Sportvereine in Zugzwang

(30.06.2009)

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nochmals die Frist zu einer ggf. notwendigen Satzungsänderung für eine Vielzahl gemeinnütziger Sportvereine bis zum 31.12.2009 verlängert.

Sportvereine waren in Bedrängnis geraten, weil sie von einer im Herbst 2007 eingeführten Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG Gebrauch gemacht hatten. Für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen kommen pro Jahr bis zu € 500,00 steuerfrei ausgezahlt werden.

Die Sportvereine haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Sportvereine haben derartige Zahlungen auch an ihre Vorstandsmitglieder geleistet. Die Sportvereine haben jedoch vielfach die schädlichen Folgen für die Gemeinnützigkeit übersehen, denn jede Vergütungszahlung an die Organe eines Vereins bedürfen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Soweit die Satzung des Sportvereins jedoch von ehrenamtlicher unentgeltlicher Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ausgeht und keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit von Vergütungszahlungen enthält, führen Zahlungen an Vorstandsmitglieder zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Im äußersten Fall kann dies zur Versagung der Gemeinnützigkeit
des Vereins führen. Aus diesem Grund sei den Sportvereinen empfohlen, die für Sportvereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 LV.m. § 662 BGB) durch die Satzung des Sportvereins abzuändern und eine ausdrückliche Erlaubnis in die Satzung für pauschale Aufwandsentschädigungen
an Mitglieder des Vorstandes aufzunehmen.


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Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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