Werbung mit dem Begriff „Praxisklinik“ auch für Zahnarztpraxis erlaubt

Werbung mit dem Begriff „Praxisklinik“ auch für Zahnarztpraxis erlaubt

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Auch Zahnarztpraxen dürfen mit dem Begriff „Praxisklinik“ werben. Er deutet nicht auf die Möglichkeit einer stationären Leistung hin. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Aktualisierung: Das Oberlandesgericht Hamm hat dieses Urteil gekippt. Lesen Sie dazu unseren aktuellen Beitrag.
Fall
Ein Zahnarzt warb auf seiner Website mehrfach mit dem Begriff „Die Praxisklinik“. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt a. M. sah hierin eine irreführende Werbung. Der Begriff „Praxisklinik“ erwecke beim Leser den Eindruck, die Praxis stehe einer zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleich. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Klage auf Unterlassung.
Entscheidung
Nach Ansicht des Landesgerichts Essen fehlt es beim Begriff „Praxisklinik“ laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schon am Merkmal der Irreführung (im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG). Ein Durchschnittsverbraucher würde den Begriff so verstehen, dass der Zahnarzt eine ambulante Einrichtung betreibt – was aus dem Begriffsteil „Praxis“ folgt –, in der operative Eingriffe vorgenommen werden – was wiederum aus dem Begriffsteil „Klinik“ erfolgt (Urteil vom 08.11.2017, Az. 44 O 21/17).
Heute würden sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen unter den Begriff „Klinik“ fallen, dies zeige eine Formulierung im Sozialgesetzbuch (§ 115 SGB V). Dort heißt es: „Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken)“.
Somit handele es sich vorliegend um eine Einrichtung, in der zwar operative Eingriffe erfolgen, jedoch lediglich im Rahmen eines ambulanten Praxisbetriebs und nicht im Rahmen eines stationären Aufenthalts.
Praxishinweis
„Bei dieser Entscheidung wird eine Parallele zum Begriff ,Tagesklinik‘ herangezogen“, sagt  Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München. Der Begriff „Tagesklinik“ zeigt durch den vorangestellten Teil „Tages“ dem Verbraucher, dass es keinen stationären Aufenthalt gibt.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München

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