Strafrecht & Sport

Internetpranger für Hooligans?

Das Auswärtspiel von Schalke 04 in Basel im vergangenen Oktober ist vielen in Erinnerung geblieben. Grund hierfür ist nicht etwa der Schalker Sieg mit 1:0, sondern vielmehr die brutalen Ausschreitung vor und nach dem Spiel. Anhänger der Fanlager gingen aufeinander los. Es gab zahlreiche Verletzte. Der Basler Staatsanwalt hat mittlerweile mehrere der Schläger identifiziert und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautet: Angriff auf Polizeibeamte und Landfriedensbruch. Da allerdings mindestens sechs mutmaßliche Beteiligte nicht ausfindig gemacht werden konnten, wurden nun Bilder der fehlenden Personen veröffentlicht, auf denen die Augenpartie unkenntlich gemacht wurde. Dazu gab es eine Warnung der Ermittler: „Wenn sich die Gezeigten nicht bis kommenden Montag melden, werden die Bilder ungepixelt ins Netz gestellt.“ 

Das Schweizer Modell ist zwar in Deutschland nicht üblich, jedoch gibt es auch hierzulande die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung. Die Bilder werden dann zwar sofort ungepixelt veröffentlicht, jedoch bedarf es des Verdachts einer erheblichen Straftat sowie der Beschuldigteneigenschaft. So heißt es in § 131b Abs. 1 StPO: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Das Vorgehen des Staatsanwaltes wirkt somit ungewöhnlich, ist aber in der Schweiz seit einigen Jahren möglich. Beispielsweise meldeten sich im Jahre 2010 11 von 17 Tatverdächtige nach einer Veröffentlichung von gepixelten Bildern. Auch dieses Mal hatte die Aktion sofort Erfolg. Bereits am Dienstag meldete sich einer der Beschuldigten bei den Ermittlern. Nach deutschem Strafprozess-Recht dürfte eine Veröffentlichung in der gleichen Weise wegen des enger gesetzten rechtlichen Rahmens problematisch sein. Landfriedensbruch und auch Körperverletzungsdelikte sind nicht per se Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der StPO.

Prof. Dr. Steffen Lask

Jan Ullrich verursacht alkoholisiert schweren Unfall

Jan Ullrich, Tour-de-France-Sieger von 1997, verursachte in der Schweiz einen schweren Unfall mit Personenschaden. Zwei Personen wurden verletzt und mussten in ein Krankenhaus abtransportiert werden. Ullrich selbst kam mit dem Schrecken davon. Direkt nach dem Verkehrsunfall dementierte er, alkoholisiert gefahren zu sein. Später revidierte Ullrich via Facebook: „Es ist unverzeihlich, dass ich mich unter Alkoholeinfluss ans Steuer gesetzt habe. Das war ein Riesenfehler, den ich zutiefst bereue. Ich befand mich mit meinem Auto auf dem Heimweg, als es zu diesem Verkehrsunfall mit zwei anderen Autos kam. Ich war in diesem Moment unaufmerksam und zu schnell unterwegs – ich wollte einfach schnell nach Hause. Die Konsequenzen muss und werde ich tragen.“

Im Polizeibericht heißt es: „Weil beim unverletzten Unfallverursacher ein Atemlufttest mit rund 1.4 Promille positiv ausfiel, wurden eine Blut- und Urinprobe angeordnet sowie der Führerausweis eingezogen. Der Sachschaden ist mehrere zehntausend Franken groß.“ Eigenen Angaben zufolge soll der 40-jährige Ex-Weltmeister um die 20 km/h zu schnell gewesen sein.

Nach Petter Northug ist das Radsportidol der zweite prominente Sportler, welcher innerhalb kürzester Zeit als Verkehrssünder auffällt. Nach deutschem Recht ist Trunkenheit im Verkehr strafbedroht. Wer darüber hinaus „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, so das deutsche Strafgesetzbuch. Die Rechtsprechung geht bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Zu Recht. Die Fahrerlaubnis wird für mehrere Monate entzogen und der Führerschein eingezogen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Sapina-Prozess nimmt kein Ende

Ante Sapina soll trotz Reduzierung seiner Haftstrafe erneut Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt haben. Demnach sei das Rechtsmittel bereits am 21. April, somit fristgerecht, eingelegt worden.

