Aktuelle Themen
Aktuelles aus Steuern und Recht
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse
17.09.2024In der heutigen Geschäftswelt ist effektives Nachhaltigkeitsmanagement nicht nur ein Trend, sondern eine Notwendigkeit für langfristigen Erfolg. Ein Konzept, das dabei zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aber was genau verbirgt sich dahinter, und wie kann sie Ihrem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen?
„Kreditklemme“?: Wie Unternehmen trotz strenger Bankenanforderungen ihre Finanzierung sichern
16.09.2024In Zeiten, in denen Unternehmen vor großen Herausforderungen stehen – sei es durch steigende Kosten, Innovationsdruck oder die digitale Transformation – wird der Zugang zu Kapital immer wichtiger. Doch gerade jetzt agieren viele Banken zunehmend zurückhaltend. Was sind die Ursachen und wie können Unternehmen dennoch ihre Finanzierung sichern? Mike Rudolph kennt die Details.
Homeoffice: Arbeitnehmer sollen zurück ins Büro
16.09.2024Durch die Corona-Pandemie hat sich in Unternehmen die Arbeit im Homeoffice etabliert. Doch nun wollen viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen. Aber dürfen sie das und welche rechtlichen Grundlagen gibt es dafür? Nicole Golomb, Ecovis-Rechtsanwältin in Regensburg, kennt die Details.
Vertragsrechtliche Grundlagen
Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, sind die vertraglichen Regelungen zum Arbeitsort entscheidend. „Es kommt immer darauf an, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten vereinbart haben“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg. Auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können Regelungen zum Homeoffice enthalten. Ist vertraglich ein Recht auf Homeoffice festgelegt, kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro nicht einseitig anordnen. Vielmehr muss er sich dann mit dem Arbeitnehmer einigen oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Oftmals ist in der vertraglichen Vereinbarung aber auch eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber niedergelegt.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Gibt es keine Vereinbarung zum Homeoffice, können Arbeitgeber ihr Direktionsrecht ausüben. Damit haben sie grundsätzlich das Recht, den Arbeitsort festzulegen und die Arbeit im Büro zu verlangen, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen existieren. Allerdings sind hierbei die Interessen der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem, wenn Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen weiterhin im Homeoffice arbeiten möchten, zum Beispiel wegen gesundheitlicher oder familiärer Umstände. Auch wird regelmäßig eine angemessene Ankündigungsfrist für die Rückkehr ins Büro erforderlich sein.
Zukunft des Homeoffice und flexible Arbeitsmodelle
Viele Unternehmen wissen, dass Homeoffice Vorteile bietet, etwa bei der Mitarbeiterzufriedenheit. Hybride Arbeitsmodelle, bei denen Arbeitnehmer teils im Büro und teils im Homeoffice arbeiten, werden zunehmend populär. „Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin von zu Hause arbeiten möchten, können beide Seiten nach individuellen Lösungen suchen, die sowohl den Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers entgegenkommen“, rät Golomb. Und weiter: „Grundsätzlich können Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück ins Büro holen, wenn keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen. Allerdings sind flexible Arbeitsmodelle durchaus geeignet, Fachkräfte zu finden und zu binden“, sagt Golomb.
Immobilienkauf: Vom Vertrag zum Grundbucheintrag
13.09.2024Wechseln Immobilien den Eigentümer, sollten beide Vertragsparteien genau hinsehen. Denn hier wird es juristisch schnell komplex. Worauf Interessenten achten sollten und welche Rolle Einträge im Grundbuch spielen, erklären die Ecovis-Experten.
