Hinweisgeberschutzgesetz: Auch große Arztpraxen, MVZ oder Pflegedienste müssen Meldestelle einrichten
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Hinweisgeberschutzgesetz: Auch große Arztpraxen, MVZ oder Pflegedienste müssen Meldestelle einrichten

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Bis zum 17. Dezember 2023 müssen Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen zwischen 50 und 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllen und eine Meldestelle einrichten. Was betroffene Einrichtungen jetzt dringend tun müssen, erklären die Ecovis-Experten.

Bislang fielen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten noch nicht unter die Regelungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Mit diesem setzt Deutschland die EU-Whistleblower-Richtlinien seit Anfang Juli 2023 um.

Bis zum 17. Dezember 2023 müssen nun beispielsweise große Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäuser oder Pflegebetriebe sicherstellen, dass sie alle Voraussetzungen, die das Gesetz ab dann auch für sie vorschreibt, erfüllen. Sie müssen sicherstellen, dass Beschäftigte gegebenenfalls rechtswidrige Handlungen wie Steuerhinterziehung, Verstöße gegen den Arbeitsschutz, Bestechung, Korruption oder sexuelle Belästigung melden können.

Was betroffene Betriebe jetzt tun müssen

Bis zum 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen der Gesundheitswirtschaft einige Pflichten erfüllen:

  • Sie müssen ihre Beschäftigten in einfacher Sprache darüber informieren, welche Möglichkeiten sie entweder durch einen internen oder externen Meldekanal haben, gegebenenfalls rechtswidrige Handlungen zu melden.
  • Sie müssen einen gesetzlichen Pflichtenkatalog der Meldestelle befolgen. Darin ist die Eingangsbestätigung an den Hinweisgebenden innerhalb einer Frist, die Aufklärung des Sachverhaltes, die Ergreifung von Folgemaßnahmen sowie die Dokumentationspflicht geregelt.
  • Damit die interne Meldestelle Meldungen prüfen und Folgemaßnahmen empfehlen kann, muss sie umfassende Befugnisse haben.
  • Eine anonyme Meldung müssen sie nicht möglich machen.

Anforderungen an die interne Meldestelle

Die interne Meldestelle muss dabei

  • Hinweisgebern die Möglichkeit geben, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben,
  • Whistleblowern den Eingang der Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen und
  • sie innerhalb von drei Monaten darüber informieren, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

Unternehmen können die Meldestelle entweder durch eine Einheit aus mehreren Beschäftigten oder durch einen mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrautem Dritten einrichten. Die Pflicht, den gemeldeten Verstoß abzustellen, bleibt jedoch beim jeweiligen Arbeitgeber.

Das Ecovis-Hinweisgeber-Tool

Da sich Unternehmen durch externe Dienstleister oder spezialisierte Kanzleien Unterstützung holen können, hat Ecovis ein Angebot entwickelt, um Unternehmen die Einrichtung und den Betrieb einer solchen Hinweisgeberstelle zu erleichtern. „Unser Hinweisgeber-Tool ist auch auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet. Insbesondere diesen nehmen wir damit eine Menge Arbeit ab, die sonst kaum zu stemmen wäre“, sagt Axel Keller, Ecovis-Rechtsanwalt aus Rostock. Sein Rechtsanwaltskollegin Janika Sievert aus Würzburg ergänzt: „Der Hinweisgeberschutz ist nicht nur ein weiteres bürokratisches Übel, sondern bietet auch die Chance, Missstände aufzudecken und intern zu beheben und somit wirtschaftliche und strafrechtliche Risiken zu vermeiden.“

 

Mehr zum Hinweisgeberschutzgesetz und den Hinweisgeber-Portalen von Ecovis erfahren Sie hier:

https://www.ecovis.com/wirtschaftsstrafrecht/hinweisgeberstelle/

https://www.ecovis.com/datenschutzberater/meldestelle/

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