Strafanzeige gegen den mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft

Im Laufe des 12.05.2020 ist Strafanzeige gegen den vermeintlich mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft, Gianni Infantino, gestellt worden. Auslöser für diese Strafanzeige ist wahrscheinlich ein Zeitungsinterview von Markus Mohler, einem Strafrechtsexperten, früher selbst Staatsanwalt. In diesem Interview sprach er über die geheimen Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino. Mohler vertritt die Auffassung, dass sich Gianni Infantino der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, zur Amtsgeheimnisverletzung und zur Begünstigung strafbar gemacht haben könnte, indem er Michael Lauber zu den Treffen in einem Berner Nobelhotel überredet habe. Mohler machte in dem Interview ferner deutlich, dass jedermann eine Strafanzeige erstatten könne. Einen Tag später ging eine Strafanzeige gegen den FIFA-Boss ein.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Strafanzeige gegen den höchsten FIFA-Funktionär eingereicht wurde. Denn Theo Zwanziger, selbst bis vor wenigen Tagen vor dem höchsten Schweizer Gericht in dem Verfahren um das Sommermärchen angeklagt, hatte schon zweimal Strafanzeige gegen Infantino gestellt. Jedoch wurden beide Strafanzeigen ironischerweise von der Bundesanwaltschaft bearbeitet und es erging in beiden Fällen eine sog. Nichtanhandnahmeverfügung (in Deutschland eine Einstellung des Verfahrens). Die jetzige Strafanzeige ging in Bern ein, sodass eine katonische Staatsanwaltschaft jetzt mit der Anzeige betraut wurde. Infantinos „Freunde“ bei der Bundesanwaltschaft können demnach nicht mehr die schützende Hand über ihn halten. 

Am Mittwoch, den 13.05.2020 wurde von der Gerichtskommission des Schweizer Parlaments beschlossen, den Bundesanwalt und „Freund“ von Gianni Infantino, Michael Lauber, zu einer Anhörung vorzuladen. Erst nach dieser Anhörung kann formal ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn geführt werden. Es bleibt spannend zu beobachten, ob dieses Verfahren gegen ihn geführt werden wird und wie es am Ende ausgeht.

Mindestens genauso spannend ist die Frage, ob die Berner Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zulassen wird, sollte dies nämlich der Fall sein, müsste Infantino von der FIFA-Ethikkommission für 90 Tage beurlaubt werden. Diese Beurlaubung hatte auch seinem Vorgänger, Josef Blatter, das Amt gekostet.

Die kommenden Wochen könnten entscheiden sein, sowohl für die FIFA, ihren Präsidenten als auch für die Schweizer Bundesanwaltschaft und ihren obersten Bundesanwalt. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, bleibt sowohl der FIFA als auch der Bundesanwaltschaft nichts anderes übrig als ihre beiden „Chefs“ zu „feuern“.

Severin Lask/Steffen Lask

Sommermärchen 2006 – Verläuft der Prozess im Sande ?

Mittlerweile ist es 14 Jahre her, dass die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland stattfand. Sie ging als Sommermärchen in die Fußballgeschichte ein – Deutschland wurde Dritter und das war für das damalige Team eine große Überraschung.

Doch im Nachgang zu diesem schönen Sportereignis, gab es strafrechtliche Ermittlungen. Nicht alles war mit rechten Dingen zugegangen. Die Staatsanwaltschaft in der Schweiz nahm die Ermittlungen auf wegen einer Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro. Diese Summe ging 2002 auf einem Konto des damaligen FIFA-Finanzchefs Mohamed bin Hammam ein. Das Geld kam von dem 2009 verstorbenen Unternehmer Robert Louis-Dreyfus. Dieser hatte dem Organisationschef der WM, Franz Beckenbauer, das Geld als Darlehen gewährt. 2005 floß das Geld vom DFB über die FIFA zurück zu Dreyfus und wurde als Ausgabe für eine Gala deklariert und entsprechend beim DFB verbucht, die niemals stattfand. Der Prozess gegen Beckenbauer wurde bereits letztes Jahr wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands abgetrennt und eingestellt, darüber wurde bereits kritisch berichtet.

In dem Prozess, der nun kurz vor seiner Verjährung steht, sind unter anderem die beiden früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug angeklagt. Aufgrund der Corona-Pandemie setzte das Schweizer Bundesstrafgericht Mitte März die Verhandlung aus, zwar sollte sie heute, am 20.04.2020 weitergehen, jedoch wurden die Kontaktbeschränkungen bis zum 27.04.2020 verlängert. Das ist genau der Tag, an welchem die Verjährung eintritt.

