Sportrechtsblog

Stefan Luitz Skirennläufer – Disqualifikation rechtlich haltbar?

Thema: Doping, Wintersport, 14.01.2019

Luitz und seine Berater – offenbar ebenso wie der DSV – tendieren dazu, diese Frage mit „Nein“ zu beantworten.

1.

Luitz hatte seinen ersten Weltcupsieg im Riesenslalom am 2.12.2018 in Beaver errungen. Zwischen den beiden Durchgängen hatte er Sauerstoff inhaliert. Das ist regelwidrig. Der Weltverband FIS verbietet die Nutzung von Sauerstoff direkt an der Rennstrecke während des Wettkampfs. Das ergibt sich aus den Anti-Doping-Regeln der FIS (Artikel 2.12). Das ist (soweit) wohl unstreitig. Luitz ist angehört worden. Die Anti-Doping-Kommission der FIS hat ihn disqualifiziert. Luitz wurde aus den Ergebnislisten gestrichen.

Und jetzt lesen wir zur Verteidigung von Stefan Luitz Folgendes: „Wir stehen hinter Stefan.“ Das betont der DSV-Sprecher Ralph Eder. Das freut grundsätzlich den Atlethen. Es wird vom DSV auch betont, dass dem DSV und damit offenbar dem Sportler Luitz nicht bewusst gewesen sei, dass die Sauerstoffzufuhr über Inhaltionsvorrichtungen während des Rennens gegen die Anti-Dopingbestimmungen der FIS verstieße. In den Medien liest man, dass der DSV während des Weltcuprennens von „medizinischen Experten falsch beraten“ worden sei.

Weiter ist von seiner Anwältin, der Kollegin Prof. Dr. Anne-Jakob zu vernehmen, dass die Einnahme des Sauerstoffs „ohne eigenes Verschulden“ erfolgt sei und Luitz sich durch den Sauerstoff keinen Leistungsvorteil verschafft habe.

2.

Man denke sich diese Argumentation in per se dopingverdächtige Sportarten wie Radsport/Leichtathletik/Biathlon.

Der Rad-Sportler dort hat keine Vorstellung von den Anti-Doping-Regeln seiner internationalen Verbände. Wie wäre wohl die Reaktion der Medien? Der „Tagesspiegel“ schreibt am 10.01.2019 in der Causa Luitz von einem „Lapsus„.

Insgesamt erscheint die Argumentation sehr merkwürdig. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Athlet eine Anti-Doping-Bestimmung – ob national oder international – kennt oder nicht. Das ist unerheblich. Allein der Verstoß ist entscheidend. Es liegt grundsätzlich beim Athleten, sich zu informieren. Unerheblich ist darüber hinaus, ob medizinische Berater „gutgläubig“ waren und „falsch beraten“ haben. Informiert sich der Athlet bei dem betreuenden Arzt, ob bei einer medizinischen Indiziertheit das verschriebene Medikament auf der „Doping-Liste“ steht und erhält eine unzutreffende Antwort, dann ist das im Grunde für das Vorliegen eines Doping-Vergehens des Athleten unerheblich. Medizinisch indiziert war der Sauerstoff hier nicht, jedenfalls war davon bislang nicht die Rede.

Der im Sport geltende Grundsatz „strict liability“, das Prinzip der verschuldnesunabhängigen Haftung gilt und findet Beachtung.

Im Übrigen: Wenn es dem Athleten keinen Vorteil bietet, weshalb wird es angewandt? Dass die Regeln der FIS nicht im Einklang mit denen der WADA stehen, mag man bedauern. Das ändert aber nichts an dem Sachverhalt.

Bleibt abzuwarten, ob der CAS noch angerufen wird, oder nicht.

Steffen Lask

Anklage – Strafprozess gg. Scheich Al-Sabah in der Schweiz

Thema: Fußball, Strafrecht & Sport, 26.11.2018

Gegen einen der mächtigsten Sportfunktionäre des IOC, den kuwaitischen Scheich Ahmad Al-Fahad Al-Sabah, der ein Vertrauter des IOC-Präsidenten Thomas Bach ist, wurde in der Schweiz Anklage erhoben. Nach Medienberichten des Spiegels wird im kommenden Jahr der Strafprozess vor einem Strafgericht in Genf beginnen u.a. wegen des Verdachts der schweren Urkundenfälschung. Die Ermittlungen laufen seit mehreren Jahren gegen den Scheich, nicht nur in der Schweiz, sondern auch im eigenen Land, in Kuwait und in den USA. In den USA wird seit 2017 wegen Schmiergeldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre innerhalb der FIFA geführt werden, gegen Al-Sabah ermittelt. Der Scheich weist alle Vorwürfe zurück. Dennoch lässt er seine Mitgliedschaft innerhalb des IOC momentan ruhen. Bereits im vergangenen Jahr hatte er sein Amt im FIFA-Council niedergelegt, gerade wegen der Ermittlungen gegen eine ganze Reihe von FIFA-Funktionären, so auch gegen den Kuwaiti. Bis zuletzt hielt er jedoch an einem Amt fest, und zwar an der Präsidentschaft im Dachverband aller 206 nationalen Olympischen Komitees (ANOC). Dieses Amt wollte er partout nicht aufgeben. In dieser Woche sollte er eigentlich wiedergewählt werden, ohne einen Gegenkandidaten in Tokio auf der ANOC-Vollversammlung. Doch daraus wird wohl nichts, wie der Spiegel berichtet, soll sich Al-Sabah nicht der Wahl stellen. Ein Gefolgsmann des Scheichs wird zeitweise die Geschäfte übernehmen, Robin Mitchell von den Fidschi-Inseln.

