Kein Recht auf Homeoffice?

Kein Recht auf Homeoffice?

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Dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, aus dem Homeoffice zurückzukehren und wieder in „Präsenz“ zu arbeiten? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das LAG München.

Der Sachverhalt

Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen in Vollzeit beschäftigten Grafiker, der sich seit Dezember 2020 auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis im Homeoffice befand. Das galt für grundsätzlich alle Mitarbeiter in dem betroffenen Unternehmen, mit Ausnahme des Sekretariats. Am 24.02.2021 wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an, ihr Tätigkeiten wieder in persönlicher Präsenz zu verrichten. Sodann klagte der Grafiker auf Beibehaltung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit der Maßgabe, dass er nur in Ausnahmefällen vor Ort zu erscheinen habe. Der Arbeitgeber vertrat insoweit die Auffassung, dass sich ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-ArbSchV ergebe. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich ebenfalls keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, das Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Zudem sei weder die notwendige technische Ausstattung im häuslichen Arbeitsplatz vorhanden noch sei ein hinreichender Schutz von Daten gegen den Zugriff Dritter gewährleistet.

Das LAG München zum Homeoffice des Grafikers

Der Gericht stützte dieses Auffassung. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Corona anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen. Der Arbeitgeber könne daher unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Das gelte insbesondere, da der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt worden sei. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da die vom Arbeitgeber angeführten betrieblichen Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegengestanden hätten.

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