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Aktuelles aus Steuern und Recht

Vermietung von Betriebsvorrichtungen: Aufteilungsgebot bei der Umsatzsteuer entfällt
19.09.2023Bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt keine Umsatzsteuer an. Anders sieht das bei Betriebsvorrichtungen und Maschinen aus. Es sei denn, diese sind wie Inventar als Nebenleistung mit vermietet oder verpachtet. Nach einem Beschluss der obersten Finanzrichter Mitte August 2023 entfällt hier das Aufteilungsgebot bei der Umsatzsteuer, es fällt also keine Mehrwertsteuer mehr an. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberater Karl Klebl in Neumarkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass in Bezug auf Betriebsvorrichtungen ein Aufteilungsgebot besteht. Das bedeutet: Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen unterlag der Umsatzsteuer, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks waren. Dieses Aufteilungsgebot ließ es bisher auch nicht zu, die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung als unselbstständige Nebenleistung einzubeziehen. Dem folgte auch die Finanzverwaltung.
Der Fall
In einem aktuellen BFH-Verfahren vom 17. August 2023 (V R //23, V R 22/20) erzielte der Kläger in den Streitjahren 2010 bis 2015 Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden nebst Betriebsvorrichtungen. Das Finanzamt kassierte auf den Anteil der Betriebsvorrichtungen Umsatzsteuer. Nur die bloße Überlassung des Grundstücks nebst Räumlichkeiten blieb verschont.
Der Beschluss
Dem widersprachen nun die obersten Finanzrichter. Es lag insgesamt eine steuerfreie Leistung vor. Das Aufteilungsgebot ist nicht auf die Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt. Diese ist im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags steuerfrei, sodass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vorliegt.
Der BFH begründet dies damit, dass es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt. Diese dienen nur dazu, die vertragsgemäße Nutzung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsvorrichtungen verwendete der Pächter in diesem Fall für die Fütterung von Puten, um diese in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen.
Fazit
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. „Wenn Betriebsvorrichtungen als Nebenleistungen für eine einheitliche wirtschaftliche Leistung mit vermietet oder verpachtet sind, ist eine Aufteilung nicht mehr notwendig“, sagt Karl Klebl. Allerdings sollten betroffene Unternehmen fachliche Expertise einholen, wann eine einheitliche Leistung vorliegt und wann nicht. „Vermieter und Verpächter sollten sich vor Vertragsabschluss beraten lassen, um Umsatzsteuernachzahlungen zu vermeiden“, rät Klebl.

Neue Förderung „Solarstrom für Elektroautos“: Antragstellung ab dem 26.09.2023 möglich
12.09.2023Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat am 04. September 2023 den Start eines zusätzlichen Förderprogramms zur Eigenerzeugung und Nutzung von Solarstrom für Elektrofahrzeuge an Wohngebäuden bekannt gegeben. [weiterlesen]

