Entsprechenserklärung 12/2017

Vorstand und Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE haben im Dezember 2017 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes abgegeben.

Wortlaut der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding SE gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Entsprechenserklärung)

TOM TAILOR Holding SE, Hamburg
ISIN: DE000A0STST2

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2016 hat die TOM TAILOR Holding SE den vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“, zuletzt in der neuesten Fassung vom 07. Februar 2017, mit Ausnahme von Ziffer 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management System), Ziffer 5.3.3 (Einrichtung eines Nominierungsausschusses), Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 (Kompetenzprofil des Aufsichtsrats) und Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) entsprochen:

  • Seit April 2017 hat der Vorstand mit der Erstellung und Einführung eines spezifischen konzernweiten Compliance Management Systems im Sinne von Ziffer 4.1.3 Satz 2 des DCGK begonnen. Im Rahmen dieses Systems werden angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen getroffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Dieses Compliance Management System wurde im Jahr 2018 weiter ausgebaut. So stand vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 der Themenkomplex Datenschutz-Compliance im besonderen Fokus. Darüber hinaus wurden die personellen Kapazitäten für den Ausbau des Compliance Management Systems erhöht.
  • Der Aufsichtsrat beabsichtigt derzeit keine Einrichtung eines Nominierungsausschusses im Sinne der Ziffer 5.3.3 des DCGK. Bei einer Besetzung mit fünf Mitgliedern (Vertreter der Anteilseigner) sieht sich der Aufsichtsrat in der Lage, neue Mitglieder aufgrund eines Vorschlags des Plenums zu benennen, falls sich dies als nötig erweisen sollte.
  • Nach Einschätzung des Aufsichtsrats decken seine Mitglieder sämtliche Kompetenzfelder ab, die für eine effiziente Aufsichtsratstätigkeit erforderlich sind. Der Aufsichtsrat hält es daher derzeit nicht für notwendig, ein spezielles Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festzulegen, wie es die Empfehlung des DCGK in Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 vorsieht. Kandidatenvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung können daher nicht – wie in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 1 des DCGK gefordert – die Ausfüllung eines speziellen Kompetenzprofils anstreben noch wird der Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, wie dies in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK empfohlen wird.
  • Abweichend von der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 des DCGK wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat nicht berücksichtigt, da der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende derzeit keine zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt, die ihn gegenüber einem einfachen Mitglied des Aufsichtsrats stärker beanspruchen würden.

Die TOM TAILOR Holding SE beabsichtigt, auch zukünftig den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes zu entsprechen mit Ausnahme der zuvor stehenden Abweichungen.

Hamburg, Dezember 2017