Was muss bei der Namensgebung der Gesellschaft beachtet werden?

Grundsätzlich sind Sie in der Namensgebung für die Gesellschaft frei und können Ihrer Kreativität freien Lauf lassen. In rechtlicher Hinsicht spricht man dabei nicht von einem Namen der Gesellschaft, sondern von der Firma. Insofern ist folgendes zu beachten:

  • Keine irreführende Firma, d.h. nicht geeignet über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
  • Die gewählte Firma muss gegenüber anderen Firmen Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Firma darf nicht bereits vergeben sein.
  • Das offizielle Kürzel muss an die Firma angehängt werden – bei einer GmbH etwa „Beispiel GmbH“, „Beispielgesellschaft mbH“, „Beispielgesellschaft mit beschränkter Haftung“; bei einer UG hingegen „Beispiel UG (haftungsbeschränkt)“, „Beispiel Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.