know-how angeboten werden, daher ist es selbstverständlich, dass der Versicherungsvermittler sich dieses Wissen aneignen muss. Doch Bildung verursacht natürlich auch Aufwendungen, die er als Betriebsausgaben abziehen kann. Hierzu zählen unter anderem: Seminargebühren, Aufwendungen für Fachliteratur oder Aufwendungen für Kongresse, Messen auf denen Sie sich fachbezogen weiterbilden, Übernachtungskosten auf Seminaren.

5.5 Veranstaltungen
Es werden verschiedene Veranstaltungen durchgeführt. Bei diesen Veranstaltungen kommt es hauptsächlich zu Aufwendungen für Bewirtung, Saalmiete, Referenten, Unterhaltung, Transfer und Material. Die Abzugsfähigkeit der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen richtet sich nach dem mit der Veranstaltung verfolgten Zweck. In der Hauptsache handelt es sich um folgende Veranstaltungen:

5.6 Informationsveranstaltungen mit nachgeordneten Versicherungsvermittler
Bei dieser Veranstaltung steht die Information der nachgeordneten Versicherungsvermittler im Vordergrund. Es handelt sich um Schulungs- und Betreuungsveranstaltungen für die nachgeordneten Versicherungsvermittler. Aus diesem Grund stehen die Aufwendungen grundsätzlich mit der Schulung der Versicherungsvermittler im Zusammenhang. Die Bewirtungen der Versicherungsvermittler bei der Schulung sind grundsätzlich nur zu 70% abzugsfähig. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 2007 I R 75/06 ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Aufmerksamkeiten sind allerdings voll abzugsfähig.

5.7 Werbeveranstaltungen mit Kunden
Diese Werbeveranstaltungen dienen der Information des Kunden. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um sehr kurze Veranstaltungen (1- 2 Stunden). Auch diese Aufwendungen sind grundsätzlich voll abzugsfähig, da im Normalfall bis auf kleinere Aufmerksamkeiten keine Bewirtungskosten anfallen.

5.8 Geburtstagsfeiern
Aufwendungen für Geburtstagsfeiern werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

5.9 Beförderungsfeiern/ Firmenjubiläum
Sind die Aufwendungen für  diese Veranstaltungen sowohl durch betriebliche/ berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der  Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen.

Der betriebliche/ berufliche und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann beispielsweise nach folgenden Kriterien ermittelt werden.: Zeit – , Mengen- oder Flächenanteil sowie Aufteilung nach  Köpfen.

5.10 Bewirtungskosten
Zu den Bewirtungskosten zählen die Aufwendungen für Speisen und Getränke sowie zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z.B. Tabakwaren) und sonstige Nebenkosten die zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen (Garderobe). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe sind die betriebliche Veranlassung und die Angemessenheit der Aufwendungen.

Hierbei sind die Bewirtungskosten für den bewirtenden Unternehmer und/oder dessen Arbeitnehmer, für die bewirteten Geschäftsfreunde und deren aus geschäftlichem Anlass anwesende Begleitpersonen (Prokurist, Sekretärin) sowie dessen Ehegatten zu erfassen. Nimmt der Ehegatte des bewirtenden Unternehmers teil, sind dessen Aufwendungen nur abzugsfähig, wenn dieser aus allein betrieblichen Gründen teilgenommen hat.

Anlass
Für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ist Voraussetzung, dass die Bewirtung betrieblich veranlasst ist. Liegt eine private (Mit-) Veranlassung vor, scheidet die steuerliche Geltendmachung als Betriebsausgabe grundsätzlich aus. Eine private Mitveranlassung wird unterstellt, wenn die Bewirtung in der eigenen Wohnung des bewirtenden Unternehmers stattfindet. Weiterhin liegt eine für die steuerliche Abzugsfähigkeit schädliche private Mitveranlassung vor, wenn ein persönlicher Festtag (Geburtstag, Hochzeit) Grund der Bewirtung ist. Die Bewirtung muss daher einen Bezug zum Betrieb aufweisen und betrieblich veranlasst sein.

