Anti-Doping-Prozess: Uni-Arzt weiter in U-Haft

Doping IV

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt derzeit gegen einen 38-jährigen Mediziner des Universitätsklinikums Ulm wegen Handels mit Doping. Medienberichten zufolge soll es sich beim Beschuldigten um eine Person handeln, die sich entschieden gegen Doping im Sport einsetze und seit 2012 gar der WADA beratend zur Seite stehe. Indes sollen in der Wohnung des Arztes Mengen an verbotenen Rohstoffen sichergestellt worden sein, die über denen des Eigengebrauchs lägen.

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichtes Memmingen hielt kürzlich am Beschluss zur Untersuchungshaft fest. „Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht“, § 112 Abs 1. StPO. Haftgründe sind etwa die bestehende Fluchtgefahr des Beschuldigten oder der dringende Verdacht, der Beschuldigte „werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken“. Die Verteidigung erklärte zwar, dass sich für sie eine Fluchtgefahr nicht erschließe. Welchen Haftgrund das Landgericht annahm, ist den Medienberichten, auf die wir uns ausschließlich beziehen können, jedoch leider nicht zu entnehmen.

Der Arbeitgeber des Beschuldigten hielt sich mit Stellungnahmen bislang weitgehend zurück. Man möchte jedoch kooperieren. „Wir unterstützen […] vollumfänglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I“, so Jörg Portius, der Pressesprecher des Universitätsklinikums Ulm.

Der Straftatbestand des Handels mit Dopingmitteln betrifft das laufende Gesetzesverfahren um das Anti-Doping-Gesetz nicht, jedenfalls nicht unmittelbar. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in Verbindung mit § 6a Abs. 1 AMG ist es bereits nach geltendem Recht verboten, Arzneimittel im Sinne des AMG in Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Bei Verwirklichung dieser Straftaten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Weiterer Prozess gegen Breno

Der frühere Bayern-Profi Breno muss wohl mit einem weiteren Prozess rechnen. Es handelt sich um einen Zivilprozess. Breno hatte im September 2011 die Villa, in der er wohnte, angezündet. Der Sachverhalt ist durch ein Strafgericht aufgearbeitet. Breno ist wegen der Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mittlerweile ist der 24jährige Freigänger. D.h. er darf die Justizvollzugsanstalt Stadelheim für einen festgelegten Zeitraum täglich verlassen, um einer Arbeit im Jugendzentrum der Bayern nachzugehen. Der Eigentümer und Vermieter der Villa verlangt Schadensersatz von Breno. Das kann man nachvollziehen. Breno kann z.Z. nicht zahlen. Die Medien sprechen von einer Forderung in Höhe von € 100.000. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an gerichtlichen Feststellung seiner Forderungen.

Breno könnte einem Zivilprozess vor Gericht aus dem Weg gehen. Er müsste die Forderungen seines früheren Vermieters anerkennen und zwar im Rahmen eines notariellen Schuldanerkenntnisses. Ein solches notarielles Schuldanerkenntnis hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Urteil, in welchem stünde, dass Breno verpflichtet sei, an den Vermieter Schadensersatz zu zahlen. Allein zu sagen, er – Breno – habe kein Geld, ist sicher nicht ausreichend. Auch das normale nicht-notarielle Anerkenntnis hat nicht den gleichen rechtlichen Wert, weshalb man den Vermieter durchaus verstehen kann. Auch die Versicherung, die für den Vermieter den Brandschaden eventuell reguliert hat, wird sich möglicherweise, wenn sie es noch nicht getan hat, im Rahmen eines Regresses an Breno wenden.

So ist das, wenn man anderer Leute Haus ansteckt.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt