Sportrechtsblog

Ex-Marathon Weltrekordhalter Kipsang suspendiert

Thema: Leichtathletik, Sportrecht, 13.01.2020

Der Ex-Weltrekordhalter und Bronze-Medaillen-Gewinner bei den Olympischen Spielen 2012 in London Wilson Kipsang wurde von der Athletics Integrity Unit (AIC) vorläufig suspendiert.

Die AIC veröffentlichte über Twitter ein Statement, dass Wilson Kipsang wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln suspendiert worden sei. Bei den Verstößen geht es darum, dass Kipsang wohl drei Doping-Tests innerhalb von 12 Monaten verpasst und also gegen den Art. 2.4 des World-Anti-Doping Codes verstoßen habe. Das zieht bei Verschulden des Versäumnisses des Athleten eine Sperre nach sich. 

Weiter ist in der Kurzmitteilung die Rede von Manipulationsvorwürfen gem. Art. 2.5 des World-Anti-Doping Codes. Worum es sich bei den Manipulationsvorwürfen handelt, geht aus der Twitter-Nachricht von der AIC nicht hervor. 

Das Management von Kipsang versicherte in einer kurzen Stellungnahme, dass die Vorwürfe der Manipulation im Zusammenhang mit dem Verpassen der Doping-Tests stehe und nicht im Zusammenhang mit der Einnahme verbotener Substanzen.

Wie sich das Ganze weiter entwickelt, bleibt abzuwarten.

Severin Lask/Steffen Lask

„Nicht-Einsatz-Klauseln“ im deutschen Fußball

Thema: Fußball, Sportrecht, 13.01.2020

Immer wieder sind in Verträgen von Profi-Fußballern sog. „Nicht-Einsatz-Klausel“ enthalten.

Rechtlich umstritten ist, ob diese Klausel gegen die Statuten der DFL verstoßen. Gemäß § 5 a Nr. 1 Lizenzordnung Spieler (LOS) darf ein Verein keine Verträge schließen, die einem anderen Club die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen. Gerade dazu kann es aber auf Grund von „Nicht-Einsatz-Klauseln“ kommen.

Daher hatte die UEFA im Fall von Thibaut Courtois, der wegen einer solchen Klausel nicht gegen den ausleihenden Club – Chelsea – im UEFA Champions League Halbfinale 2013/2014 spielen sollte, klargestellt, dass diese Klauseln hier unwirksam und nicht durchsetzbar seien. 

In der Bundesliga wird von diesen Klauseln dennoch weiterhin Gebrauch gemacht. Erst kürzlich wurde bekannt, dass der Vertrag von Marc Uth, der erst in diesem Winter auf Leihbasis von Schalke nach Köln gewechselt war, eine solche Klausel enthält. Marc Uth darf somit im direkten Duell der beiden Mannschaften am 24. Spieltag nicht für den 1.FC Köln auflaufen. Somit stellt sich die Frage, ob die DFL nicht genau wie die UEFA, im Fall Courtois, einschreiten und solche Klausel verbieten sollte.

Dabei ist an erster Stelle zu beachten, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, im Falle der Bundesliga, bei einem nicht Einsetzen des Spielers in einem oder zwei Spielen, anders beeinträchtigt wird als in der Champions League. Die Auswirkungen auf die Integrität sind bei 34 Spieltagen einer Bundesligasaison andere als bei einer sechs Spiele dauernden Gruppenphase mit anschließender K.O. Runde in der Champions League.

Es kommt somit auf den Einzelfall an.

Die Meinungen und rechtlichen Bewertungen zu den Klausel gehen weit auseinander. Teilweise wird vertreten, derartige Klauseln zerstören die Integrität des Fußballs und seien deshalb rechtswirksam. Andere sehen in diesen Klauseln nichts Verwerfliches, da sich beide Teams auf so einen Deal geeinigt haben und die Klauseln einen Ausdruck der Privatautonomie darstellen. Dem ist zuzustimmen. Ein Verein würde einer solchen Klausel kaum zustimmen, wenn er dem Transfer nichts Gutes abgewinnen könne. 

Wir sehen es realistisch, solche Klauseln werden so lange vertraglich vereinbart bis die DFL sie verbietet. Manch einem Fußballromantiker wird es zwar wehtuen, jedoch der Fußball ist zu einem wirtschaftlichen (Wett-)Kampf verkommen, in dem der Profit – der unmittelbar an das sportliche Ergebnis geknüpft ist – zählt.

Severin Lask/Steffen Lask

Sportmediziner – angeklagt! „Operation Aderlass“

Thema: Strafrecht & Sport, 20.12.2019

Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen den Sportmediziner Mark Schmidt und weitere Beschuldigte abgeschlossen und Anklage erhoben. Die Ermittlungen hatten öffentliche Aufmerksamkeit erlangt, weil während der Nordischen Ski-Weltmeisterschaften im österreichischen Seefeld im Februar diesen Jahres u.a. Max Hauke – ein Skilangläufer des Nationalteams Österreich – mit einer Kanüle im Arm beim Blutdoping auf frischer Tat erwischt wurde. Hauke gehörte offenbar zum Kundenkreis des Erfurter Sportmediziners, der bereits seit vielen Jahren immer wieder namentlich in Nachrichten um das Thema Doping auftaucht. Schmidt war vormals beim vom Manager Holczer geführten Radsportteam „Gerolsteiner“ unter Vertrag und hat als Zeuge  im Prozess gegen den ehemaligen Radprofi und heutigen Triathlonprofi Stefan Schumacher vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt. Schmidt ist kein unbeschriebenes Blatt.

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in München – wie sie sich nennt – hat im Zuge der Ermittlungen mehrere Haftbefehle erlassen, die heute noch gegen Schmidt und einen weiteren Beschuldigten vollstreckt werden. Es wurden eine ganze Reihe von Zeugen vernommen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Beweismitteln haben stattgefunden. Angeklagt werden Schmidt und die in sein Netzwerk eingebundenen Mitbeschuldigten wegen der Strafvorschriften des § 4 des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB).

Na endlich, mögen die Schwerpunktstaatsanwälte aus München und alle Befürworter der Strafvorschriften des AntiDopG. Endlich kann belegt werden, wozu das Gesetz – geschaffen und im Dezember 2015 in Kraft getreten – herangezogen werden kann. Der Bekämpfungsplan geht – noch dazu medial bestens aufbereitet – auf. Wenigstens in diesem Fall. Dass Schmidt sich auch umfänglich nach alter Gesetzeslage – wie sie vor Dezember 2015 im Arzneimittelrecht und allgemeinen Strafrecht existierte – strafbar gemacht hat, das muss deutlich gemacht werden. Es ist also mitnichten eine Errungenschaft des AntiDopG; dieses Strafverfahren.

Das zuständige Gericht wird nun entscheiden müssen, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Es sollen nach Medienangabe durch die Staatsanwaltschaft mehr als 30 Zeugen vor Gericht aussagen.  Wir werden sehen, was da kommt.

Steffen Lask

Tendenziöse Berichterstattung über Konstanze Klosterhalfen

Thema: Leichtathletik, Strafrecht & Sport, 02.08.2019

Bei Klosterhalfen läuft der Zweifel mit“ – so titelt die Rheinische Post am gestrigen Tage, 1. August in der Online-Ausgabe.

Ist das noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung erfasst?

Diese Frage stellt sich beim Lesen des Artikels eins um´s andere Mal. Erst recht, wenn man die Zitate des sog. Anti-Dopingexperten Prof. Fritz Sörgel vom Institut für biomedizinische und pharmazeutische Forschung in Nürnberg liest. Der Artikel ist bewusst so aufgebaut, Frau Konstanze Klosterhalfen vom TSV Bayer Leverkusen in ein schlechtes, anrüchiges Licht zu zerren. Ihre sportlichen Leistungen werden nicht nur kritisch betrachtet, sie werden auch nicht nur beargwöhnt, sondern die Athletin wird bewusst – aus unserer Sicht in strafbarer Weise – angegriffen.

Es wird versucht, durch eine tendenziöse Berichterstattung über ein umstrittenes Projekt in Oregon, dem Stammsitz des Sportartikelherstellers Nike und einen der dortigen Akteure, Alberto Salazar, die junge Sportlerin in Misskredit zu bringen, weil sie vor ein paar Wochen einen neuen deutschen Rekord über 3.000 m in 8:20,07 aufgestellt hat. Noch vor zwei Jahren sei sie 10 Sekunden langsamer gewesen, heißt es u.a. in dem Artikel.

Der Artikel berichtet u.a. von chinesischen Athletinnen und einer Niederländerin, Sifan Hassan, die im Übrigen auch in dem Oregon Team mit trainiere, um festzustellen, dass die Chinesinnen angeblich in der Vergangenheit gezwungen wurden, Dopingmittel zu nehmen. Ein Brief mit diesen Vorwürfen existiere darüber.

Das ist aufgeschrieben von einer Journalistin, mag man sagen, die weiß es nicht besser.

Jedoch gilt diese Entschuldigung wohl nicht für Prof. Sörgel.

Wir gestatten uns einen Blick ins Strafrecht und fragen, ob ggf. die Strafbarkeit durch Äußerungen des zitierten Prof. Sörgel erreicht ist.

§ 186 StGB – die Üble Nachrede – schützt den guten Ruf des Verletzten. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände, die einem Beweis grundsätzlich zugänglich sind.

