Anti-Doping-Gesetz nimmt Gestalt an

Doping II

„Der Gesetzentwurf gefällt mir“, so das Statement von Dagmar Freitag, der Vorsitzenden des Bundestags-Sportausschusses, zur jüngsten Ausarbeitung des Bundesinnen- und Justizministeriums in Sachen Dopingstrafbarkeit. Der Entwurf soll laut Medienberichten der Bundesregierung vorliegen. Beinhalten soll das kommende Anti-Doping-Gesetz u.a. eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Doper und Preisgeldentzug bei Dopingverdacht. Doping wird zum Straftatbestand. Reformen zur stark diskutierten Sportgerichtsbarkeit sollen ebenso wie etwaige Kronzeugenregelungen fehlen.

„Wenn das alles so umgesetzt wird wie nun offenbar angedacht, wäre das ein großer Schritt für die Zukunft der Dopingbekämpfung und im Interesse eines sauberen Sports und unserer Spitzensportler“, erklärte Clemens Prokop, der Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) äußerte sich bislang nicht. Im Mai betonte DOSB-Präsident Alfons Hörmann: „Was gut ist, wird mit einem Häkchen versehen. Wenn etwas aus unserer Sicht problembehaftet ist oder gar nicht geht, werden wir es begründen und dann darüber sachlich diskutieren.“

Fraglich bleibt, ob ein Anti-Doping-Gesetz notwendig ist und inwieweit ein solches Gesetz tatsächlich Dopingpraktiken reduzieren kann. Ins Licht dürften alsbald strafprozessuale Feinheiten rücken. Anders als die staatlichen Gerichte wird das Sportgericht vom strict-liability-Grundsatz geleitet. Der Sportler hat nachzuweisen, wie eine verbotene Substanz in dessen Organismus gelangen konnte. Nachteil Sportler. In einem Strafprozess hingegen muss – andersherum – jeder vernünftige Zweifel ausgeräumt werden. Vorteil Sportler.

Es stellt sich darüber hinaus die Frage der Verwertbarkeit von Dopingproben. Die Verwertbarkeit kann mit guten Gründen bezweifelt werden, denn das aktive Mitwirken des Athleten bei der Probeentnahme dürfte zu einem Befund führen, der wegen des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung entwertet wird.

Wir sind gespannt, was die nahe Zukunft bringt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Umgang mit ehemaligen Dopingsündern

Die Startliste der Diamond League in Zürich führt mit Mike Rodgers, Asafa Powell und Tyson Gay 3 Sprinter, die in jüngster Vergangenheit in Sachen Doping auffällig und mit Sperrzeiten belegt wurden. Dass ehemalige Dopingsünder nach abgessesener Sperre wieder an ordentlichen Wettkämpfen teilnehmen, ist gang und gäbe. Dies entspricht grundsätzlich den geltenden Wettkampfordnungen vieler Veranstalter und dem Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Das moralische Empfinden Vieler steht dieser Prozedur entgegen. So auch das des deutschen Rekordhalters über die 100 Meter, Julian Reus.

Dieser zeigte sich hinsichtlich der Startberechtigung seiner oben genannten Konkurrenten empört. „Soll der Leichtathletik begeisterte Fan für dumm verkauft werden?“, so der 26-Jährige via Twitter: „Ich verstehe die Welt nicht mehr.“

Tatsächlich erklärte Patrick Magyar, Meeting-Direktor der Diamond League, kürzlich vollmundig: „Wir wollen unser Geld nicht an Athleten verteilen, die den Ruf der Sportart beschädigt haben.“
Damit bezog er an sich erfreulicherweise klar Stellung, wollte die betroffenen Athleten nicht einladen. Nun das Gegenteil.

Sicherlich spielte bei der Entscheidung Magyars die Werbestrahlkraft des jamaikanischen und der beiden US-amerikanischen Sportler eine entscheidende Rolle.

Doch auch unter rechtlichen Gesichtspunkten wäre ein Ausschluss kritisch. Einerseits stehen Berufssportlern Grundrechte zur Seite, insbesondere die Berufsfreiheit. Ein Startverbot bzw. die fehlende Einladung käme einem Berufsverbot gleich. Diskutabel ist hingegen, ob dies im Fall der Diamond League überhaupt zuträfe. Andererseits nämlich handelt es sich bei der Leichtathletikserie um einen privaten Veranstalter und es ist bei weitem nicht das einzige Wettkampfevent, das den Sportlern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts dient.

Ein weiteres Beispiel zum Umgang mit ehemaligen Dopingsündern stellt Antonio Colom dar. Als Profiradfahrer des Dopings überführt, gesperrt worden. Als Triathlet nunmehr dennoch erfolgreich unterwegs. Darf solch ein ehemals „unsauberer“ Athlet von Wettkämpfen ausgeschlossen werden? Wünschenswert wäre, dass ein Veranstalter mal Rückgrat beweist und unfairen Sportlern die Teilnahme verweigert. Solch ein Zeichen könnte einer rechtlichen Überprüfung standhalten und zudem größte Effektivität entfalten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Bayerns Forderung – Ein Anti-Doping-Gesetz muss her!

Mit markigen Worten fordert der bayerische Justizminister Prof. Bausback ein effektives Anti-Doping-Gesetz. Er spricht von „schlagkräftigen Gesetzen„, die geschaffen werden müssten, um im Kampf gegen Doping „viel erfolgreicher zu sein„. So richtig neu ist das nicht, was da aus Bayern kommt. Seine Vorgängerin im Amt, die Frau Merk sah sich ebenfalls in der Vorreiterrolle, wenn es um den Ruf nach schärferen Strafgesetzen gegen Dopingsünder ging. Geht es nach Bausback, dann müssen Spezialtatbestände ins Strafgesetzbuch, nämlich der Tatbestand des Sportbetruges sowie Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport, um den Sport vor Dopern und Manipulation zu schützen. Auch die Besitzstrafbarkeit soll uneingeschränkt gelten. Damit will Bausback dem Sportler zu Leibe rücken, weil bislang lediglich nicht geringe Mengen eine Besitzstrafbarkeit zur Folge haben. Kleinstmengen, die Sportler an Dopingmitteln bzw. Wirkstoffen bei sich haben, sollen zur Strafbarkeit führen. Nach Mitteilung der FAZ wird Bauback zitiert: „Jetzt wird gehandelt!

Bislang war Alles und jeder Entwurf in dieser Richtung aus Bayern unausgegoren und von politischem Kalkül. Wir werden sehen.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt