A1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Versicherungsvermittler erzielt im Rahmen seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese heben sich von der reinen Nutzungsüberlassung, wie der Überlassung von Kapital, Grundstücken oder sonstigen Wirtschaftsgütern, durch die aktive Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, der Selbständigkeit und Nachhaltigkeit ab.
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann mit Hilfe zweier Gewinnermittlungsarten festgestellt werden.

1 Einnahmenüberschussrechnung

Für kleine Gewerbetreibende findet üblicherweise die Einnahmen-Überschuss-Rechnung Anwendung.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden alle Betriebseinnahmen, die bar oder auf eines Ihrer Konten eingehen, den getätigten Betriebsausgaben gegenübergestellt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 EStG).

Dabei werden nur tatsächliche Geldeingänge („Zuflüsse“ = Betriebseinnahmen) und tatsächliche Geldausgänge („Abflüsse“ = Betriebsausgaben) berücksichtigt. Ausnahmen gelten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, bei denen nur die Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden, sowie bei der Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen.

Die Betriebsausgaben werden zweckmäßigerweise in die wichtigsten Kostenarten aufgeteilt.

2 Bilanzierung

Bei Bilanzierenden wird der Gewinn periodengerecht ermittelt. Es genügt daher nicht nur tatsächliche Geldeingänge bzw. Geldausgänge des Wirtschaftsjahres in die Bilanz aufzunehmen. Zusätzlich müssen im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezogene, aber noch nicht vom Bilanzierenden bezahlte Leistungen, erfasst werden (Bildung von Verbindlichkeiten). Es muss ebenfalls festgestellt werden, welche Leistungen bereits vom Bilanzierenden erfolgt sind, die erst im folgenden Jahr bezahlt werden (Bildung von Forderungen).

Wenn der Versicherungsvermittler nicht bereits nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist Bücher zu führen, so ist er beim Überschreiten einer der folgenden Grenzen steuerlich angehalten Bücher zu führen (§ 141 AO, ab 2016):

  • Umsatz > 600.000 €
  • Gewinn > 60.000 €

Der maßgebliche Umsatz setzt sich aus allen Umsätzen des einzelnen Betriebes einschließlich der steuerfreien Umsätze. Ausgenommen sind die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG. (Nr. 8 – z.B. Gewährung und Vermittlung von Krediten, Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften; Nr. 9 – Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; Nr. 10 – Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses)

Da die Grenzen alternativ aufgeführt sind, ergibt sich bereits bei Überschreitung eines Grenzwertes die unmittelbare Buchführungspflicht.

Erreicht der Versicherungsvermittler zu gegebener Zeit die obige Umsatz- bzw. Gewinnstufe, wird er im Folgejahr vom zuständigen Finanzamt angewiesen, Bücher zu führen. Auf Grund dieses amtlichen Hinweises unterliegt er fortan der Buchführungspflicht. Wichtig ist, dass der Übergang erst mit der Feststellung durch das Finanzamt zu erfolgen hat, d.h. meldet sich das Finanzamt nicht bei ihm, so muss er auch nicht wechseln. Bei einem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung muss eine Ermittlung des Übergangsgewinns erstellt werden.