Das Thema Immobilien kommt kaum aus den Schlagzeilen raus: Erst waren die Zinsen über Jahre hinweg niedrig, dafür gab es kaum Objekte am Markt. Dann stiegen die Zinsen und niemand konnte oder wollte noch kaufen. Mit Inflation und insbesondere der Verteuerung der Baustoff e sank schließlich die Bereitschaft zu investieren und zu bauen. Aber so langsam kommt wieder Bewegung in den Markt, stellt Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing, fest: „Wenn auch auf verhaltenem Niveau, sind Investoren wieder offen für neue Projekte. Das gilt vor allem für den privaten Immobilienmarkt.“
Beim Kauf genau hinschauen
Ob als Anlage oder für den Eigenbedarf – wer sich jetzt auf dem Markt umsieht, hat gute Chancen, auch weiterhin vom Käufermarkt zu profitieren. „Allerdings sollten Kaufende dabei einige wichtige Regeln im Kaufprozess beachten“, erklärt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München. „Denn beim Kauf einer Immobilie sind verschiedene Schritte notwendig.“ Am Anfang des Prozesses steht der Kaufvertrag, in dem die Parteien alle Verhandlungsergebnisse festhalten. Anschließend folgt die notarielle Beurkundung des Vertrags.
„Käuferinnen und Käufer sollten über den Notar eine schnelle Vormerkung im Grundbuch forcieren“, erklärt Reichert. „So sind Zwischenverkäufe unwirksam und Käufer erhalten ein Stück Sicherheit.“ Erst wenn der Käufer anschließend den Kaufpreis bezahlt, erfolgt die endgültige Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch. „Das wiederum sichert den Verkäufer ab“, sagt Reichert. Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Verkaufswert der Immobilie. „Dabei ist es wichtig, dass die Parteien hier den richtigen Kaufpreis festhalten“, mahnt Reichert. „Eine vorsätzliche Unterbeurkundung, etwa um Grunderwerbsteuer oder Notarkosten zu sparen, kann dazu führen, dass der Eintrag im Grundbuch unwirksam wird.“
Überhaupt warnt Reichert davor, beim Immobilienkauf an der falschen Stelle zu sparen: „Verzichten Sie als Privatperson sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen, der die Immobilie verlässlich bewerten kann. Und lassen Sie sich zu übernommenen Mietverträgen oder Hypotheken beraten, bevor relevante Vertragsdetails unbeachtet ins Grundbuch eingetragen werden.“
Grundbucheinträge prüfen und verstehen
„Viele unserer Mandanten tun sich schwer damit, die Eintragungen im Grundbuch richtig zu verstehen“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Priglmeier. „Dabei ist es enorm wichtig, sich im Vorfeld gut darüber zu informieren – insbesondere, wenn in Zukunft geplant ist, die Immobilie zu verkaufen.“ Dabei geht es weniger um die ersten Seiten des Grundbucheintrags als vielmehr um versteckte Details, die im hinteren Teil zu finden sind, erklärt Priglmeier: „Gibt es Eintragungen zu Renten- oder Wohnrechten? Zu Grund-, Rentenschulden oder zum Vorkaufsrecht? Und welche Eintragungen können gelöscht werden?“
Entdecken Käufer oder Verkäufer unklare Eintragungen im Grundbuch, sollten sie sich bestmöglich darüber informieren, was sie bedeuten oder auch in Zukunft bedeuten könnten, rät Priglmeier: „Denn solche Rechte oder Schulden können den Wert des Grundstücks oder der Immobilie mitunter erheblich mindern – oder auch erhöhen.“ Und es wäre sicherlich nicht das erste Mal in seiner Tätigkeit als Experte für Immobilienbewertung, dass ein unbeachteter Grundbucheintrag zu handfesten Verkaufsbeschränkungen führt, erzählt Priglmeier. Sein Tipp für Käuferinnen und Käufer lautet daher: „Unterschreiben Sie keinesfalls einen Vertrag beim Notar, wenn es Unklarheiten zum Grundbucheintrag gibt.“ Gleiches gilt auch für Immobilienbesitzer: „Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren Grundbucheintrag, um gegebenenfalls auch handlungsfähig zu sein.“
Bei allen Warnungen weist Priglmeier aber auch auf die Chancen hin, die sich durch eine geschickte Vertragsgestaltung und einen dementsprechenden Grundbucheintrag ergeben: „Wer sich für einen Verkauf der eigenen Immobilie oder die frühzeitige Übertragung des Eigentums auf die Kinder entscheidet, kann sich so auch weitreichende Rechte sichern.“
Inkongruenter Gewinnausschüttungen: Fälle der steuerlichen Anerkennung erweitert
11.09.2024Bislang waren einige Modelle der inkongruenten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, also eine nur kurzzeitig geltende oder oft geänderte Gewinnverteilung, steuerlich nicht begünstigt. Jetzt hat das BMF in einem Schreiben geklärt, welche zusätzlichen Fälle künftig von der steuerlichen Anerkennung profitieren. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Christine Hübner.