Theo Zwanziger zeigte sich nicht nur darüber erzürnt, dass ihm auf Grund der Verjährung ein „richtiger“ Freispruch verwehrt bleiben würde. Er monierte außerdem Fehler, die in den Ermittlungsarbeiten aufgetreten sind. Das Bundesgericht gab bei der Aussetzung zwar an, dass die Corona-Pandemie der Grund für die Aussetzung sei, aber auch vorher mahnte das Gericht mangelhaft Ermittlungstätigkeit der Bundesanwaltschaft an. Es seien „Umstände zu Tage“ getreten, „die umfassende Beweisverwertungsverbote zur Folge haben könnten“, so das Bundesstrafgericht.

So wurde zum Beispiel bekannt, dass sich der Bundesanwalt Michael Lauber privat mit FIFA-Präsident Gianni Infantino getroffen habe. Außerdem geht es um ein Treffen am 16. Juni 2017 in einem Berner Nobelhotel. An diesem Treffen soll neben dem FIFA-Präsidenten und dem Bundesanwalt Michael Lauber auch Cedric Remund teilgenommen haben. Der 38-jährige leitet jedoch viele Verfahren gegen die FIFA, so auch das hiesige Verfahren zum sog. Sommermärchen. Alle Beteiligten scheinen aber „vergessen“ zu haben, dass dieses Treffen überhaupt stattgefunden hat. Sollte es zu solchen Treffen, die außerhalb des Protokolls stattgefunden haben, gekommen sein, kann kaum von einer Neutralität der Bundesanwaltschaft in den Verfahren gegen die FIFA ausgegangen werden.

Es wirft Fragen auf, wie solch ein bedeutendes Verfahren so schludrig geführt werden kann. Es werden Zweifel an der integren Arbeit der Bundesanwaltschaft in der Schweiz bleiben. Jedoch lässt sich die Verjährung eines Verfahrens, was anscheinend nie geführt werden sollte, nicht mehr verhindern. Das Sommermärchen wird wohl ein Sommermärchen bleiben, jedoch mit einem Schatten.

Severin Lask / Steffen Lask 

FIFA-Funktionär in die USA überstellt

Einer von sieben FIFA-Funktionären, die im Mai kurz vor dem FIFA-Jahreskongress durch Schweizer Bundesbehörden festgenommen wurden, wurde kürzlich an die USA ausgeliefert. Um wen es sich handelt, ist unklar. Medienberichten zufolge soll es der ehemalige FIFA-Vize- und CONCAF-Präsident Jeffrey Webb sein, der womöglich mit den US-Behörden kooperieren möchte. Die restlichen sechs Funktionäre sollen einer Auslieferung widersprochen haben und sich weiterhin in Zürich in Haft befinden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Schwarzgeld in der Schweiz – muss Uli Hoeneß jetzt ins Gefängnis? +++ Wer beim Finanzamt eine Selbstanzeige einreicht, kann damit nicht in jedem Fall möglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zuvorkommen. Die Strafbefreiung erfolgt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsanwalt und Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Prof. Dr. Steffen Lask vom Beratungsunternehmen Ecovis aus Berlin im Interview mit N24 zum Fall Uli Hoeneß

Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 23.04.2013 (Mediathek):


Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 24.04.2013 (Mediathek):

Wichtig: „Nur eine ordnungsgemäße Selbstanzeige kann von Strafe befreien“

Der aktuelle Fall Hoeneß führt die Brisanz einer Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich vor Augen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die „Selbstanzeige“ von Mitte Januar 2013 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Haus von Hoeneß durchsucht und – was nunmehr bekannt wurde – auch vorläufig festgenommen.

Wie sieht der Idealfall aus ? Wann erlangt der Selbstanzeigende Starfreiheit ?

 „Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Selbstanzeige wirsam ist und schließlich auch von der Strafe befreit“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Steffen Lask, Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Ecovis in Berlin.

  • Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang alle strafrechtlich nicht verjährten, bislang nicht erklärten steuererheblichen Sachverhalte je Steuerart offen legen, also alle aus früheren Meldungen unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
  • Es darf keiner der Ausschlussgründe der Abgabenordnung vorliegen. Hiernach tritt bei vier Sachverhalten keine Straffreiheit ein: wenn bereits eine Außenprüfung läuft, wenn eine Prüfung angeordnet ist, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat schon entdeckt ist.
  • Falls eine sogenannte Steuerverkürzung, also eine leichtfertige geringere Zahlung oder eine unberechtigte Nutzung von Steuervorteilen, eingetreten ist, sind die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen.

Das sind die drei Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige.

 „Jeder Fall ist anders gelagert“, weiß Rechtsanwalt Professor Lask (Ecovis Berlin). Deshalb sollte jeder Betroffene sich vorher eingehend beraten lassen, um den Schaden einer fehlerhaften Selbstanzeige abzuwenden. „Denn nur wenn eine Selbstanzeige ordnungsgemäß abgegeben wurde, hat sie strafbefreiende Wirkung.“

 
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