Angemessenheit
Die Bewirtungskosten müssen angemessen sein. Eine allgemein verbindliche Obergrenze existiert nicht. Es sind im Rahmen der Angemessenheit die Größe des Unternehmens, die Umsatz- und Gewinnhöhe sowie die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein Betrag von 50 bis 100 € pro Person und Bewirtungsfall werden normalerweise nicht beanstandet.

Höhe der Abzugsfähigkeit
Grundsatz: Die Bewirtungskosten werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nur zu 70 % zum Abzug
zugelassen.

Formalien
Zum Nachweis sind der Ort, der Tag, die Teilnehmer, der Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufzuzeichnen. Erfolgte die Bewirtung in der Gaststätte so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern. Die Rechnung ist beizufügen.

Die Rechnung muss maschinell erstellt und registriert sein. Ab einem Gesamtwert von über 150 € muss der Name des bewirtenden Versicherungsvermittlers auf der Rechnung als Rechnungsempfänger aufgeführt werden.

Kürzung der Verpflegungspauschalen
Eine Kürzung der Pauschalen wegen der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung kommt nicht in Betracht.

5.11 Incentives/Reisen
Incentives werden von einem Versicherungsvermittler gewährt, um zugeordnete Versicherungsvermittler für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren.

Behandlung beim gewährenden Unternehmer
Die Aufwendungen für Incentive-Reisen sind beim gewährenden Unternehmer grundsätzlich voll abzugsfähig, wenn die Reise eine zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des Geschäftspartners (also der in der Organisation nachrangig zugewiesenen Versicherungsvermittler) darstellt. Dies dürfte zumindest immer dann der Fall sein, wenn die Reisen im Rahmen von Wettbewerben ausgeschrieben werden oder bei Erreichen einer bestimmten Umsatzhöhe gewährt werden.

Wird die Reise allerdings nur durchgeführt, um ganz allgemein ohne Bezug zu einer Leistung des Begünstigten die Geschäftsbeziehung zu erhalten oder zu verbessern, handelt es sich um ein Geschenk. Dies hat zur Folge, dass mit Ausnahme der Bewirtungsaufwendungen (70%) die Aufwendungen für die Reise den Gewinn nicht mindern.

Der gewährende Versicherungsvermittler hat die Unterlagen, die mit der Incentiveleistung im Zusammenhang stehen, ordnungsgemäß aufzubewahren. Hierzu zählen die Wettbewerbsunterlagen inkl. der teilnehmenden Versicherungsvermittler, der Wettbewerbsbedingungen und der jeweiligen Gewinner. Zudem sind die Aufwendungen der Incentivleistungen gesondert aufzuzeichnen. Weiterhin sind Bescheinigungen über die Höhe der erbrachten Incentives an die Versicherungsvermittler zu erstellen.

Behandlung beim Begünstigten
Der begünstigte Versicherungsvermittler hat den ihm zugewendeten Vorteil aus den Incentives als Betriebseinnahme zu erfassen. Hiermit im Zusammenhang steht die Frage inwieweit gleichzeitig ein Abzug als Betriebsausgabe möglich ist und die Zuwendung letztlich beim Begünstigten keine steuerlichen Konsequenzen hervorruft.

Eine gleichzeitige Abzugsfähigkeit der empfangenen Reise als Betriebsausgabe kommt beim begünstigten Versicherungsvermittler nur in Betracht, wenn die Reise betrieblich veranlasst ist und auf Grund objektiver Umstände erkennbar ist, dass die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insoweit bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Insbesondere, wenn Incentive – Reisen auch den privaten Interessen des begünstigten Versicherungsvermittlers dienen, scheidet ein Abzug als Betriebsausgabe aus (z.B. Reisen in touristisch attraktiv gelegene Gebiete, deren Verlauf auf die privaten Bedürfnisse des Versicherungsvermittlers zugeschnitten sind).

