Entsprechenserklärung 05/2019

Vorstand und Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE haben im Mai 2019 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes abgegeben.

Wortlaut der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding SE gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Entsprechenserklärung)

TOM TAILOR Holding SE, Hamburg
ISIN: DE000A0STST2

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2018 hat die TOM TAILOR Holding SE den vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“, zuletzt in der neuesten Fassung vom 07. Februar 2017, mit Ausnahme von Ziffer 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management System), Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 (Kompetenzprofil des Aufsichtsrats), Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) und Ziffer 7.1.2 Satz 3 (Rechnungslegung) entsprochen:

  • Seit April 2017 hat der Vorstand mit der Erstellung und Einführung eines spezifischen konzernweiten Compliance Management Systems im Sinne von Ziffer 4.1.3 Satz 2 des DCGK begonnen. Im Rahmen dieses Systems werden angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen getroffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Dieses Compliance Management System wurde im Jahr 2018 weiter ausgebaut. So stand vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 der Themenkomplex Datenschutz-Compliance im besonderen Fokus. Darüber hinaus wurden die personellen Kapazitäten für den Ausbau des Compliance Management Systems erhöht.
  • Nach Einschätzung des Aufsichtsrats decken seine Mitglieder sämtliche Kompetenzfelder ab, die für eine effiziente Aufsichtsratstätigkeit erforderlich sind. Der Aufsichtsrat hält es daher derzeit nicht für notwendig, ein spezielles Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festzulegen, wie es die Empfehlung des DCGK in Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 vorsieht. Kandidatenvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung können daher nicht – wie in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 1 des DCGK gefordert – die Ausfüllung eines speziellen Kompetenzprofils anstreben noch wird der Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, wie dies in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK empfohlen wird.
  • Abweichend von der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 des DCGK wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat nicht berücksichtigt, da der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende derzeit keine zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt, die ihn gegenüber einem einfachen Mitglied des Aufsichtsrats stärker beanspruchen würden.
  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK wurden der Konzernabschluss und Konzernlagebericht nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Grund dafür waren organisatorische und zeitliche Mehraufwände, die durch die im Februar durchgeführte Kapitalerhöhung sowie die erstmalige Anwendung des Bilanzierungsstandards IFRS 5 („Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“) entstanden sind. Für die Zukunft plant der Vorstand die zeitlichen Fristen wieder einzuhalten.

Die TOM TAILOR Holding SE beabsichtigt, auch zukünftig den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes zu entsprechen mit Ausnahme der zuvor stehenden Abweichungen.

Hamburg, Mai 2019