Energetische Sanierung: Steuerliche Vorteile beim Einbau neuer Heizungen
12.09.2023Hausbesitzer können die Kosten für eine energetische Sanierung steuerlich geltend machen. Auch Handwerkerleistungen bei der Sanierung sind steuerlich begünstigt. Eigentümer müssen sich jedoch entscheiden, ob sie die Steuerermäßigung für energetische Sanierung beantragen, oder die Steuervorteile bei den Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Ecovis-Steuerberaterin Katrin Höbler in Stollberg erklärt, wie Betroffene vorgehen sollten.
Die energetische Gebäudesanierung gewinnt beim Vorhaben, den Klimaschutz zu fördern, immer mehr an Bedeutung. Unter die energetische Sanierung fallen unter anderem Maßnahmen zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zur Modernisierung von Heizungsanlagen. Gerade diese sind für Hausbesitzer in Hinblick auf die von der Bundesregierung beschlossenen Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes immer relevanter. Der Austausch einer Heizungsanlage kann nämlich auch dann steuerlich begünstigt sein, wenn der Betrieb der Altanlage eigentlich nicht mehr erlaubt wäre.
Diese Vorteile können Eigentümer in Anspruch nehmen
Insgesamt können Eigentümer eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen, maximal jedoch 40.000 Euro, beantragen. Diese 20 Prozent müssen sie auf drei Kalenderjahre aufteilen.
- In den ersten zwei Jahren können sie dabei je sieben Prozent, maximal jedoch 14.000 Euro und
- im dritten Jahr sechs Prozent und maximal 12.000 Euro der Aufwendungen geltend machen.
Zudem müssen für die Inanspruchnahme einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigentümer müssen ihr Eigenheim selbst bewohnen und es muss älter als zehn Jahre sein.
- Eigentümer müssen eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachweisen können, welche die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigt.
- Die Aufwendungen dürfen bislang noch nicht, zum Beispiel als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, abgesetzt worden sein. So will die Bundesregierung eine Doppelförderung ausschließen.
Handelt es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen, dann dürfen für diese bislang keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse durch andere Förderprogramme, zum Beispiel dem KfW-Förderprogramm, gewährt worden sein.
Mieter können bei Handwerkerleistungen Steuern sparen
Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können von Steuerersparnissen bei Handwerkerleistungen profitieren. Sie können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr, steuerlich geltend machen. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind, also haushaltsnahe Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Materialkosten sowie erstmalige Maßnahmen, insbesondere Neubaumaßnahmen, sind nicht förderfähig. Der Steuerpflichtige erhält die steuerliche Begünstigung jedoch nur, wenn er für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und diese auf das Konto des Leistungserbringers, also des Handwerkers, gezahlt hat. Auch hier gilt wieder, dass die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder anderweitig bereits steuerlich berücksichtigt wurden. Zudem darf es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, handeln.
Keine Doppelbegünstigung möglich
Für dieselbe energetische Maßnahme können nicht beide Steuerermäßigungen genutzt werden. Sind die Maßnahmen beziehungsweise Leistungen am eigenen Haus allerdings unterschiedlicher Natur, zum Beispiel die Installation der vorgeschriebenen neuen Heizungsanlage und zusätzliche Schornsteinfegerkosten, die nichts mit energetischer Sanierung zu tun haben, dann können Steuerpflichtige sowohl die Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung als auch für die davon unabhängige Handwerkerleistung beanspruchen.
„Wenn Eigentümer beabsichtigen, größere Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, zum Beispiel den Einbau einer neuen Heizung, dann können sie von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Vor allem bei der Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden können sie durch die neuen Regelungen richtig Steuern sparen“, sagt Katrin Höbler.

Datenschutz: Ein Klick und viel Ärger
11.09.2023Post mittels eines offenen E-Mail-Verteilers ist schnell versendet und verursacht ebenso schnell Ärger. Aber was genau bereitet denn die Schwierigkeiten und was müssen Betriebsinhaber tun, wenn mit einem Klick Adressdaten für alle anderen Empfänger sichtbar sind?
Das Super-Sonderangebot ist bestimmt auch für andere interessant? Dass es dennoch keine gute Idee ist, kurzerhand weitere Kunden in der E-Mail in cc zu setzen, wissen die meisten Unternehmerinnen und Unternehmen mittlerweile. Denn nicht nur ist unerwünschte Werbung verboten. Auch ein Verteiler, der alle E-Mail- Adressen der Empfänger offenbart, sorgt für Ärger. „Das ist ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz“, erläutert Datenschutzbeauftragte Larissa von Paulgerg bei Ecovis in München. „Und die Kunden wissen das.“ Die Folge: Betroffene machen nicht nur ihrem Ärger über den unprofessionellen Umgang mit ihren Daten Luft und sorgen so für einen Imageschaden. Immer öfter geht es auch um Schadenersatz. Wie also lassen sich Risiken eindämmen?
Transparenz ist alles
„Die Geschäftsführung ist für die Datenverarbeitung verantwortlich“, hält von Paulgerg fest. „Umso wichtiger ist es, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die geltenden Regeln aufzuklären.“ Damit es nicht zu fehleranfälligen Hauruck-Aktionen kommt, sollten Unternehmer mit ihren Angestellten vorab besprechen, wer im Betrieb welche Informationen und auf welchem Weg rechtssicher weitergibt. Dafür kommen ordentliche E-Mail-Verteiler genauso in Betracht wie der Einsatz von professioneller Software für größere Empfängergruppen.
Was Unternehmen bei Datenschutzverstößen tun müssen
Wenn dennoch Fehler passieren, ist Transparenz das Gebot der Stunde: Unternehmen müssen die Betroffenen umgehend über den Vorfall informieren. Außerdem müssen sie den Verstoß bei den Behörden selbst melden. Diese prüfen den Fall anhand eines Bewertungskatalogs. Je nachdem, welche Daten und Informationen an welchen Verteilerkreis offengelegt wurden, können Bußgelder fällig sein. Wie hoch diese ausfallen, liegt im Ermessensspielraum der Behörden. „Das kann für Unternehmen in einigen Fällen teuer sein“, sagt Ecovis-Datenschutzbeauftragte von Paulgerg. Zulässig sind Bußgelder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresbruttoumsatzes.
Etwas weniger streng ist der Gesetzgeber bei internen Verteilern, die über Betriebsabläufe informieren. Hier dürfen alle Mitarbeitenden in cc stehen. Aber Vorsicht bei den Inhalten: „Je persönlicher die Daten, desto schützenswerter. Konkret bedeutet das, dass Unternehmer beispielsweise per E-Mail kommunizieren dürfen, dass ein Mitarbeiter fehlt, aber nicht, welche Krankheit er oder sie hat.“ Und auch im privaten Rahmen ist ein offener Verteiler nicht sofort ein Datenschutzvergehen. „Die Einladung zur Geburtstagsfeier im Freundeskreis verstößt nicht gegen Datenschutzregeln“, sagt von Paulgerg.