Der Ansatz als Betriebsausgabe entfällt, wenn der gewährende Versicherungsvermittler die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erhebt.

5.12 Geschenke
Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner sind nur abziehbar, wenn die Anschaffungskosten hierfür im Wirtschaftsjahr 35,00 € (brutto) pro Person nicht übersteigen.

Beispiel:
a) Herr Y erhält im Jahr 2015 folgende Geschenke:

Geschenk A01.04.201511,00 €
Geschenk B01.06.201520,00 €
Geschenk C01.12.201503,00 €
Summe34,00 €

Die 34,00 € stellen Betriebsausgaben dar.

 

b) Herr X erhält im Jahr 2015 folgende Geschenke:

Geschenk A01.04.201515,00 €
Geschenk B01.06.201520,00 €
Geschenk C01.12.201530,00 €
Summe65,00 €

Die gesamten 65,00 € stellen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben dar, weil Sie die Freigrenze von 35 € übersteigen. Als Geschenke eignen sich: Blumen, Wein, Sekt, Parfüm, aber auch Spielzeug für Kinder von Kunden.

5.13 Personalaufwand
Aufwendungen für angestelltes Personal sind Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben beinhalten neben dem Bruttogehalt auch die Aufwendungen des Arbeitsgebers für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers.

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind besonderen Anforderungen unterworfen. Dabei sind insbesondere der Fremdvergleich, die tatsächliche Durchführung, die eindeutige und klare Regelung und die  zivilrechtliche Wirksamkeit zu beachten. Auf Grund der Komplexität dieses Themas empfiehlt es sich einen Steuerberater hinzuzuziehen.

5.14 Reisekosten
Ob der Versicherungsvermittler nun zu einem Mandanten reist oder an einer Schulung teilnimmt, jede betrieblich verursachte Reise führt zu absetzbaren Kosten. Diese lassen sich weiter in die Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten sowie Reisenebenkosten unterteilen.

Bei Fahrten, die mit dem betrieblichen Pkw erledigt werden, sind die Kosten bereits in der Abrechnung der einzelnen Quittungen (z.B. Tankrechnungen) berücksichtigt.

Benutzt der Versicherungsvermittler die Bahn, das Flugzeug, einen Mietwagen oder ein Taxi, so sind auch diese Kosten ansetzbar.

Für den Nachweis der Übernachtungskosten muss der Versicherungsvermittler die Hotelrechnungen aufheben.Zu den Reisenebenkosten zählen unter anderem Parkgebühren oder Fahrtkosten.

5.15 Verpflegungsmehraufwendungen
Die Absetzbarkeit von Verpflegungsaufwendungen richtet sich nach der Dauer der Geschäftsreise. Der Versicherungsvermittler kann aber nur die folgenden Pauschalen geltend machen, ein Einzelnachweis ist nicht möglich:

Abwesenheit von Wohnung und Betrieb, Pauschbetrag ohne Einzelnachweis

mindestens 8 Stunden  =  12 €

An-/ Abreisetag  =  12 €

mindestens 24 Stunden  =  24 €

5.16 Zinsen
Zinsen für betriebliche Darlehen, welche für Investitionen in das Unternehmen aufgenommen wurden, sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind Darlehen, mit denen Privatausgaben finanziert wurden. Ebenfalls sind die Zinsen für einen betrieblichen Kontokorrentkredit abzugsfähig. Das früher oft verwendete Zwei- oder Drei- Kontenmodell hat heutzutage keine Bedeutung mehr.

5.17 Arbeitskleidung
Grundsätzlich ist die Arbeitskleidung (Anzug, Hemd usw.) eines Versicherungsvermittlers nicht als Betriebsausgabe anzusetzen. Es sei denn der Versicherungsvermittler lässt seinen Anzug oder sein Hemd mit Firmen-Logo sichtbar besticken, bedrucken oder bedampfen. Weitere Betriebsausgaben finden Sie auf der beigefügten Checkliste.