BGH-Urteil zum Schutzhelm – Radfahrer nicht gleich Radfahrer

(18.06.2014)

Kürzlich sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Aufsehen. Entschieden wurde, dass ein Radfahrer, der ohne Helm fährt, bei einem unverschuldeten Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen trägt. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, so der BGH.

Das Tragen eines Schutzhelms sei für (Freizeit-)Radfahrer nicht vorgeschrieben. Zwar könne ein haftungsrechtliches Mitverschulden auch ohne Verstoß gegen eine Vorschrift vorliegen. Dafür müsse allerdings diejenige Sorgfalt außer acht gelassen werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dazu gehöre nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht das Tragen eines Schutzhelms. Zumindest nicht in der Rubrik der Freizeitradfahrer.

Aber: Sportradfahrer aufgepasst! Inwieweit das Nichttragen eines Schutzhelms bei sportlicher Betätigung des Radfahrers ein Mitverschulden begründen kann, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Hier gilt ein anderer Sorgfaltsmaßstab und damit auch eine andere allgemeine Verkehrsauffassung. Steht beim Radfahren „die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, so besteht die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms“, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Also: Sollte der Sportradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt werden und dabei keinen Schutzhelm tragen, könnte eine Mitverschuldenszurechnung naheliegen.

Ob nun Freizeit- oder Sportradfahrer: Helme auf! Denn wichtiger als ein etwaiger Schadensersatzanspruch oder dessen Höhe ist die Gesundheit eines jeden Verkehrsteilnehmers.

Dennis Cukurov
 



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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