Streit um Sportschiedsgerichtsbarkeit geht in die nächste Runde

Wie sieht die Zukunft der Sportschiedsgerichtsbarkeit in Deutschland aus? Diese Frage beschäftigt nicht nur die Sportrechtswelt seit dem einschneidenden Urteil des Landgerichts München I in der Sache Claudia Pechstein.

Entscheidender Punkt ist die diskutable (Un-)Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen, welche Sportler womöglich unfreiwillig schließen. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein.

Kürzlich bezog Michael Vesper, Präsident des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB), Stellung und stiftete durch Verschicken eines Rundbriefs an die Verbände noch mehr Verwirrung, als ohnehin bestand. Vesper soll aufgefordert haben, die Feststellungen des Münchner Landgerichts zu ignorieren und weiterhin auf den Abschluss der Schiedsvereinbarungen zu drängen.

Nunmehr soll ein weiterer Rundbrief, datiert vom 30. April, die Verbände erreicht haben. In diesem warne Vesper vor einer Isolierung des deutschen Sports. Bedroht sei die Einheitlichkeit der sportspezifischen Entscheidungsfindung. Dennoch sehe selbst er „Reformbedarf bei der Ausgestaltung der Schiedsgerichtsbarkeit“. Außerdem lade der DOSB-Präsident die Verbände zum 13. Juni nach Frankfurt am Main, wohl um die Debatte nicht ausufern zu lassen. Referieren soll Prof. Dr. Jens Adolphsen, welcher bereits vor der maßgebenden Urteilsverkündung seine Pro-Sportschiedsgerichtsbarkeit-Haltung kundtat. Um eine zielgerichtete Klärung der Problematik voranzutreiben, sollte auch ein Rechtsexperte angehört werden, welcher die entgegenstehende Position vertritt. Erst dann könnte die Sachlichkeit der Diskussion angenommen werden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Dreisprung-Bundestrainer Charles Friedek unterliegt vor Gericht

Der frühere Dreisprung-Weltmeister und heutige Bundestrainer Charles Friedek hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) den von ihm angestrengten Schadensersatzprozess gegen den DOSB e.V. in der zweiten Instanz verloren. In der ersten Instanz ist er noch als Sieger hervorgegangen. Es ging Friedek um Schadensersatz, weil er 2008 nicht für die Olympischen Spiele in Peking nominiert worden war. Der heute 42jährige hatte nach Ansicht des DOSB die Nominierungsrichtlinien nicht erfüllt. Der Deutsche Leichtathletik Verband (DLV) hatte als Voraussetzung für die Nominierung entweder einen Sprung über 17,10 m oder aber zwei Sprünge über 17,00 m innerhalb des Nominierungszeitraums verlangt. Friedek war anlässlich eines Wettkampfs in Wesel 17,00 m im Vorkampf und 17,04 m im Endkampf gesprungen und deshalb der Auffassung, er habe die Voraussetzungen für die Nominierung erfüllt. Das sah der DLV und der DOSB nicht so. Sie verlangten zwei 17 m-Sprünge in unterschiedlichen Wettkämpfen, obwohl dies nicht wörtlich aus den Nominierungsrichtlinien hervorging. Es gab bereits im Jahr 2008 eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Friedek und den Verbänden um die Nominierung. Letztlich konnte sich seinerzeit Friedek nicht durchsetzen. Er blieb zu Hause.

Später – im Jahr 2010 – hat Friedek erneut den Gang zu den Gerichten gewählt, um nochmals eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Vor dem Landgericht Frankfurt/M. hatte er zunächst Erfolg. Das Landgericht sah im Vergleich zu früheren Formulierungen der Nominierungsrichtlinien („Formulierungshistorie der Richtlinien„) keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Athlet – hier Friedek – an zwei unterschiedlichen Wettkämpfen jeweils die 17 m übertreffen müsse. Zur Begründung verwies das Landgericht m.E. zutreffend darauf, dass in früheren Nominierungsrichtlinien ausdrücklich auf die Erfüllung der sog. B-Norm in zwei unterschiedlichen Wettkämpfen hingewiesen wurde. Und die Richtlinien für die Nominierung 2008 hatten diesen Passus gerade nicht aufgenommen. Nunmehr hat das OLG in der zweiten Instanz das für Friedek günstige Urteil aufgehoben und seine Schadensersatzklage abgewiesen. Er geht letztlich doch leer aus. Er hätte es verdient, nach Peking zu fahren, angesichts seiner früheren sportlichen Leistungen, B-Norm hin oder her.

 

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

DOSB-Präsident vor Gericht?

Alfons Hörmann, der vor wenigen Tagen gewählte neue DOSB-Präsident und Nachfolger von Dr. Thomas Bach wird sich wohl vor Gericht verantworten müssen. Nach Medienberichten ist gegen den 53jährigen ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren anhängig ebenso wie gegen das von ihm einst geführte Unternehmen, die Creaton AG. Der Vorwurf der Kartell-Behörde, es habe unzulässige Absprachen gegeben, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen und aus diesem Grund mit einem Bußgeld geahndet werden können. Der Höhe nach ist die Rede von € 150.000 Bußgeld gegen Hörmann. Soweit sich Hörmann – der stets die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen hat – gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes wendet, findet eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht statt. In dieser Hauptverhandlung wird – wie in jedem anderen Bußgeldverfahren – eine Beweisaufnahme durchgeführt, die mit einer Entscheidung endet. Entweder sieht das Oberlandesgericht den Vorwurf des Bundeskartellamtes bestätigt und verhängt ein Bußgeld oder aber das Gericht spricht den Betroffenen – hier Hörmann – vom Vorwurf des Verstoßes gegen das GWB frei. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die von der Kartell-Behörde im Bußgeldbescheid angenommene Geldbuße gebunden.

Der DOSB e.V. sieht trotz des Verfahrens die Arbeit seines Präsidenten durch das Bußgeldverfahren nicht gefährdet. Das Eine hat mit dem Anderen offensichtlich nichts zu tun. Bereits vor der Kandidatur sei dieses Thema ausgiebig erörtert, für unproblematisch und mit dem Amt als Präsident des größten deutschen Sportverbandes vereinbar angenommen worden. Bereits 2008 habe es Prüfungen durch den Deutschen Skiverband, dessen Präsident Hörmann noch bis zum 29.12.2013 ist, gegeben.

Bleibt der Prozess vor dem Oberlandesgericht abzuwarten. Oder möglicherweise verzichtet Hörmann auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und akzeptiert die Geldbuße.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt