Stichtagsregelung für Elterngeld ab dem 01.01.2007

2 min.

Der Unterschied zwischen alter und neuer Regelung
Bis Ende 2006 galt das Bundeserziehungsgeldgesetz.
Danach konnte Eltern zuletzt ein sogenanntes Erziehungsgeld von 300 Euro monatlich gewährt werden. Dies wurde bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Die Besonderheit dabei war, dass es das Erziehungsgeld nur für Eltern mit geringem Einkommen gab. Eltern mit einem höheren Einkommen gingen bis dahin „komplett leer aus“.
Ab dem 01.01.2007 trat das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in Kraft.
Danach wird bis zur Vollendung des 12. bzw. des 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld gezahlt, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate ( bis 31.12.2010 67% v. NE/ ab 01.01.2011 65% v. NE) richtet.
Die Eltern erhalten dabei mindestens 300 Euro aber höchstens 1.800 Euro monatlich.
Die Änderung bedeutete eine Verbesserung für die Besserverdienenden Eltern, die nach der bisherigen Regelung wegen ihrer Einkommenshöhe „leer ausgingen“. Da der Bezugszeitraum gekürzt wurde, bedeutete dies zum Teil aber auch eine Verschlechterung für Eltern mit geringem Einkommen. Nach der Stichtagsregelung des § 27 Abs.1 BEEG haben nur solche Eltern Anspruch auf Elterngeld, deren Kind nach dem 31.12.2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden ist. Für bis zum 31.12.2006 geborene bzw. adoptierte Kinder gelten die Erziehungsgeldregelungen.
Sachverhalt der Kläger
Die Kinder beider Beschwerdeführerinnen wurden kurz vor dem Stichtag 01.01.2007 geboren. Die Eltern hatten prinzipiell Anspruch auf Erziehungsgeld, dass sie jedoch auf Grund ihrer Einkommenshöhe nicht erhielten. Die betroffenen Familien hielten deshalb die neue Stichtags-Regelung für verfassungswidrig, insbesondere weil der Gesetzgeber keine Übergangsregelung zu dem neuen Gesetz eingeführt habe, die ihnen einen Anspruch auf Elterngeld einräume.
Sie klagten und legten schließlich Verfassungsbeschwerde ein.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Die Beschwerdeführerinnen, so erklärten die Richter, seien insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt. Weder der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) noch der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) ist verletzt.
Zur fehlenden Übergangsregelung meinten die Richter, eine solche dürfe der Gesetzgeber mit Hinblick auf den dadurch zu erwartenden Verwaltungsmehraufwand und den damit verbundenen Verwaltungsmehrkosten auch weglassen.
Da das Erziehungsgeld auf Grund der längeren Bezugsdauer im Einzelfall vorteilhaft gegenüber der bisherigen Elterngeldregelung ist, hätte bei einer Übergangsregelung für jede Familie die finanziell bessere Lösung berechnet werden müssen.
(BVerfG, Beschlüsse vom 20.4.2011, Az. 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08).