Gesellschafter bekommen oftmals den erwirtschafteten Jahresüberschuss einer Gesellschaft ausgezahlt. Die Gewinnverteilung an die Anteilseigner erfolgt dabei grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis ihrer nominellen Beteiligung an der Gesellschaft. Davon abweichende, also inkongruente Gewinnausschüttungen, sind handelsrechtlich nur zulässig, wenn das in der Satzung der Kapitalgesellschaft festgelegt ist. Steuerlich gilt eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttung als anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. Das bedeutet, dass die Gewinnausschüttung steuerlich dem Gesellschafter zugeordnet wird, dem sie zufließt und nicht demjenigen, der sie den Beteiligungsverhältnissen entsprechend bekommen sollte.
Bisher hielt die Finanzverwaltung eine nur kurzzeitig geltende oder oft geänderte Gewinnverteilung für unangemessen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF, vom 17. Dezember 2013). In seiner Entscheidung vom 28. September 2022 widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) der bis dahin geltenden Finanzverwaltungsauffassung (VIII R 20/20).
Jetzt hat die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH von 2022 reagiert und erfasst weitere Fälle, bei denen sich von den Gesellschafterverhältnissen abweichende Gewinnverteilungen steuerlich anerkennen lassen (BMF-Schreiben vom 4. September 2024). Das aktuelle BMF-Schreiben vom 4. September 2024 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben 2013. Die Finanzverwaltung muss die neuen Regeln ab sofort in allen noch offenen Fällen anwenden.
Welche Regeln jetzt gelten
1. Inkongruente Gewinnausschüttungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
a) Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Soweit im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab als die Geschäftsanteile für die Gewinnverteilung festgelegt wurde, ist die inkongruente Gewinnausschüttung auch steuerlich anzuerkennen.
b) Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, nach der die Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung beschließen können, wenn auch alle nachteilig betroffenen Gesellschafter zustimmen, ist sie ebenfalls steuerlich anzuerkennen.
c) Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Diese Form des Beschlusses über eine inkongruente Vorabausschüttung ist zivilrechtlich wirksam, wenn er von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst wurde und kein Gesellschafter diesen Beschluss anfechten kann. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss ist ein einmaliger Beschluss, der die Satzung in Zukunft nicht ändern soll und einen Einzelakt darstellt.
Wenn allerdings ein Beschluss die Satzung mit Dauerwirkung (auch wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt) ändern soll und bei dessen Änderung nicht alle materiellen und formellen Anforderungen an eine Satzungsänderung erfüllt sind, ist der Beschluss ungültig und steuerlich nicht anzuerkennen.
d) Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung: Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss ist steuerlich anzuerkennen, wenn der Mehrheitsgesellschafter den ihm zustehenden Anteil am Gewinn nicht ausschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt. Dies gilt auch, wenn die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern parallel ausgeschüttet werden. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter führt die Einstellung in die Gewinnrücklage nicht zu einem Zufluss von Kapitalerträgen.
2. Inkongruente Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften (AG)
Bei Aktiengesellschaften sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur zulässig, wenn in der Satzung ein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem entspricht. Öffnungsklauseln oder satzungsdurchbrechende Beschlüsse wie bei der GmbH beschrieben, lassen sich steuerlich nicht anerkennen.
„Die im aktuellen BMF-Schreiben festgelegte Öffnung für inkongruente Gewinnausschüttungen ist begrüßenswert. Sie schafft Unternehmen mehr Gestaltungsmöglichkeiten“, sagt Name Hübner.
