eAU, eRezept und Konnektoren – die wichtigsten Antworten für Heilberufler
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eAU, eRezept und Konnektoren – die wichtigsten Antworten für Heilberufler

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Aktuell erreichen uns immer mehr Fragen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), zum elektronischen Rezept (eRezept) und zum Konnektortausch und zu den Entschädigungen. Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, beantwortet die Fragen.

Frage 1: Ab wann muss ich verpflichtend die eAU und das eRezept ausstellen?

Als Ärztin oder Arzt sind Sie seit dem 1. Oktober 2021 dazu verpflichtet, die eAU zu versenden. Zur technischen Umstellung wurde eine Übergangsfrist gewährt, die für die Arztpraxen am 30. Juni 2022 auslief. Die Krankenkassen müssen ab 1. Januar 2023 in der Lage sein, die eAU an die Arbeitgeber zu schicken. Der Testbetrieb dazu sollte Mitte 2022 enden. Bis Ende 2022 soll dann auch die Pilotphase für Arbeitgeber abgeschlossen sein. Dann müssen alle Beteiligten, also Ärzte, Krankenhäuser, Patienten, Kassen, Steuerberater, Datev und Co., den Einsatz beherrschen.

Für die Ausstellung des eRezepts gibt es bisher noch keine ärztliche Verpflichtung. Zwar beginnt ab 1. September 2022 die „Rollout-Phase“ in den KV-Regionen Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. Die Teilnahme von Arztpraxen erfolgt aber auf freiwilliger Basis. Bei Apotheken muss bundesweit ab Anfang September die Bereitschaft bestehen, eRezepte anzunehmen und zu verarbeiten.

Frage 2: Gibt es Bußgeld, wenn ich bis zum Startzeitpunkt keine eAU und kein eRezept ausstellen kann?

Ein Bußgeld als solches ist für die Nichteinhaltung des eAU-Verfahrens nicht explizit vorgesehen. Allerdings werden als Sanktion für die allgemeine Verweigerung einer Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) gemäß Paragraph 291 b Abs. 5 SGB V Honorarkürzungen in Höhe von 2,5 Prozent vorgenommen.

In einem Schreiben hatte sich die KV Westfalen-Lippe an diejenigen Arztpraxen gewandt, die keine TI-Anbindung haben, und darin erklärt, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflicht zur Ausstellung der eAU und des eRezepts als vertragsärztliche Pflichtverletzung eingestuft werde. Zwar liege derzeit keine konkrete Planung von Disziplinarverfahren für fehlende TI-Anbindungen vor; ein eigenes Antragsrecht der Kassen mache solche Disziplinarverfahren aber durchaus denkbar. Ob und in welcher Form die Krankenkassen ihr Antragsrecht wahrnehmen, ist nicht Sache der KVen. Aufgrund noch bestehender politischer, juristischer und technischer Unklarheiten beabsichtige die Mehrheit der KVen derzeit wohl nicht, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen.

Liegen die technischen Voraussetzungen vor, die eine Übermittlung der eAU möglich machen, müssen Arztpraxen diese an die Krankenkasse übermitteln. Für die Fälle, in denen das nicht möglich ist, hat die Praxis das in Beantwortung der Frage 3 geschilderte Ersatzverfahren anzuwenden: Die versicherte Person erhält die AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten), die mittels Stylesheet erzeugt wird. Ein digitaler Nachversand ist nicht nötig. Solange in einer Praxis beide Varianten (eAU oder Stylesheet) technisch nicht möglich sind, bleibt es bei der Ausstellung von papiergebundenen AU (nach Muster 1 des KBV oder formfrei).

Frage 3: Was kann ich tun, wenn die Technik seitens der Hersteller nicht funktioniert?

Die TI ist als Netz des Gesundheitswesens mehrfach vor Ausfällen abgesichert. Dennoch sind Störungen sowohl im TI-Netzwerk als auch in der Praxis-IT denkbar. Auch in diesen Fällen muss aber die Mitteilung der Krankschreibung Ihres Versicherten an die Krankenkasse zuverlässig erfolgen.