Neues Bürokratieentlastungsgesetz: Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen
07.09.2023Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen und Regulierungen an Unternehmen und öffentliche Verwaltung plant die Bundesregierung die Einführung eines neuen Bürokratieentlastungsgesetzes. Ziel ist es, die Effizienz der Verwaltung zu steigern und Wirtschaft sowie Gesellschaft zu entlasten. Vorgesehen ist unter anderem,…

Diffamierung von Arbeitgebern: Arbeitnehmern droht Kündigung
06.09.2023Wer seinen Arbeitgeber öffentlich diffamiert, überschreitet die Grenzen der freien Meinungsäußerung. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Thüringen klargestellt. Die Hintergründe der Entscheidung erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Der Fall
Personen mit einem Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 30 können einem Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem GdB von mindestens 50. Im Internet publizierte er Beiträge, in denen er seinen Arbeitgeber für den Tod eines Patienten mitverantwortlich machte und schrieb ihm „Bossing und Mobbing“ zu. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.
Die Entscheidung
Die vom Arbeitnehmer eingelegte Berufung wurde vom Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 19. April 2023 (4 Sa 269/22) zurückgewiesen. „Das Landesarbeitsgericht hat zwar klargestellt, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock. Allerdings nahm das LAG an, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung trotzdem wirksam ist, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt.
Das LAG hat klargestellt, dass Tatsachen vom Arbeitnehmer sorgfältig zu prüfen sind, bevor er Missstände bei seinem Arbeitgeber veröffentlicht. Gerade bei der Verwendung von diffamierenden Schlagworten wie Bossing und Mobbing können Arbeitgeber die Behauptungen kaum überprüfen. Das LAG nahm in diesem Fall an, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in allererster Linie diffamieren und bloßstellen wollte. „Das Gericht hat seine Auffassung insbesondere damit begründet, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers von einer aggressiven und feindlichen Einstellung gegenüber seinem Arbeitgeber geprägt waren, dem er durch die Äußerungen in der Öffentlichkeit auch Schaden zufügen wollte“, führt Roloff aus. Gerade durch die schlagwortartige, diffamierende und aggressive Art der Veröffentlichung in ihrer pauschalen und unkonkreten Weise stellt der beklagte Therapeut den Arbeitgeber an den Pranger, ohne dass sich dieser zur Wehr setzen kann.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Was Arbeitgeber bei Schmähkritik ihrer Arbeitnehmer tun können
Das Landesarbeitsgericht hat aufgezeigt, dass sich Arbeitgeber Schmähkritik eines Arbeitnehmers nicht gefallen lassen müssen. Sie sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob möglicherweise auch Straftatbestände erfüllt sind. Hiervon unabhängig besteht bei den Arbeitgebern zumeist ein Interesse daran, dass im Internet geäußerte diffamierende Äußerungen gelöscht werden. „Für unsere Mandanten konnten wir in der Vergangenheit bereits Löschungen diffamierender Äußerungen in sozialen Medien durchsetzen“, resümiert Roloff.