Hier haben wir die zitierte Aussage des Prof. Sörgel

Wenn ich zehn Sekunden Unterschied sehe: Die Leistung muss ja irgendwie zustande gekommen sein, nur durch Training allein würde ich eher nicht annehmen.“

Das ist aus unserer Sicht eine Tatsachenbehauptung, nämlich, dass die Leistungen von Klosterhalfen bei ihrem deutschen Rekord vor paar Wochen nicht nur durch Training erreicht wurden. Der Artikel als Ganzes zielt darauf ab, dass die Leistung der Mittelstreckenläuferin nicht durch legale Methoden erreicht wurde.

Allein in dem Abschnitt, in welchem es ausschließlich um Frau Klosterhalfen geht, wird mehrmals der Bezug zum Doping hergestellt, sodass sich der Leser durch den Duktus dazu hinreißen lässt, die Vermutung aufzustellen, dass die Athletin mit illegalen leistungssteigernden Dopingsubstanzen gearbeitet habe, um ihren eigenen deutschen Rekord zu verbessern.

Und das ist geeignet – das vorstehende Zitat des Prof. Sörgel – einen anderen verächtlich zu machen und/oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Daran bestehen keine Zweifel. Man wird gar fragen müssen, ob es beiden – der Journalistin und Prof. Sörgel – gerade darauf ankam, Konstanze Klosterhalfen herabzuwürdigen. Eine Tatsache ist zur Verächtlichmachung eines anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person hinstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht gerecht wird.

Klosterhalfen ist als Sportlerin, wenn sie Dopingmittel konsumieren würde, um ihre Leistung zu steigern, eine Person, die sowohl ihre ethischen, moralischen und sozialen Pflichten als Sportlerin missachten würde. Eine Sportlerin, des Dopings zu bezichtigen, ohne nähere Anhaltspunkte ist geeignet, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Auch daran gibt es keinen vernünftigen Zweifel. „Behaupten“ heißt es im Gesetz bei § 186 StGB. Das ist etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es von dritten Personen erfahren hat. Es genügt, dass man sich den Tatsachengehalt zu Eigen macht.

Hier behauptet Prof. Sörgel, dass er annehme, dass die Leistung nicht durch Training allein zustande gekommen sei und das wird durch die Rheinische Post verbreitet, in dem die Äußerungen des Prof. Sörgel veröffentlicht werden.

Die Verurteilung eines Täters nach § 186 StGB setzt voraus, dass die Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist. Hier liegen keine Anhaltspunkte vor – etwa durch eine positive Dopingprobe oder andere Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Athletin, die nur annährend einen Beleg oder Beweis bieten, dass die Leistung von Klosterhalfen nicht ausschließlich durch Training, sondern etwa durch den Einsatz illegaler Mittel zustande gekommen sei.

Insgesamt käme gar die Qualifikation des § 186 StGB in Betracht. Die Tatsache, die hier geeignet ist, Klosterhalfen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wurde öffentlich in einer Zeitung kundgetan. Das erfüllt den Qualifikationstatbestand der Üblen Nachrede.

Aus unserer Sicht spricht hier viel für ein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Steffen Lask/ Severin Lask

Vom Dopingarzt nach Hawaii

Thema: Doping, Strafrecht & Sport, 20.03.2019

Die strafrechtlichen Ermittlungen im Fall des Erfurter Mediziners Mark S. führen von Thüringen nach Hawaii. So jedenfalls der leitende Oberstaatsanwalt Gräber der Schwerpunktstaatsanwaltschaft München. Den bisherigen Ermittlungen zufolge hätten mehrere Sportler aus unterschiedlichen Nationen die unerlaubte Unterstützung des Arztes aus der thüringischen Sportarztpraxis in Anspruch genommen. Bluttransfusionen mit sog. Eigenblut – als unerlaubte Dopingmethode verboten – sei an ihnen praktiziert worden. Ausgelöst wurden die Ermittlungen, die auch zu vorläufigen Festnahmen geführt haben, durch eine ARD-Dokumentation um den österreichischen Skilangläufer Johannes Dürr. Bislang haben mehrere Spitzensportler ihre Beteiligung am Dopingnetzwerk des Erfurter Sportarztes Mark S. gestanden. Aus ermittlungstaktischen Gründen – wie es heißt – wurde bislang nicht bekannt, ob auch deutsche Athleten unter den verdächtigen Sportlern sind, die mit dem Doc. S. aus Erfurt zusammengearbeitet haben. In der Pressekonferenz wird durch die Staatsanwaltschaft auch Hawaii als möglicher Tatort genannt. Das ist für mich als Triathlet von besonderem Interesse.

Bleibt abzuwarten, was weiter ermittelt wird. Offenbar ist Mark S. bereit, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, so jedenfalls die bisherigen Verlautbarungen. Der Staatsanwalt selbst wird zitiert bei Spiegel-Online: „Wir haben eine spannende Geschichte mit vielen Wendungen, bei der die letzten Kapitel längst noch nicht geschrieben sind.“

 

Steffen Lask