Strafverfahren Uli Hoeneß – Erster Verhandlungstag

(10.03.2014)

Der mit Spannung erwartete Strafprozess begann turbulent. Bereits mit Verlesung der Anklageschrift war klar, dass das Ausmaß der Steueraffäre des ehemaligen Fußballnationalspielers erheblich größer ist, als bisher angenommen. Hoeneß soll nicht nur in sieben selbständigen Fällen 3.5 Millionen EUR an Steuern hinterzogen, sondern zudem zu Unrecht 5.5 Millionen EUR an Verlustvorträgen geltend gemacht und somit seine Steuerschuld gemindert haben.

Damit nicht genug. Hoeneß überraschte mit einem unglaublichen Geständnis. Er räumte ein, weitere 15 Millionen EUR an Steuern hinterzogen zu haben. Dies geht aus vor wenigen Tagen nachgereichten Unterlagen hervor.

Die Beweisaufnahme hat begonnen. Es haben heute drei Zeugen ausgesagt.

Der erste ist ein Steuerfahnder aus Stuttgart. Er wurde im Sommer 2012 und im Januar 2013 von einem „Stern“-Journalisten kontaktiert. Der Zeuge sagte aus, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Journalist eine Steuerstraftat anzeigen wolle. Zudem sei der Name Hoeneß nie gefallen.

Der zweite Zeuge ist ein Steuerfahnder aus München. Er wurde vom ersten Zeugen bezüglich der Journalistenanrufe kontaktiert. Er erklärte, er habe einen Tag vor Hoeneß‘ Selbstanzeige vom Stuttgarter Kollegen erfahren, dass ein großer bayerischer Fußballverein ein Konto in der Schweiz hätte. Am Nachmittag des nächsten Tages habe er zudem mit dem „Stern“-Journalisten telefoniert. Dies allerdings nachdem die Selbstanzeige eingereicht worden sei.

Der dritte Zeuge ist ein ehemaliger Steuerfahnder und derjenige, der Hoeneß wohl bei der Selbstanzeige half. Er wollte nicht aussagen, da gegen ihn derzeit ein Disziplinarverfahren läuft. Der Vorsitzende Richter Heindl ließ allerdings das Protokoll seiner Vernehmung vom 20. März 2013 verlesen. Demnach soll Hoeneß erklärt haben, dass die Selbstanzeige dringend sei, da er von einem Artikel erfahren habe, in dem es um sein Konto gehe.

Festzuhalten bleibt: Die Staatsanwaltschaft konnte bisher eine Verspätung der Selbstanzeige nicht nachweisen. Die Frage der Vollständigkeit stellt sich jedoch angesichts des Geständnisses des Angeklagten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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