In diesem Fall gelten gemäß den Vorgaben der KBV folgende Regelungen:

  • „Wenn der Versand der eAU aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist.“
  • „Wenn bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar ist, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigt der Arzt dem Patienten neben den Ausfertigungen für den Patienten und den Arbeitgeber einen weiteren unterschriebenen Ausdruck aus, den dieser an seine Kasse schickt.“
  • „Stellen Ärztin oder Arzt erst später fest, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkassen übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. In einem solchen Fall kann sie dafür die GOP 40130 abrechnen.“

Frage 4: Konnektoraustausch, was bekomme ich von der Kasse erstattet?

Nach Mitteilung der KBV vom 21. Juli 2022 erhalten Praxen für den anstehenden Konnektortausch 2.300 Euro. Da zunächst keine Einigung mit den Krankenkassen zur Finanzierung des Konnektortauschs erzielt werden konnte, hatte die KBV das Bundesschiedsamt angerufen. Die Krankenkassen waren nur dazu bereit gewesen, einen Bruchteil der Kosten zu übernehmen. Zum Streit führten auch die Höhe der Pauschalen für das aktuelle Konnektor- und Software-Update, das für die Nutzung neuer Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA 2.0) erforderlich ist. Die vom Bundesschiedsamt festgelegte Pauschale von 2.300 Euro beinhaltet den Austausch des Konnektors, mitsamt der Entsorgung des Altgeräts, sowie die Installation eines neuen Praxisausweises (SMC-B-Smartcard). Auch der Austausch der Sicherheitsmodulkarte in einem stationären Kartenterminal ist von der Pauschale umfasst. Für jedes weitere Kartenterminal, dessen Sicherheitsmodulkarte innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft, werden für den Austausch der Karte jeweils 100 Euro erstattet. Muss die Sicherheitsmodulkarte eines Kartenterminals außerhalb dieser Frist ausgetauscht werden, können ebenfalls 100 Euro je Kartenterminal zur Erstattung verlangt werden.

Für Praxen mit einem Konnektor der Firma CompuGroup Medical (CGM) ist nach jetzigem Stand ein Austausch des Geräts unentbehrlich. Nur ein Wechsel der Hardware kann derzeit die Anbindung an die Telematikinfrastruktur sicherstellen. Nachdem das Softwarehaus CGM ihren Preis Anfang August 2022 auf den Pauschalbetrag abgesenkt hat, gilt die Finanzierung des Konnektoraustauschs hier als gesichert. Diese Preisanpassung soll laut CGM auch für alle Arztpraxen gelten, die den Austausch bereits in Auftrag gegeben haben.

Der Beschluss des Bundesschiedsamts beinhaltet auch eine Erstattungsregelung für aktuelle Updates im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte. Für das Konnektor-Update (PTV 5), das unabhängig vom Austausch der Geräte nötig ist, erhalten Ärzte und Psychotherapeuten rückwirkend ab 1. Februar eine Pauschale von 250 Euro.

Zudem bekommen Ärzte für das Software-Update für die ePA 2.0 einen Betrag von 200 Euro erstattet. Es gibt auch zwei neue Betriebskostenpauschalen von 2,00 Euro für das Konnektor-Update und von 3,50 Euro für das Software-Update je Quartal. Der KBV gelang es, sich in diesem Punkt gegen die Krankenkassen zu behaupten, die nur zur Zahlung einer – zudem geringeren – Pauschale für das Konnektor-Update bereit war.

Die Umsetzung der vom Bundesschiedsamt beschlossenen Eckpunkte in der Finanzierungsvereinbarung zur Telematikinfrastruktur (Anlage 32 zum BMV-Ä) obliegt nun den Vertragspartnern KBV und GKV-Spitzenverband. Diese Vereinbarung legt fest, welche Ansprüche auf Kostenpauschalen Praxen im Zusammenhang mit der TI zustehen.

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