Steuerbarkeit einer „Nutzungsentschädigung“
06.09.2024Zahlt eine Bank auf Grundlage einer Vergleichsvereinbarung eine Nutzungsentschädigung, gelten diese Zahlungen für den Empfänger weder als Kapitaleinkünfte noch als sonstige Einkünfte. Die Details zu dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kennt Markus Willenborg, Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in Vechta.
Der Fall
Ein verheiratetes Ehepaar schloss mit seiner Bank einen Vertrag über die Gewährung mehrerer Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie ab. Vier Jahre später widerriefen sie ihre Willenserklärung für zwei der Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.
Es kam zu einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem Ehepaar und der Bank. Das Ergebnis war ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Bank sich verpflichtete, an die Kläger einen Nutzungsersatz zu bezahlen. Außerdem vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Bank die aus dem Betrag des Nutzungsersatzes anfallende Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer an das Finanzamt abführt und den Klägern eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Unter Vorlage der Steuerbescheinigung reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärungen ein und verwiesen dabei auch darauf, dass sie wegen einer nicht korrekten Darlehenswiderrufsbelehrung einem Vergleich mit der Bank zugestimmt haben.
Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragrafen 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und zog bei beiden Eheleuten jeweils den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro ab.
Den Vergleich zwischen Klägern und der Bank legte das Finanzamt so aus, dass die als Nutzungsentschädigung bezeichnete Zahlung als Nutzungsersatz zu betrachten ist. Dieser Nutzungsersatz bezieht sich auf Zins- und Tilgungsleistungen nach Rückabwicklungsgrundsätzen, die die Kläger ohne rechtliche Grundlage gezahlt haben.
Dagegen haben die Kläger erfolgreich Einspruch eingelegt.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Anders als das Finanzamt sah das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in dem Vergleich einen vereinbarten entgeltlichen Rechtsverzicht der Kläger auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge. Dieser Argumentation schloss sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Mai 2024 an (VIII R 3/22). Da der Verzicht nicht im Rahmen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit erklärt worden sei, unterliege die Zahlung nicht der Einkommensteuer.
Das FG Münster vertrat die Auffassung, dass der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs der Bank an die Kläger geleistete Betrag bei den Klägern nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag und auch nicht zu Einkünften aus Leistungen nach dem EStG führt. Der zwischen den Klägern und der Bank geschlossene Vergleich ist so auszulegen, dass die Darlehensverträge nicht rückabgewickelt wurden. In beiden Fällen führt die Zahlung der Bank nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag bei den Klägern.
„Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht führt beim Verzichtenden nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist“, sagt Markus Willenborg. „Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn die Entschädigungszahlung war nicht im Sinne eines leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten der Kläger wirtschaftlich veranlasst“, erklärt der Steuerberater.
Eine Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverträge ist auch kein steuerbarer Kapitalertrag nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags handelt es sich nämlich nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre.
Beiräte: Externe Expertise gewinnbringend einsetzen
05.09.2024Immer mehr mittelständische Unternehmen richten Beiräte ein. Sie sollen bei der Suche nach Nachfolgern helfen, bei der Lösung strategischer Fragen beraten oder mit Expertenwissen den Betrieb bereichern.
Immer mehr mittelständische Unternehmen vertrauen auf einen Beirat. Ein Grund dafür ist der Generationswechsel. Laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) stehen in Deutschland allein zwischen 2022 und 2026 etwa 190.000 Unternehmensnachfolgen an. Andere Unternehmen suchen Expertise von außen, etwa für eine Expansion ins Ausland oder für Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Cybersicherheit. „Für Unternehmen kann es durchaus gewinnbringend sein, einen Beirat einzurichten, auch wenn das zuerst einmal mit ein wenig Aufwand verbunden ist“, sagt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg.