Mit einem funktionierenden Strafprozess kann hier nur die Hoffnung verbunden werden, dass solche machtgierigen Funktionäre, die Geschwüre am Sport, sollten sich die Vorwürfe bestätigen, ein für allemal verbannt werden.

 

Steffen Lask

DFB-Ehemalige noch nicht aus dem Schneider

Thema: Fußball, Strafrecht & Sport, 23.10.2018

Die Staatsanwaltschaft hat nach Medienberichten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main eingelegt. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts hatte die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die Ex-DFB-Funktionäre u.a. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft offenbar fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht muss nunmehr überprüfen, ob der Beschluss des Landgerichts rechtsfehlerfrei war oder nicht.

In meiner 20jährigen Tätigkeit als Strafverteidiger gibt es wenige Beispiele, in denen das Gericht, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, im Rahmen des sog. Zwischenverfahrens, ein Hauptverfahren nicht eröffnet und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat und es hat keinen Fall gegeben – jedenfalls nicht bei mir – in dem die Staatsanwaltschaft das ohne Beschwerde – unwidersprochen – hinnimmt. Das Zwischenverfahren ist ein Verfahrensabschnitt, in dem ausschließlich nach Aktenlage ohne Öffentlichkeit entschieden wird. Da muss die Anklage schon gravierende Fehler aufweisen oder aber das zuständige Gericht verkennt völlig die Sach- und Rechtslage, wenn auf diese Weise eine Entscheidung vor der eigentlichen Hauptverhandlung getroffen wird.

Grundsätzlich – das weiß oder ahnt zumindest jeder – entscheidet das Gericht auf Grundlage einer öffentlich und mündlich geführten Hauptverhandlung, in der die Beweise gewürdigt, Zeugen und ggf. Sachverständige angehört und möglicherweise Urkunden verlesen werden. Dann gibt es Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Plädoyers) und die Angeklagten haben das letzte Wort und wird ein Urteil gesprochen.

Mal abwarten, zu welchem Ergebnis das Oberlandesgericht kommt; aus dem Schneider sind die Herrschaft Zwaniger & Co. noch nicht.

Steffen Lask

Langjährige Haft für Doping-Dealer

Thema: Doping, Strafrecht & Sport, 19.10.2018

Die große Strafkammer des Landgerichts München I hat mehrere Männer zu Haftstrafen verurteilt, weil sie Dopingmittel illegal hergestellt und vertrieben hatten. Der Hauptangeklagte hatte ein Geständnis abgelegt und wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurden von ihm erhebliche Geldbeträge eingezogen. Ein weiterer Angeklagter, der als Zulieferer fungierte, ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Auch gegen ihn ist die Einziehung eines hohen fünfstelligen Betrages angeordnet worden. Weitere Angeklagte sind mit Bewährungsstrafen davongekommen. Sie hatten Beihife geleistet, galten also nicht als Haupttäter. Das Landgericht folgte damit im Wesentlichen dem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft. Die hier abgeurteilten Straftaten, sind strafrechtliche gesehen, Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz und spielten sich ab in der Bodybuilder-/Fitnessszene.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können die Verurteilten Revision zum Bundesgerichtshof einlegen innerhalb einer Woche nach Verkündung.

Steffen Lask

Fußball – und wieder Manipulation, Korruption und Geldwäsche

Thema: Fußball, Strafrecht & Sport, 11.10.2018

Man möchte meinen, im Fußball wird viel, sehr viel Geld verdient. Milliardengeschäfte, die für alle Beteiligten lukrativ erscheinen. Offenbar reicht es einigen Akteuren nicht.

Das zeigen die umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse, die einmal mehr den Fußball – nunmehr in Belgien – maßgeblich erschüttern. Die FAZ berichtet, dass monatelange Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft im belgischen Fußball am gestrigen Tage zu einer Reihe von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und auch Verhaftungen geführt haben. Unter den Verhafteten durchaus bekannte Persönlichkeiten des belgischen Fußballs, u.a. der Trainer des belgischen Meisters, Ivan Leko vom FC Brügge. Den Beschuldigten werden Geldwäsche und Spielmanipulationen vorgeworfen. Zu den Beschuldigten zählen daneben Spielervermittler und wieder einmal Schiedsrichter ebenso wie Manager. Es haben nicht nur in Belgien, sondern darüber hinaus in anderen Staaten Ermittlungen stattgefunden, um Beweise zu sichern, so habe es in Frankreich, Luxemburg, Zypern, Montenegro, Serbien Durchsuchungsmaßnahmen gegeben.

Das Ergebnis der Ermittlungen bleibt abzuwarten.

 

Steffen Lask