Degressive AfA für Wohngebäude: Bei Baubeginn ab 1. Oktober Geld sparen
04.09.2023Im Wachstumschancengesetz, am 30. August 2023 vom Kabinett verabschiedet, hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für Wohngebäude aufgenommen. Ziel ist es, den Wohnungsmarkt anzukurbeln. Die Details dazu, die für Privatpersonen wie auch Investoren von Interesse sind, kennt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Armin Weber bei Ecovis in München.
Der Vorschlag von Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, eine zeitlich befristete degressive AfA (AfA = Absetzung für Abnutzung) durchzusetzen, wurde im Entwurf des Wachstumschancengesetzes berücksichtigt. Das soll für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen sorgen. Das ist wichtiger denn je: Wohnungsknappheit gerade in Ballungsräumen, höhere Rohstoffkosten für die Industrie, steigende Materialkosten in der Bauwirtschaft und steigende Zinsen sorgen für eine angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt.
Bauwillige und Investoren profitieren von degressiver AfA
Unter der degressiven Abschreibung, AfA, versteht man eine Alternative zur linearen Abschreibung, mit der sich der Wertverlust von Anlagegütern (in der Bilanz) ausgleichen lässt. Die jetzt von der Bundesregierung geplante Sonderabschreibung bildet die Realität ab, denn der größte Wertverlust entsteht in den ersten Jahren aufgrund der schnell überholten verbauten Technik. Die degressive Abschreibung soll befristet bis 2030 für die nächsten sechs Jahre gültig sein und gilt nur für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Sie lässt sich bereits auf Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 anwenden. Bauherren können jedes Jahr sechs Prozent der Investitionskosten ohne Obergrenzen von der Steuer abschreiben.
Die Abschreibung ist an einige Voraussetzungen geknüpft:
- Ausschließlich neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude sind berücksichtigungsfähig.
- Sowohl Baubeginn als auch der Kauf müssen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
Eine Beispielrechnung: Degressive und lineare Abschreibung im Vergleich
Die Investitionskosten belaufen sich im Beispiel auf 600.000 Euro.
Degressive Abschreibung bei Erfüllung aller Voraussetzungen:
Jahr | 1 | 2 |
Abschreibung | 36.000 € | 33.840 € |
Restwert | 564.000 € | 530.160 € |
Lineare Abschreibung mit drei Prozent jährlich (nach Paragraph 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz):
Jahr | 1 | 2 |
Abschreibung | 18.000 € | 18.000 € |
Restwert | 582.000 € | 564.000 € |
„Diese Maßnahme der Bundesregierung kann die Bauwirtschaft richtig ankurbeln. Und: Die Sonderabschreibung ist für alle Bau- und Investitionswilligen von Interesse“, sagt Armin Weber.