Will ein Unternehmen einen Beirat installieren, muss es im Vorfeld klären, welche Befugnisse er haben soll. „Wichtig sind klare Regelungen in Form einer Beiratsordnung oder im Gesellschaftervertrag“, sagt Schinhärl. „Darin sollte nicht nur die Frage der Kompetenzen des Gremiums geklärt sein, sondern auch, ob zusammen mit der Geschäftsführung getagt wird und ob diese ein Stimmrecht hat.“
Was Beiräte beitragen können
Beiräte können eine rein beratende Funktion haben. Sie können aber auch umfangreiche Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse haben, ähnlich wie Aufsichts- oder Verwaltungsräte. Dann reden sie etwa bei großen Investitionsentscheidungen, Strategiefragen, der Kontrolle oder sogar bei der Bestellung des Geschäftsführers mit. „Das ist ihr schärfstes Schwert“, sagt Andreas Zängerle, Ecovis-Steuerberater in Memmingen, „und das muss in der Beiratsordnung geregelt sein“, ergänzt Schinhärl.
Ein Beirat hat oft eine Mittlerfunktion zwischen den Generationen, zwischen Geschwistern oder Fremdgeschäftsführern und Gesellschaftern. Auch im Fall einer Nachfolge innerhalb einer Familie auf die nächste Generation ist ein Beirat oft hilfreich. Er kann dazu beitragen, einen Übergang fließend zu gestalten und etwa der Elterngeneration Einfluss zu sichern. Fachleute raten, rechtzeitig zu handeln. Denn wenn beispielsweise ein Geschäftsführer, der die Nachfolge nicht vorbereitet hat, plötzlich ausfällt, ist es zu spät.
Schinhärl bringt häufig einen Beirat ins Spiel, wenn es 50:50-Konstellationen zwischen Gesellschaftern gibt: „Damit ist eine Pattsituation ausgeschlossen. Der Beirat ist dann das Zünglein an der Waage. Wenn Gesellschafter an verschiedenen Orten leben oder wenn es sehr viele Gesellschafter gibt, wie in manchen landwirtschaftlichen Gesellschaften, empfiehlt sich ein Beirat mit Mitbestimmungsbefugnissen“, meint er.
Branchenfremde Beiräte als Ideengeber
An Bedeutung gewinnen auch Beiräte, die die Geschäftsführung mit ihrem Know-how aus anderen Branchen, aus Kundensicht oder mit Expertise etwa bei Digitalisierung, Cybersicherheit oder Produktmarketing beraten. Das muss sich folglich in der Zusammensetzung des Gremiums widerspiegeln. „Dann braucht es einen Experten in diesem Sektor. In vielen Fällen ist jemand aus Steuer- und Rechtsberatung dabei. Häufig sind auch Unternehmensberater, Unternehmer mit internationaler Erfahrung oder Hochschulprofessoren mit unternehmerischem Hintergrund darunter“, berichtet Zängerle.
Einig sind sich Experten, dass der Nutzen eines guten Beirats seine Kosten übersteigt. Das bedeutet laut Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock, „dass Unternehmen gute und qualifizierte Persönlichkeiten finden müssen, die eine entsprechende Vergütung erhalten sollten“. Denn die Tätigkeit kann aufwendig sein. Je nach Befugnissen, die dem Beitrag eingeräumt sind, finden Tagessitzungen in etwa dreimonatigem Abstand statt. Dazu kommen unter Umständen kurzfristige Sitzungen, wenn wichtige Entscheidungen anstehen. Zudem sind häufig Unterlagen durchzuarbeiten.
Pattsituationen sollten Unternehmen vermeiden
In der Praxis setzen sich die Beiräte häufig aus drei Mitgliedern zusammen – um Pattsituationen zu vermeiden. Da es bei Beiräten, die Entscheidungsbefugnisse haben, auch Haftungsfragen zu berücksichtigen gibt, bietet sich laut Hausmann für sie eine entsprechende D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) an, ähnlich wie die der Geschäftsführer. „Man sollte sich zumindest Gedanken machen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Bei Geschäftsführern ist der Haftungsbereich aber deutlich größer“, sagt Schinhärl.
Wenn es darum geht, geeignete Kandidaten für Beiräte zu finden, dann sprechen Mandanten häufig ihre Ecovis-Rechtsanwälte oder -Steuerberater an. Mit ihnen haben viele Geschäftsführer ein enges Vertrauensverhältnis aufgebaut. Außerdem wissen die Ecovis-Berater, was für ihre Mandanten sinnvoll ist. „Wir sind sehr oft Ansprechpartner, wenn Unternehmen einen Beirat einrichten wollen“, berichtet Zängerle.
