Sind Leistungen eines Gesundheitszentrums umsatzsteuerfrei?

Sind Leistungen eines Gesundheitszentrums umsatzsteuerfrei?

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Leistungen eines Gesundheitszentrums, die unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild sind, sind nicht umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Umsatzsteuerfrei sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befund, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe, Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbringen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG). Steuerfrei sind auch Leistungen einer privaten Einrichtung beispielsweise im Rahmen einer Zulassung oder eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG).

Sachverhalt

In einer Privatklinik (Gesundheitszentrum) ließen sich Patienten behandeln, die selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden konnten – ganz egal, ob bei Behandlungsbeginn ein ärztlicher Befund vorlag oder nicht. Zu Beginn des Aufenthalts untersuchten Ärzte lediglich, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen sprachen. Im Anschluss daran erhielten die Patienten den Terminplan für Anwendungen entsprechend ihrer individuellen Wünsche. Den überwiegenden Teil der Leistungen behandelte die Klinik als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klinik für einen Großteil ihrer Umsätze die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen könne. Grund dafür war der fehlende Versorgungsvertrag nach dem Sozialgesetzbuch.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit nach nationalem Recht ebenfalls nicht gegeben. Die Klinik war weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch war sie als Krankenhaus nach dem Sozialgesetzbuch zugelassen. Die Leistungen der Klinik dienten außerdem keinem therapeutischen Zweck, sodass bereits aus diesem Grund keine von der Umsatzsteuer befreiten Behandlungen vorlagen (Urteil vom 11.1.2019, XI R 29/17).
Auch eine europäische Regelung würde in diesem Fall nicht greifen, weil hierfür ebenfalls Grundvoraussetzung wäre, dass die Maßnahmen der Klinik einem therapeutischen Zweck dienen.
Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen, sind ein Grenzbereich. Die medizinische Frage, ob eine Leistung dann therapeutischen oder doch eher anderen Zwecken dient, kann nur das entsprechende Fachpersonal beantworten. Da der Aufenthalt in der Klinik nicht von einem ärztlichen Befund abhängig war, fehlt den Leistungen der Klinik eine therapeutische Zweckbestimmung.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Sind eine Klinik oder ein einzelner Arzt in einer vergleichbaren Situation, dann empfiehlt es sich, vorab zu prüfen, ob der erforderliche therapeutische Zweck im Hinblick auf die zu beurteilenden Leistungen gegeben und dokumentiert ist. „Da der Steuerpflichtige derjenige ist, der die Steuererleichterung will, muss er nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Zweckbronner-Ullrich.
Michael Zweckbronner-Ullrich, Steuerberater bei Ecovis in Lichtenfels
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