Steuerhinterziehung: Augen auf und durch
04.09.2023Kommt es zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume durch den Zoll, die Steuerfahndung oder durch andere Ermittlungsbehörden, sollten Unternehmer und auch Angestellte wissen, was zu tun ist und was sie lieber bleiben lassen sollten.
Betriebsprüfungen sind keine Seltenheit. Wenn Prüfer aber Auffälligkeiten entdecken, dann kann es schnell passieren, dass Beamte für eine Durchsuchung vor den Büroräumen stehen – ohne vorherige Ankündigung, gern in den frühen Morgenstunden. Was dann zu tun ist, weiß Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht bei Ecovis in Landshut: „Es ist normal, nervös zu sein. Umso wichtiger ist es, Ruhe zu bewahren. Auch wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer die Beschuldigungen für grundlos halten, sollten sie, ihre Angestellten und ihre Familie immer höflich bleiben.“
Wie Prüfer oder Fahnder vorgehen
Je nachdem, ob es sich um einen Verdacht auf Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung oder Sozialversicherungsbetrug handelt, stehen Zoll oder Steuerfahndung auf Weisung der Staatsanwaltschaft vor der Tür.
Auch wenn die Geschäftsführung nicht im Haus ist, dürfen die Beamten direkt mit der Arbeit beginnen. Schließlich haben sie dafür einen Durchsuchungsbeschluss. „Diesen sollte sich ein Verantwortlicher im Betrieb genau ansehen und durch einen Anwalt prüfen lassen“, mahnt Littich. Hier ist vermerkt, gegen wen und weswegen ermittelt wird, welche Unterlagen gesucht und welche digitalen Daten die Fahnder sicherstellen sollen. „Welche Dokumente allerdings eine Relevanz zur vermuteten Straftat haben, darüber scheiden sich oft die Geister“, weiß Littich. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber ist es wichtig, dass Unternehmer auf dem Protokoll über die Sicherstellung von Gegenständen schriftlich festhalten, dass sie diese nicht freiwillig herausgeben und der Sicherstellung widersprochen haben. „Das kann auch vorsorglich sinnvoll sein, um keine Rechte Dritter, etwa beim Datenschutz, zu verletzen.“
Unternehmer sollten wichtige Unterlagen, die die Fahnder beschlagnahmen wollen, unbedingt kopieren. „Schließlich kann es Monate dauern, bis die Behörde Originalunterlagen wieder aushändigt“, erklärt Rechtsanwalt Littich.
Vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen
Auch auf welche Räume – oder Fahrzeuge – sich die Durchsuchung beschränkt, steht im Beschluss. „Findet die Durchsuchung in den Privaträumen statt, sollten Unternehmer das Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen beachten“, sagt Littich. Das gilt bei eigener Betroffenheit, etwa bei Schwarzarbeit, unter Umständen auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie beispielsweise Beihilfe zu einer Straftat geleistet haben. Auch müssen sie Befragungen von Beschäftigten als Zeugen oder Beschuldigte in den Geschäftsräumen nicht gestatten. Dass Angestellte im Laufe der Ermittlungen allerdings in den Behörden oder bei der Staatsanwaltschaft befragt werden, lässt sich nicht verhindern. Gegebenenfalls kann aber ein Anwalt als Zeugenbeistand zur Seite stehen.
Klar ist: Durchsuchungen können jeden treffen. Und der Ausgang der Ermittlungen lässt sich kaum vorhersagen. Ecovis-Rechtsanwalt Littich sagt: „Das Steuerrecht ist umfangreich, komplex und ändert sich jedes Jahr. Das birgt natürlich Risiken.“ Aber er beruhigt: „Wir stehen unseren Mandanten im Laufe der gesamten Ermittlungen zur Seite – auch ganz früh am Morgen.“

Beste Steuerberater 2023: Die WirtschaftsWoche empfiehlt die Ecovis-Kanzleien
01.09.2023Jedes Jahr zeichnet die WirtschaftsWoche zusammen mit dem Handelsblatt Research Institute (HRI) Steuerkanzleien in Deutschland aus. Auch Ecovis ist in dem Ranking gelistet.
Der professionelle Einsatz von künstlicher Intelligenz kann Steuerkanzleien einen entscheidenden Vorteil bringen. Sie erlaubt es, zahlreiche Tätigkeiten zu automatisieren und für Mandanten zeitnah zu erledigen. Kein Wunder, dass beispielsweise fast ein Viertel der von der WirtschaftsWoche befragten Beratungen KI-Tools zur Erstellung von Textvorlagen sowie zur Erfassung, Analyse und Aufbereitung großer Datensätze verwendet.
Studien-Methodik
Der Einsatz von KI ist daher auch eines der ausschlaggebenden Kriterien in der Auswertung, welche deutschen Beratungsgesellschaften zu den besten in ihrer Branche zählen. Das HRI lud dafür 850 kleine, mittelständische und große international tätige Steuerberatungsunternehmen dazu ein, die aus ihrer Sicht renommiertesten Wettbewerber zu nennen. Zudem befragte das Institut ungefähr 15.000 Führungskräfte nach ihren Erfahrungen mit Steuerberatungen. Auf Basis dieser Ergebnisse wurden abschließend aus insgesamt 143 genannten Beratungsgesellschaften die 44 Top-Steuerberatungen 2023 ermittelt. Auch Ecovis konnte sich einen Platz auf der Bestenliste sichern und trägt nun erneut den Titel „Beste Steuerberater 2023“.
„Wir freuen uns sehr, dass wir zu den besten unserer Branche zählen und arbeiten daran, dass wir auch in Zukunft zu den Vorreitern in Sachen Digitalisierung und beim Einsatz künstlicher Intelligenz gehören. Nur so können wir schnell und über alle Ecovis-Kanzleien hinweg auf die vielen steuerlichen Änderungen reagieren, die jetzt etwa das Wachstumschancengesetz mit sich bringen und von denen viele Unternehmen profitieren können“, sagt Ecovis-Vorstand Alexander Weigert in München.
Mehr zur Studie finden Sie unter https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/wiwo-top-steuerberater-in-die-zukunft-steuern-diese-steuerkanzleien-helfen-unternehmen-weiter/29338226.html