Sozialabgaben: Starker Anstieg in den nächsten Jahren?
05.09.2024In den nächsten zehn Jahren könnte die Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch Sozialabgaben aufgrund der demografischen Entwicklung stark ansteigen. Steuert die Regierung nicht gegen, droht laut Institut für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES Institut) in Berlin bis 2035 ein Anstieg des Gesamtbeitrags der Sozialversicherung um 7,5 Prozentpunkte auf 48,6 Prozent. Die Auswirkungen kennt Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock.
Die Sozialversicherung setzt sich aus verschiedenen Teilversicherungen zusammen. Der Gesamtbeitrag von aktuell 40,8 Prozent setzt sich wie folgt zusammen:
Krankenversicherung | 14,6 % |
Zuschlag für Krankenversicherung (individuell nach Krankenversicherung; im Durchschnitt) | 1,6 % |
Rentenversicherung | 18,6 % |
Pflegeversicherung | 3,4 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Die Gesellschaft altert und setzt die Sozialsysteme massiv unter Druck. Laut Bundesfinanzminister Christian Lindner ist die derzeitige Ausgestaltung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer jetzigen Form bereits heute kaum noch finanzierbar. Analysen der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK-Gesundheit) zufolge sollen die Beiträge zur Krankenversicherung schon im Jahr 2025 um 0,6 Prozentpunkte auf dann 16,9 Prozent steigen. Dieser Prozentsatz setzt sich zusammen aus dem Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, den die Kassen selbst festlegen können, von 2,3 Prozent.
Ab 1. Januar 2025 steigen zudem die Beitragsbemessungsgrenzen an. Hintergrund ist, dass Sozialversicherungsbeiträge nur bis zu einem bestimmten Einkommen zu zahlen sind. Steigt diese Grenze an, steigt damit auch die Last für diejenigen, deren Einkommen darüber liegt. Auch wenn diese Grenze im ersten Moment ungerecht klingt, erhalten Gutverdiener auch nur begrenzte Leistungen, zum Beispiel bei der Rente. Außerdem steigt der Einkommensteuersatz bei einem hohen Einkommen stark an. Zusätzlich wirken Sozialversicherungsbeiträge teilweise steuermindernd, sodass kein wirklicher Vorteil besteht.
Zum Vergleich: Im Jahr 1970 betrug der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung 26,5 Prozent.
Ab dem kommenden Jahr gelten dann erstmalig einheitliche Werte in den neuen und alten Bundesländern.
Die Lösungsmöglichkeiten
Eine Stabilisierung der Beitragssätze auf dem heutigen Niveau von etwa 40 Prozent durch zusätzliche Bundeszuschüsse ist kaum möglich. Allein in der gesetzlichen Krankenversicherung droht in den nächsten zehn Jahren demnach ein Beitragssprung von 16,3 auf 19,3 Prozent.
Alternativ könnte die Regierung einen Anstieg der Besteuerung zum Beispiel durch Erhöhung der Einkommen- oder Umsatzsteuer vorsehen. Ein Argument gegen diese Steuerfinanzierung ist, dass bestehende Lasten dadurch nur anders verteilt, aber nicht verringert würden. Das Ziel, die Beiträge der Sozialversicherungen stabil zu halten, würde also nicht erreicht. In anderen Worten hieße das, dass die Beiträge einfach von jemand anderem übernommen werden. „Eine Stabilisierung der Beitragssätze wäre keine gute Idee“, sagt Ecovis-Expertin Anja Hausmann in Rostock. „Die Steuererhöhungen, die dafür notwendig sind, wären einfach zu groß.“
Stabilitätspakt für die gesetzliche Krankenversicherung
Andreas Storm, Vorsitzender des Vorstands der DAK-Gesundheit, fordert daher einen Stabilitätspakt für die gesetzliche Krankenversicherung. Dieser soll Folgendes beinhalten:
- Die Regierung soll den Kassen die Ausgaben für die Versicherung von Menschen mit Bürgergeld vom Bund erstatten.
- Der Bundeszuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung soll jährlich steigen.
- Die Koppelung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen an die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen soll wie eine „dynamische Ausgabendeckelung“ wirken und könnte den Beitragsanstieg bis 2035 um etwa zwei Prozent reduzieren.
In der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird der Beitragssatz laut IGES-Projektion zunächst bis 2027 von aktuell 2,6 Prozent auf 2,5 Prozent zurückgehen. Bis 2035 ist dann mit einem Anstieg auf drei Prozent zu rechnen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach mittelfristiger Finanzplanung und dem geplanten „Rentenpaket II“ mit einem Beitragsanstieg von derzeit 18,6 Prozent auf 20,6 Prozent im Jahr 2030 zu rechnen. Bis 2035 ist ein weiterer Anstieg der Rentenbeiträge auf 22,3 Prozent zu erwarten. In der Pflege könnte der Beitragssatz bereits 2030 einen Wert von 4,1 Prozent erreichen.
„Tut die Politik nichts, wird der Trend des historisch hohen Beitragsanstiegs der GKV weiter anhalten“, sagt Steuerberaterin Anja Hausmann. „Die Regierung muss die Maßnahmen, die dem steten Anstieg entgegensteuern, nach der Bundestagswahl so bald wie möglich angehen“, rät Hausmann. Das betrifft neben steigenden Arbeitgeberbeiträgen natürlich auch Unternehmer, denn bei steigenden Sozialversicherungsbeiträgen verbleibt dem Arbeitnehmer am Ende weniger Netto. Im aktuellen Arbeitsmarktumfeld wird das zu noch stärker steigenden Löhnen führen. Die zahlt am Ende der Arbeitgeber.
Entbürokratisierung des Steuerrechts: Bürgernahe Einkommensteuer und vereinfachte Unternehmensteuer
03.09.2024Das Bundesfinanzministerium will die Interaktion zwischen Bürgern, Staat und Finanzverwaltung bürgerfreundlicher machen. Dafür hat sie die Expertenkommissionen „Bürgernahe Einkommensteuer“ und „Vereinfachte Unternehmensteuer“ ins Leben gerufen. Was die Kommissionen leisten sollen, erklärt Ecovis-Steuerberater Stefan Lange in Erfurt.
Am 21. Juli 2023 ernannte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“. Sie hat den Auftrag, ein weniger komplexes und zukunftsfähiges Steuerrecht auszuarbeiten, das sich gleichzeitig auch realistisch umsetzen lässt. Konkret soll die Anwendung des Rechts ressourcenschonender, nachweisärmer und digitaler werden.
Zeitgleich erarbeitet die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ Reformvorschläge für die Besteuerung von Unternehmen. Schnittmengen ergeben sich vor allem in der Besteuerung von betrieblichen Aktivitäten.
„Vereinfachte Unternehmensteuer“ reduziert Bürokratieaufwand
Am 12. Juli 2024 legte die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ ihren Bericht vor, in dem sie Vorschläge zur Verbesserung der Besteuerung von Unternehmen formuliert hat. Ziel ist eine Strukturreform des geltenden Unternehmensteuerrechts. Dieses ist laut BMF derzeit noch zu ineffizient und überbürokratisch. Nach Ansicht der Experten ist ein Steuerrecht notwendig, das die Innovationskraft und die Risikobereitschaft der Unternehmen unterstützt. Das soll für kleine Familienbetriebe genauso gelten wie für Start-ups oder große DAX-Konzerne. Außerdem sollen Digitalisierung, Risikomanagement und kooperative Verfahrensregeln für Veranlagung und Betriebsprüfung die Unternehmen und die Finanzverwaltung entlasten.
Die Expertenkommission hat in ihrem Bericht konkrete Reformforderungen definiert. Unter anderem sollen Steuerpflichtige durch das „Once-Only“-Prinzip jede Information nur noch einmal den staatlichen Instanzen übermitteln müssen. Alle zuständigen Stellen haben dann Zugriff darauf. „Allein durch diese Maßnahme könnte das Bundesfinanzministerium den Bürokratieaufwand erheblich reduzieren“, sagt Ecovis-Steuerberater Stefan Lange. „Eigentlich ist die Umsetzung auch kein großer Aufwand. Ob die Politik jedoch den Mut hat, sich der Aufgabe einer grundlegenden Reform des Unternehmensteuerrechts zu stellen, bleibt offen.“
Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“
Aufgrund der schlechten Datenlage und der engen zeitlichen Vorgaben konnten die Experten der Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ nur punktuelle Verbesserungsvorschläge entwickeln. Jedoch fordern sie den Einsatz einer umfassenden Steuerreformkommission. Die Themenvorschläge der Expertenkommission umfassen unter anderem:
- Subventionen und steuerliche Lenkung: Laut den Experten sind die derzeitigen Subventions- und Lenkungsnormen häufig wenig zielführend, in ihren Finanzwirkungen kaum bestimmbar und meist sehr verwaltungs- und beratungsintensiv. Sie sollen – wenn überhaupt – zurückhaltend im Einkommensteuergesetz verankert werden. Bei bestehenden Normen wäre zu prüfen, ob diese noch notwendig sind.
- Gewinnpauschalierung bei Kleinunternehmern: Durch die Einführung von Pauschalierungsmethoden bei der Gewinnermittlung ließe sich der administrative Aufwand durch Aufzeichnungs- und Belegaufbewahrungspflichten deutlich verringern. Das wäre zum Beispiel durch eine Orientierung an der derzeitigen Kleinunternehmerregelung (Paragraph 19, Umsatzsteuergesetz, UStG) möglich. Demnach behandelt die Finanzverwaltung Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigt, umsatzsteuerlich als Nichtunternehmer. Dieser Schwellenwert ließe sich auf 85.000 Euro anheben. Damit profitieren mehr Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung. Auch ein pauschalierter Betriebsausgabenabzug in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebseinnahmen würde Kleinunternehmer bei der Dokumentation ihrer Erwerbsaufwendungen sowie der Umsatzsteuer entlasten.
- Digitalisierung: Der Zustand der steuerlichen IT-Landschaft auf Ebene der Finanzverwaltung von Bund und Ländern ist bereits seit vielen Jahren nicht mehr marktgerecht. Großes Entbürokratisierungs- und Digitalisierungspotenzial gibt es beispielsweise bei der Übertragung und Verarbeitung von Steuerbescheiden. Der flächendeckende Einsatz digitaler Bescheide, verbunden mit deren verpflichtenden Bereitstellung in strukturierter Form, wäre für die Praxis eine erhebliche Erleichterung.
- Gewerbesteuer: Eine einheitliche Einkunftsart der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit könnte die Besteuerung der Gewinneinkunftsarten deutlich vereinfachen. Die unterschiedliche Steuerbelastung von selbstständigen und gewerblichen Einkünften ist für viele Steuerpflichtige nicht vollziehbar, da in der ökonomischen Betätigung zwischen den unterschiedlichen Gewinneinkunftsarten eher geringe Unterschiede bestehen. Schon lange fordern Unternehmen, die Gewerbesteuer durch eine andere mit Hebesatzrecht versehene wirtschaftsbezogene Steuerquelle zu ersetzen.
- Verzicht auf die Besteuerung von Arbeitszimmern: Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll eine als Werbungskosten abzugsfähige Arbeitspauschale eingeführt werden (Paragraph 19, Abs. 1, Nr. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Mit dieser Pauschale sollen sowohl die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Kosten für das Homeoffice steuerlich abgegolten sein. Wegen diverser möglicher Konstellationen ist der Verwaltungsaufwand insbesondere für die Finanzverwaltung extrem hoch. Daher lohnt sich eine pauschalisierende Vereinfachung. Detaillierte Abgrenzungsfragen zum Arbeitszimmer und dessen Behandlung würden sich weitgehend erübrigen.
„Viele der bislang bekannten Vorschläge gehen in die richtige Richtung. Es bleibt spannend, was der Gesetzgeber davon umsetzen wird“, sagt Ecovis-Experte Stefan Lange.