Entsprechenserklärung 12/2019

Vorstand und Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE haben im Dezember 2019 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes abgegeben.

Wortlaut der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding SE gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Entsprechenserklärung)

TOM TAILOR Holding SE, Hamburg
ISIN: DE000A0STST2

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Oktober 2019 hat die TOM TAILOR Holding SE den vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“, zuletzt in der neuesten Fassung vom 07. Februar 2017, mit Ausnahme von Ziffer 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management System), Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 (Vergütung der Vorstandsmitglieder), Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 (Kompetenzprofil des Aufsichtsrats), Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) und Ziffer 7.1.2 Satz 3 (Rechnungslegung) entsprochen:

  • Seit April 2017 hat der Vorstand mit der Erstellung und Einführung eines spezifischen konzernweiten Compliance Management Systems im Sinne von Ziffer 4.1.3 Satz 2 des DCGK begonnen. Im Rahmen dieses Systems werden angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen getroffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Dieses Compliance Management System wurde auch im Jahr 2019 weiter ausgebaut. Der Themenkomplex Datenschutz-Compliance bildete nach wie vor einen Schwerpunkt.
  • Die mit den Herren Dr. Lenz und Werner getroffenen finanziellen Vereinbarungen weichen möglicherweise von den Anforderungen nach Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Zwar umfassen die monetären Vergütungsteile fixe und variable Bestandteile. Aber die variablen Vergütungsbestandteile haben mit wenigen Ausnahmen keine mehrjährige zukunftsbezogene Bemessungsgrundlage. Vielmehr sind sie jeweils gebunden an die Erreichung der im Sanierungskonzept für die Gruppe festgelegten finanziellen Ziele für die Jahre 2019, 2020 und 2021. Es ist jedoch vertraglich vereinbart, dass nach Umsetzung des Sanierungskonzepts, spätestens zum 1.1.2022, diese Berechnungsgrundlagen durch Kriterien ersetzt werden, die den Anforderungen der Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex voll entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat aus Sicht des Aufsichtsrats die Sanierung der Gruppe absolute Priorität.
  • Nach Einschätzung des Aufsichtsrats decken seine Mitglieder sämtliche Kompetenzfelder ab, die für eine effiziente Aufsichtsratstätigkeit erforderlich sind. Der Aufsichtsrat hält es daher derzeit nicht für notwendig, ein spezielles Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festzulegen, wie es die Empfehlung des DCGK in Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 vorsieht. Kandidatenvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung können daher nicht – wie in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 1 des DCGK gefordert – die Ausfüllung eines speziellen Kompetenzprofils anstreben noch wird der Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, wie dies in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK empfohlen wird.
  • Abweichend von der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 des DCGK wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat nicht berücksichtigt, da der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende derzeit keine zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt, die ihn gegenüber einem einfachen Mitglied des Aufsichtsrats stärker beanspruchen würden.
  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK wurden der Konzernabschluss und Konzernlagebericht nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Grund dafür waren organisatorische und zeitliche Mehraufwände, die durch die im Februar durchgeführte Kapitalerhöhung sowie die laufenden Verhandlungen der Gesellschaft mit den Konsortialbanken sowie dem Großaktionär Fosun über eine finale Finanzierungsstruktur entstanden sind. Für die Zukunft plant der Vorstand die zeitlichen Fristen wieder einzuhalten.

Die TOM TAILOR Holding SE beabsichtigt, auch zukünftig den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes zu entsprechen mit Ausnahme der zuvor stehenden Abweichungen.

Hamburg, Dezember 2019