Sportrechtsblog

EuGH – Bestätigung der Dopingtestpraxis

Thema: Sportrecht, 18.01.2018

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) in Strasbourg bestätigt das Doping-Kontrollsystem, wonach die Dopingagenturen Profisportler verpflichten dürfen, drei Monate im Voraus ihre Aufenthaltsorte gegenüber Dopingskontrolleuren mitzuteilen. Das Whereabouts-System versoße nicht gegen die Menschenrechte der Athleten, so die Richter. Geklagt hatten u.a. eine Reihe von Sportlern und französische Sportverbände. Sportler müssen drei Monate im Voraus – für ein Zeitfenster von einer Stunde – angeben, wo sie sich aufhalten, damit Kontrolleure unangemeldet Dopingtests durchführen können. Nur so funktioniere das Doping-Kontrollsystem annährend. Die NADA in Deutschland sieht sich in ihrer Vorgehensweise bestätigt, wie das Vorstandsmitglied der NADA Mortsiefer gegenüber den Medien (dpa) mitteilte.

Steffen Lask

Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball – OK! sagt das Bundesarbeitsgericht

Thema: Fußball, 18.01.2018

Der frühere Profi-Torwart Heinz Müller vom FSV Mainz 05 hatte bereits im Jahr 2015 mit einer Klage beim Arbeitsgericht Mainz gegen seinen Verein und Arbeitgeber für Aufsehen gesorgt und die Fußballwelt in Unruhe versetzt. Die Richter des Arbeitsgerichts in der ersten Instanz hatten nämlich entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball, nicht so recht einzusehen ist und ein Verstoß gegen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) vorläge – genauer gesagt § 14 TzBfG sei verletzt.

Dagegen hatte sich der FSV Mainz 05 – mit Unterstützung nahezu aller, die in der deutschen Fußballwelt etwas zu sagen – mit einer Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gewehrt. Das zweitinstanzliche Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und rückte die „Fußball-Arbeitsvertrags-Welt“ – mit den üblichen Befristungen – wieder gerade. Eine Befristung sei grundsätzlich möglich und zulässig, weil sachliche Gründe dafür sprechen. Die Eigenart des Fußballs als Arbeit im Sinne des TzBfG sei – als die geschuldete Leistung – mit vielen Besonderheiten ausgestattet, die eine mehrmalige Befristung sachlich rechtfertige.

Das Bundesarbeitsgericht folgte nun in der Revision – nicht völlig überraschend – der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber – der Fußballclub – habe ein berechtigtes Interesse an einer wiederholten Befristung. Die Unsicherheit, die für den Verein bestehe, wie lange ein Spieler einsatz- und leistungsfähig sei, die Verletzungsanfälligkeit der Profis, die wiederum eine Ungewissheit bezüglich der erfolgversprechenden Einsatzfähigkeit mit sich bringe, das spieltaktische Konzept, das sich durchaus ändern kann, je nachdem, wer Trainer der Mannschaft sei, all das sei ausschlaggebend für die Besonderheit und Eigenart dieser Arbeitsverträge und damit rechtfertige sich eine Befristung. Hinzu komme das Interesse des Clubs an der Erhaltung einer konkurrenzfähigen Altersstruktur der Mannschaft. Auch das Publikum habe ein Interesse an Abwechslung, das eine Anlehnung an die Argumentation aus dem Kunst- und Kulturbereich, zu dem es bereits eine Reihe von Entscheidungen der Arbeitsgerichte gibt.

Heinz Müller war gerade dem neuen Spielkonzept bzw. dem geänderten Spielsystem des damaligen Trainers Tuchel zum Opfer gefallen.

Das BAG sieht im Profifußball eine entscheidende Besonderheit, die sich aus den vorstehenden Argumenten ergibt und das berechtigte Interesse der Arbeitsgeber, an einer Befristung der Verträge mit den Lizenzspielern sachlich rechtfertigt, weshalb im Ergebnis ein Verstoß gegen das TzBfG verneint wurde.

Damit kehrt bis auf Weiteres wieder „Ruhe“ ein; soweit man von „Ruhe“ im Profisport sprechen mag.

 

Steffen Lask

Russischer Vizepräsident Mutko klagt vor dem CAS

Thema: Doping, Wintersport, 09.01.2018

Witalij Mutko, der frühere Sportminister Russlands, will sich gegen seine Sperre, die ihn von den Olympischen Winterspielen in PyeongChang ausschließt, vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne wehren. Der heutige Vizepräsident Russlands ist wegen des sog. Staatsdopings in Russland vor allen Dingen um die Olympischen Winterspiele in Sotschi 2014 lebenslang vom ICO gesperrt worden und darf deshalb nicht – wie andere Funktionäre des russischen Sports (ROC) und eine Reihe von Athleten – nicht zu den am 9. Februar beginnenden Olympischen Winterspielen. Bei den Winterspielen dürfen einige russische Athleten an den Start gehen, jedoch lediglich unter einer neutralen Flagge und nicht als russisches Team. Nahezu sämtliche gesperrte russische Athleten haben Klegen beim CAS eingereicht, über die noch vor den Winterspielen entschieden werden muss und soll. Zu den gesperrten Sportlern zählt eine Reihe von olympischen Medaillengewinnern.

Bis Mitte Dezember war Mutko der Cheforganisator der Fußball-WM 2018. Die Funktion hat er im Zuge seiner Sperre aufgegeben. Mutko wird eine tragende Rolle zugewiesen, wenn es heißt, in Russland gäbe es ein vom Staat verordnetes und geordnetes Dopingsystem.

Die Entscheidungen des CAS werden mit Spannung erwartet.

 

Steffen Lask

Hat Cristopher Froome gedopt?

Thema: Sportrecht, 13.12.2017

In den Medien wird berichtet – wie immer reißerischen – dass C. Froome, der viefache Toursieger und Gewinner der diesjährigen Spanienrundfahrt – Vuelta – gegen Anti-Doping-Regeln seines Verbandes (UCI) verstoßen habe. Es drohe ihm eine mögliche Sperre oder gar die Aberkennung der Siege diesen Jahres. Es gäbe einen positiven Dopingtest, der bestätigt worden sei. Die UCI hat dies mit dem nachfolgenden Statement vom heutigen Tage getan.

Froome ebenso wie sein Sky-Teamchef Brailsford haben sich erklärt. Froome leidet – das ist bekannt – unter Asthma. Das von ihm eingesetzte Medikament Salbutamol – welches er nach eigenen Angaben über einen Inhalator einnimmt – ist bis zu einem Grenzwert von 1.000 ng/ml erlaubt. Der Wert bei Froome – gemessen bei der Vuelta 2017 – lag bei 2.000 ng/ml und deutlich über dem Grenzwert, weshalb sich weitere Untersuchungen anschließen.

„The Union Cycliste Internationale (UCI) confirms that British rider Christopher Froome was notified of an Adverse Analytical Finding (AAF) of Salbutamol in excess of 1000ng/ml (*) in a sample collected during the Vuelta a España on 7 September 2017. The rider was notified of the AAF on 20 September 2017.

The anti-doping control was planned and carried out by the Cycling Anti-Doping Foundation (CADF), the independent body mandated by the UCI, in charge of defining and implementing the anti-doping strategy in cycling.

The analysis of the B sample has confirmed the results of the rider’s A sample and the proceedings are being conducted in line with the UCI Anti-Doping Rules.

As a matter of principle, and whilst not required by the World Anti-Doping Code, the UCI systematically reports potential anti-doping rule violations via its website when a mandatory provisional suspension applies. Pursuant to Article 7.9.1. of the UCI Anti-Doping Rules, the presence of a Specified Substance such as Salbutamol in a sample does not result in the imposition of such mandatory provisional suspension against the rider.

At this stage of the procedure, the UCI will not comment any further on this matter.

(*) WADA’s Prohibited List provides that: “The presence in urine of salbutamol in excess of 1000 ng/mL or formoterol in excess of 40 ng/mL is presumed not to be an intended therapeutic use of the substance and will be considered as an Adverse Analytical Finding (AAF) unless the Athlete proves, through a controlled pharmacokinetic study, that the abnormal result was the consequence of the use of the therapeutic dose (by inhalation) up to the maximum dose indicated above.”

Ich werde weiter berichten.

Steffen Lask

Franck Ribéry verklagt vor dem Landgericht München I

Thema: Sportrecht, 12.12.2017

Der Fußballprofi des FC Bayern München, Franck Ribéry wird verklagt auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 3,45 Mio. und zwar von seinem früheren Manager Bruno Heiderscheid. Termin zur mündlichen Verhandlung war bestimmt auf den gestrigen Tag (11.12.2017) vor dem Landgericht München I. Das persönliche Erscheinen der beiden Parteien hatte das Gericht angeordnet. Der Bayernstar war in Begleitung seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte erschienen. Der Kläger war nicht anwesend, weshalb der Prozess vertagt wurde.

Heiderscheid nimmt Ribéry in Anspruch, weil dieser ihm angeblich ein Vermittlungshonorar in vorstehender Größenordnung versprochen habe. Das Versprechen soll der Bayernprofi im Zuge seines Wechsels von Galatasaray Istanbul zu Olympique Marseille zunächst mündlich und später schriftlich erklärt haben. An diesem Wechsel war offenbar Heiderscheid maßgeblich beteiligt. Ribéry bestreitet, eine derartige Zahlungszusage gemacht zu haben. Nach Medienberichten behauptet er bzw. lässt vor Gericht im Rahmen der Klageerwiderung vortragen, dass Heiderscheid die Unterschrift von ihm – Ribéry – gefälscht habe.

In den Prozessvorträgen der Parteien steckt Strafrecht, wenn man so will.

Eine der beiden Parteien erklärt sich der Wahrheit zu wider. Entweder ist die Erklärung des Klägers falsch und er legt gar eine gefälschte Urkunde zur Substantiierung seiner angeblichen Ansprüche vor oder aber der Beklagte, Franck Ribéry streitet zu unrecht gegen die Klage und begeht so möglicherweise einen Prozessbetrug, auch Aussagedelikte stehen im Raum, wenn man berücksichtigt, dass Ribéry persönlich vom Gericht angehört wird.

Es bleibt spannend, wie wird es im Januar 2018 weitergehen?

 

Steffen Lask