Honorarärzte in Krankenhäusern sind sozialversicherungspflichtig
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Honorarärzte in Krankenhäusern sind sozialversicherungspflichtig

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Wer als Honorarzt in einem Krankenhaus arbeitet ist nicht selbstständig, sondern angestellt und daher sozialversicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Für Kliniken als Arbeitgeber hat das weitreichende Folgen.

Das Bundessozialgericht (BSG) begründete seine Entscheidung damit,  dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen sei. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden, beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus immer wieder der Fall, weil dort ein hoher Organisationsgrad herrsche, auf den die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So seien etwa Anästhesisten – wie die Ärztin im zu entschiedenden Fall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeitet. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze nach Ansicht des BSG regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im entschiedenen Fall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig (Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Eingebunden in Abläufe und nutzen von Ressourcen

Hinzu kam aus Sicht des Gerichts, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus meist nicht gegeben. Die Honorarhöhe war aus Sicht des Bundessozialgerichts nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.
Das Bundessozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss darauf habe, wie die Versicherungspflicht rechtlich einzustufen ist. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nach Ansicht des Gerichts nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Mit welchen Folgen Kliniken rechnen müssen

„Als Folge dieser Entscheidung sind aus unserer Sicht verstärkt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gegen die Krankenhäuser, in denen vermeintlich selbstständige Honorarärzte tätig sind oder waren, zu erwarten“, warnt Steuerstrafrechtsanwältin Janika Sievert von Ecovis in Lanshut. Eine Selbstanzeige des Arbeitgebers, wie sie bei Nichtabführen von Lohnsteuer möglich sei, sei hier nicht möglich; auch freiwillige Meldungen solcher Fälle werden erfahrungsgemäß zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Die Expertin ergänzt: „Aus strafrechtlicher Sicht gilt es daher, diese Fälle und mögliche Handlungsalternativen gut zu überdenken. Auch auf etwaige Durchsuchungen sollten sich die Arbeitgeber gefasst machen.“ (Link zum Flyer; Tipps und Verhaltensempfehlungen finden Sie hier).

Ecovis-Tipp:

Aus sozialversicherungsrechtlicher Pflicht empfehlen wir bei Beschäftigung von Honorarärzten ein Statusfeststellungsverfahren. Unsere Spezialisten unterstüzten Sie dabei gerne:
Dr. Janika Sievert (Landshut), Thomas G.-E. Müller (München), Adelheid Holme (Landshut), Marcus Bodem (Berlin), Steffen Lask (Berlin)

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