Feststellungen zu Tatsachen sind in der Revisionsinstanz nicht möglich. Geprüft wird lediglich, ob der Entscheidung des Bochumer Landgerichts vom 14. April, welches den geständigen Wettbetrüger zu 5 Jahren Haft verurteilte, ein Rechtsfehler zugrunde liegt. Laut Revisionsantrag sei nicht klar, wen der 38-jährige Kroate geschädigt habe und wer letztlich zu seiner Bande gehöre. Solange der BGH über die Revision nicht entschieden hat, ist das Bochumer Urteil nicht rechtskräftig.

Ursprünglich verurteilte das Landgericht Bochum Sapina zu 5 Jahren und 6 Monaten Haft. Sapinas Verteidigung ging in Revision. Dieser wurde im Jahr 2011 stattgegeben und an das Landgericht zurückverwiesen. Bleibt abzuwarten, wie das erneute Revisionsverfahren endet.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Anklage gegen Senioren-Weltmeister im Bankdrücken

Wegen Verdachts des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport hat die Staatsanwaltschaft Itzehoe Anklage gegen einen 63-jährigen Kraftsportler aus Elmshorn erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im großen Stil mit Anabolika gehandelt zu haben. So soll der Angeschuldigte Präparate mit anaboler Wirkung in seinem Sportstudio vertrieben und die Einnahmen daraus wiederum in dessen Betrieb investiert haben. Der illegale Handel sei darüber hinaus bandenmäßig organisiert worden. „Die Anklage richtet sich wegen Beihilfe auch gegen die 50-jährige Lebensgefährtin des Beschuldigten und einen 47 Jahre alten Helfer“, erläuterte Oberstaatsanwalt Dietmar Pickert.

Bereits im November 2012 erging ein Haftbefehl gegen den in Verdacht stehenden Senioren-Weltmeister im Bankdrücken. Damals durchsuchten Beamte insgesamt 41 Objekte in 6 Bundesländern. Ermittelt wurde gegen 35 Personen. Als Kopf der Bande galt eben jener Elmshorner Sportstättenbetreiber. Im Dezember 2012 wurde allerdings Haftverschonung wegen Krankheit erteilt.

Der Prozess, welcher bisher noch nicht terminiert wurde, soll zunächst vor einem Schöffengericht geführt werden. Das Schöffengericht kann Freiheitsstrafe bis maximal 4 Jahre verhängen. Dennoch „besteht auch die Möglichkeit, dass die Richter das Verfahren an das Landgericht verweisen, wenn sie eine höhere Strafe für erforderlich halten“, so Pickert.

Nach aktuell geltender Gesetzeslage ist der Besitz von Dopingmitteln in geringer Menge ebenso wie die Anwendung bei sich selbst nicht strafbedroht. Strafbewehrt sind das Inverkehrbringen, die Verschreibung, die Anwendung bei anderen Personen und der Besitz einer nicht geringen Menge zu Dopingzwecken im Sport. Beim Inverkehrbringen reicht allerdings schon das Bereithalten zur Abgabe an Dritte aus. Die sportrechtspolitische Diskussion wird sicher eine weitere Novellierung der Strafnormen des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur Folge haben oder aber ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz auf den Weg bringen. Das ist lediglich eine Frage der Zeit.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Fahrerfluchtskandal um Northug

Petter Northug, Skilangläufer und zweifacher Olympiasieger, hat mit seinem Audi A7 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht. Totalschaden. Zudem beging der 28-jährige Norweger Unfallflucht. Ihm droht eine Haftstrafe. Rechtsexperten sollen von einem Gefängnisaufenthalt von 30 bis 60 Tagen ausgehen. Die Höchststrafe liegt bei einem Jahr. „Ich bereue zutiefst, was passiert ist. Ich bin sehr unglücklich und von mir selbst enttäuscht“, so Northug. Er sei bereit, die Strafe für seine Verfehlungen hinzunehmen.

Angenommen, das deutsche Strafrecht wäre anwendbar: Welche Strafe würde dem 9-fachen Weltmeister drohen? Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB strafbar. Sollte, grob skizziert, ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen, der Täter Unfallbeteiligter sein und ein vorsätzliches Sich-Entfernen vom Unfallort bejaht werden können, wäre § 142 StGB erfüllt. Hierfür sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend ist darüber hinaus die Blutalkoholkonzentration (BAK).

Unterstellt die deutsche Gerichtsbarkeit wäre zuständig, wäre wohl eine Geldstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und Unerlaubten Entfernens vom Unfallort angemessen. Hinzu käme die Entziehung der Fahrerlaubnis für 12 bis 18 Monate.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask